Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Leere Verpackungen #12698 27.03.2011 15:20
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 79
I
Iceman_1986 Offline OP
Vollmitglied
OP Offline
Vollmitglied
I
Registriert: Dec 2009
Beiträge: 79
Hallo Kollegen,

ich stehe vor folgendem Problem, und bin mir sicher, dass ihr mir helfen könnt. Es geht um die Entsorgung von alten Farbdosen, in denen sich noch Restbestände von Flüssigkeiten befinden. "Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten".

Gesammelt werden diese in einem 800 l Feststoff-IBC (ASP-Container).

Nach den Sicherheitsdatenblättern gibt es nur 2 Farbsorten, die als Gefahrgut eingestuft sind.

1 x UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig
1 x UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff

Die Sammlung dieser Farbbehälter im IBC ist zulässig. Jedoch habe ich bei der Erstellung des Beförderungspapiers einige Fragen.

In Kapitel 5 ADR 2011 gibt es einen Absatz, in dem die Beförderung von leeren Verpackungen geregelt wird.

Da heißt es auf die Angaben im Beförderungspapier kann verzichtet werden und durch den Satz "Leere Verpackungen" ersetzt werden. Jedoch muss das zuletzt enthaltene Gut auf das Beförderungspapier.

Beispiel: Verdünnung der Klasse 3 würde dann so aussehen:

Leere Verpackung, 3

Da ich jetzt aber 2 Gefahrgutklassen in dem IBC habe Klasse 9 u. Klasse 3 (wie oben beschrieben), wie muss dann mein Beförderungspapier aussehen?

Ich bin der Meinung: Leere Verpackung, 3 (9)

Liege ich mit dieser Meinung richtig, oder was meint Ihr?

Vor allem legt das ADR nicht fest, welche Klasse zuerst genannt werden muss.

Ich bedanke mich schon jetzt für Eure Hilfe.

Mfg Iceman

Re: Leere Verpackungen [Re: Iceman_1986] #12699 28.03.2011 19:28
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Hallo,
wenn die Gefahrklasse in Klammer steht ist es immer eine Nebengefahr und damit ist
Antwort auf
Leere Verpackung, 3 (9)
nicht möglich.
Schreibe doch besser,
Leere Verpackung, 3 und Leere Verpackung, 9.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Leere Verpackungen [Re: Gerald] #12700 30.03.2011 09:10
Registriert: Oct 2010
Beiträge: 15
R
Ralph Guenther Offline
Mitglied
Offline
Mitglied
R
Registriert: Oct 2010
Beiträge: 15
Kann ja sein, dass ich mich komplett irre, aber warum nimmt man hier nicht die Freistellung nach 1.1.3.5? Der IBC ist doch eine "geeignete Maßnahme"?

gruß
Ralph

Re: Leere Verpackungen [Re: Ralph Guenther] #12701 30.03.2011 13:02
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Hallo,
wenn ich Unterabschnitt 1.1.3.5 nutzen möchte, dann geht es in diesem Fall nur um die Nichtanrechnung auf die 1000 Punkte, und damit um die Kennzeichnungspflicht aber die Angaben in Beförderungspapier, wie beschrieben, müssen schon sein.
Außer ich kann die Ausnahme 18 nach GGAV nutzen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Leere Verpackungen [Re: Gerald] #12702 31.03.2011 09:28
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,998
Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,998
1.1.3.5 nicht mit 1.1.3.6 verwechseln...

In der RSEB sind Beispiele für "geeignete Maßnahmen" im Sinne von 1.1.3.5 genannt:

Antwort auf

Zu Unterabschnitt 1.1.3.5

1-11 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen

z.B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind, und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Füllgutreste anhaften.



Es geht schon um die Beiseitigung (dann kann man aber ggf. gleich reinigen und kommt komplett aus dem GG-Recht raus), nicht um das "Verpacken" der Gefahr - nur bei Beseitigung kann 1.1.3.5 genutzt werden. Der IBC beseitigt nicht, sondern verpackt/umschließt die Gefahr.

Re: Leere Verpackungen [Re: Claudi] #12703 31.03.2011 11:36
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Hallo Claudi,
da hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen.
Natürlich meine ich Unterabschnitt 1.1.3.6, insbesonders 1.1.3.6.3 Beförderungskategorie 4, der Rest macht ja keinen Sinn.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Leere Verpackungen [Re: Gerald] #12704 04.04.2011 16:43
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
W
Winklhofer Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
W
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

nach welcher Verpackungsvorschrift sollen denn diese ungereinigten leeren Farbdosen mit Resten der UN-Nummern 3082 und 1993 verpackt werden? Mir ist dazu nur die Sondervorschrift 650 bekannt, die allerdings nur die UN 1263 betrifft. Ansonsten fällt mir nur die Beförderung in loser Schüttung nach 7.3.1.1 ADR ein. Ein IBC ist aber keiner Beförderung in loser Schüttung! Wird vielleicht die Ausnahme 20 der GGAV genutzt?

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Umweltgefährdung....
von M.A.T. - 11.05.2025 20:40
Sprache im Gefahrzettel
von M.A.T. - 07.05.2025 23:16
Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
von Gerald - 07.05.2025 18:10
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3