Die Regelungen kann man der Gefahrstoffverordnung entnehmen, konkret dem §6, Abs. 10.
Gefahrstoffverordnung,
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die
entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden.
Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung
zugänglich sein.
Bei uns hat sich bewährt ein Kataster zu führen, das folgendes enthält:
1. Gefahrstoffbezeichnung (möglichst identisch mit der Bezeichnung im Sicherheitsdatenblatt)
2. Herstellername
3. Kennzeichnung (Symbole/Piktogramme; R-,H-Sätze, Signalwort), also "alte" und GHS Kennzeichnung
4. Übliche Vorratsmenge vor Ort mit Gebindegröße.
5. Jahresverbrauch.
Diese Auflistung wird bei uns für alle Arbeitsbereiche erstellt und in einer zentralen Datenbank geführt, über die auch eine Raumzuordnung erfolgt.
Im Arbeitsbereich vor Ort gibt es dann den entsprechenden Datenbankauszug und die zugehörigen Betriebsanweisungen. Im Notfall kann man somit recht schnell ermitteln, welche Gefahrstoffe in welchem Gebäude/Etage usw. vorhanden sind.