Hallo Gefahrgutgemeinde ich habe eine Frage zu den Verantwortlichkeiten beim Versand von Bergungsverpackungen, ... folgender Fall ... Es wird ein Fass mit Gefahrgut angeliefert und entladen. Erst später (nachdem der Fahrer schon weg ist) wird festgestellt, dass das Fass undicht ist. Das Gefahrgutrecht regelt, wie zu versenden ist (Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation, etc.) aber natürlich nicht wer was machen muss. Wie wird das in der Praxis üblicherweise gehandhabt: 1. Wer muss das Bergungsfass bereitstellen (ich würde sagen, der Lieferant) 2. Wer muss verladen? Es ist nicht so einfach, ca. 240 kg in ein Bergungsfass zu bekommen. 3. Bleibt der Empfänger auch dann Verlader, wenn der Lieferant die Hebetechnik mitbringt und selbst verlädt? 4. Ich gehe davon aus, dass das Beförderungspapier vom Absender (ehemals Empfänger) erstellt werden muss
möglicher anderer Ansatz: lässt sich das Fass nicht so nutzen bzw. umfüllen? Das Gefahrgutrecht ist doch erst zu beachten, wenn wirklich die Ware zurückgesandt werden muss. Bei einer möglichen Nutzung müssten "nur" Gefahrstoff-/ Arbeitsschutz-/ Wasserrecht etc. beachtet werden.
Hallo, die Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Im ADR Absatz 1.4.3.7.1 b) steht "hat vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank,das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;" Und in der GGVSEB steht im § 23a Pflichten des Entladers unter Ziffer 2. Da nun mal das beschädigte Fass von Euch angenommen wurde, würde ich mich mit dem Beförderer, Verlader, Absender in Verbindung setzen, um das Problem zu lösen, da hier wohl Einige Ihre Pflichten nicht erfüllt haben. Als Bergefass kann ich Dir die Safe-Box 4AWT nur empfehlen, es hängt als Datei an.
zu den gestellten Fragen meine Beurteilung/Sichtwiese:
1.Diese Frage muss untereinander geklärt werden. Das Gefahrgutrecht greift hier nicht. Eventuell regeln vertragsrechtliche Grundlagen die Angelegenheit. Was ist, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, wo und wann das Fass tatsächlich beschädigt wurde? Kann es auch innerbetrieblich (nach dem Entladen) beschädigt worden sein? 2. Antwort wie bei 1. 3. Ja, die Verantwortlichkeit als Verlader ist bei der kommenden Beförderung vorhanden, wenn das Fass übergeben wird. 4. Ja, das Beförderungspapier muss vom Absender erstellt werden. Die vorherige Beförderung des Gefahrgutes ist abgeschlossen.
Hallo Gerald, danke für Deine Hinweise. Das Problem ist, dass man die Undichtigkeiten oftmals nicht gleich erkennt. Erst nach Auspacken (meist ist eine Folie um das Fass) und dem Entfernen der Schutzkappe ist die undichte Stelle zu bemerken.