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Bergungsverpackung #12922 28.04.2011 10:17
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Gefahrgut-Man Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde
ich habe eine Frage zu den Verantwortlichkeiten beim Versand von Bergungsverpackungen, ... folgender Fall ...
Es wird ein Fass mit Gefahrgut angeliefert und entladen. Erst später (nachdem der Fahrer schon weg ist) wird festgestellt, dass das Fass undicht ist. Das Gefahrgutrecht regelt, wie zu versenden ist (Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation, etc.) aber natürlich nicht wer was machen muss. Wie wird das in der Praxis üblicherweise gehandhabt:
1. Wer muss das Bergungsfass bereitstellen (ich würde sagen, der Lieferant)
2. Wer muss verladen? Es ist nicht so einfach, ca. 240 kg in ein Bergungsfass zu bekommen.
3. Bleibt der Empfänger auch dann Verlader, wenn der Lieferant die Hebetechnik mitbringt und selbst verlädt?
4. Ich gehe davon aus, dass das Beförderungspapier vom Absender (ehemals Empfänger) erstellt werden muss

Danke an alle

Re: Bergungsverpackung [Re: Gefahrgut-Man] #12923 28.04.2011 10:35
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Stefan Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,

möglicher anderer Ansatz: lässt sich das Fass nicht so nutzen bzw. umfüllen?
Das Gefahrgutrecht ist doch erst zu beachten, wenn wirklich die Ware zurückgesandt werden muss.
Bei einer möglichen Nutzung müssten "nur" Gefahrstoff-/ Arbeitsschutz-/ Wasserrecht etc. beachtet werden.

Grüße
Stefan


per aspera ad astra
Re: Bergungsverpackung [Re: Stefan] #12924 28.04.2011 10:55
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Hallo Stefan, danke für die Info

nein, das geht leider nicht. Chemikalien aus undichten Behälter können und dürfen in únserer Produktion nicht mehr eingesetzt werden.

Gruß
Klaus

Re: Bergungsverpackung [Re: Gefahrgut-Man] #12925 28.04.2011 11:13
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Gerald Offline
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Hallo,
die Frage ist nicht so einfach zu beantworten.
Im ADR Absatz 1.4.3.7.1 b) steht "hat vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank,das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;"
Und in der GGVSEB steht im § 23a Pflichten des Entladers unter Ziffer 2.
Da nun mal das beschädigte Fass von Euch angenommen wurde, würde ich mich mit dem Beförderer, Verlader, Absender in Verbindung setzen, um das Problem zu lösen, da hier wohl Einige Ihre Pflichten nicht erfüllt haben.
Als Bergefass kann ich Dir die Safe-Box 4AWT nur empfehlen, es hängt als Datei an.

Anhänge
13695-CONTek_4AWT_German.pdf (0 Bytes, 357 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Bergungsverpackung [Re: Gefahrgut-Man] #12926 28.04.2011 13:33
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,

zu den gestellten Fragen meine Beurteilung/Sichtwiese:

1.Diese Frage muss untereinander geklärt werden. Das Gefahrgutrecht greift hier nicht. Eventuell regeln vertragsrechtliche Grundlagen die Angelegenheit. Was ist, wenn nicht mehr festgestellt werden kann, wo und wann das Fass tatsächlich beschädigt wurde? Kann es auch innerbetrieblich (nach dem Entladen) beschädigt worden sein?
2. Antwort wie bei 1.
3. Ja, die Verantwortlichkeit als Verlader ist bei der kommenden Beförderung vorhanden, wenn das Fass übergeben wird.
4. Ja, das Beförderungspapier muss vom Absender erstellt werden. Die vorherige Beförderung des Gefahrgutes ist abgeschlossen.

Re: Bergungsverpackung [Re: Gerald] #12927 28.04.2011 17:36
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Gefahrgut-Man Offline OP
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Hallo Gerald, danke für Deine Hinweise.
Das Problem ist, dass man die Undichtigkeiten oftmals nicht gleich erkennt. Erst nach Auspacken (meist ist eine Folie um das Fass) und dem Entfernen der Schutzkappe ist die undichte Stelle zu bemerken.

Re: Bergungsverpackung [Re: Gefahrgut-Man] #12928 28.04.2011 17:38
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Gefahrgut-Man Offline OP
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Hallo Wolfgang,
so ähnlich würde ich es auch sehen, danke für die Infos.


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