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Transport von Unfallfahrzeugen und Freistellungen #14259 02.01.2012 15:29
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mb.andfriends Offline OP
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Hallo Forum,

ich habe eine Frage zum Transport von Unfallfahrzeugen gemäß ADR 1.1.3.1 d):

Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere

Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, [...]

unterliegen nicht den ADR-Vorschriften. Ist dieser Passus für mich als Kfz-Betrieb anwendbar?

M.E. ist jedes Fahrzeug ein Fahrzeug, das gefährliche Güter enthält oder gibt es hierzu andere Erkenntnisse?

Grüße
mb.andfriends

Re: Transport von Unfallfahrzeugen und Freistellungen [Re: mb.andfriends] #14260 02.01.2012 17:01
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Gerald Offline
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Hallo,
dazu steht in der RSEB unter Ziffer:

1-6.1 Einsatzkräfte sind nur die für Notfallmaßnahmen nach dem deutschen Recht zuständigen Stellen.

und unter

1-6.2 Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen
außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen
erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie
andere Gefahrgüter (insbesondere ABC-Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort
verbracht werden müssen. Die Festlegung der Art und Weise der Überwachung der Notfallbeförderung liegt in der
Verantwortung der zuständigen Einsatzleitung. Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend
erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht
ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch
zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z. B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von Unfallfahrzeugen und Freistellungen [Re: mb.andfriends] #14261 05.01.2012 14:44
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Winklhofer Offline
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Hallo Mb.andfriends,

die Frage ist doch zunächst einmal, was Sie als Kfz-Betrieb machen. Schleppen Sie die Fahrzeuge nach einem Unfall oder einer Panne aufgrund eines Auftrags der Polizei ab oder nicht. Wenn Sie es im Auftrag der zuständigen Behörden machen, sind Sie nach 1.1.3.1 d) ADR bis zur Ihrer Werkstatt freigestellt. Alles was Sie nicht im Auftrag der zuständigen Behörden machen, unterliegt im Grundsatz dem ADR.
Mit einer ähnlichen Thematik hat sich kürzlich auch der BLFA beschäftigt (Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen auf Tiefladern). Diese waren offensichtlich nicht fahrbereit. Hier wurde klar gesagt, dass das Trägerfahrzeug mit orangefarbenen neutralen Warntafeln zu versehen ist, der Fahrzeugführer die ADR-Bescheinigung (BK und AKT) benötigt und ein Beförderungspapier für das leere ungereinigte Tankfahrzeug erforderlich ist. Das Trägerfahrzeug benötigt jedoch keine ADR-Zulassungsbescheinigung.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Transport von Unfallfahrzeugen und Freistellungen [Re: mb.andfriends] #14262 05.01.2012 16:41
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Wolfgang Offline
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Hallo mb.andfriends, Hallo Gefahgutkollegen/innen,

ich gehe davon aus, dass es bei der Frage darum geht, ob ein Unfall- oder Pannenfahrzeug auf einem Abschleppfahrzeug befördert werden kann, ohne die Gefahrgutvorschriften zu beachten.
Ich würde als Verantwortlicher Beförderer/Fahrzeugführer 1.1.3.3 b ADR in Betracht ziehen.
Wenn sich also keine anderen Gefahrgüter ( wie Gasflaschen etc. ) im Unfall- bzw. Pannenfahrzeug befinden, muss man doch garnicht auf 1.1.3.1 d ADR zurückgreifen.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Transport von Unfallfahrzeugen und Freistellungen [Re: Wolfgang] #14263 09.01.2012 15:25
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Winklhofer Offline
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Hallo Wolfgang,

das ist sonnenklar. Ich ging davon aus, wenn schon in diesem Forum gefragt wird, dass er mit Gefahrgütern beladene Unfallfahrzeuge abschleppt oder auf Tieflader befördert. Deswegen ist es ja wichtig, was mb.andfriends denn tatsächlich tun.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Transport von Unfallfahrzeugen und Freistellungen [Re: Winklhofer] #14264 17.01.2012 09:55
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mb.andfriends Offline OP
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Hallo,

erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen. Es geht um den Transport von verunfallten Fahrzeugen, z.B. ein PKW, bei dem der Austritt von Gefahrstoffen aufgrund des Unfalls (z.B. Kraftstoff, Bremsflüssigkeit) nicht ausgeschlossen werden kann. Mein Kfz-Betrieb transportiert ab und zu Unfallfahrzeuge zum Betrieb, auch ohnen behördlichen Auftrag.

M.E. fällt ein solcher Transport nicht unter die Vorschriften ds ADR. Ich bin leider noch nicht so fit im ADR, so dass diese Frage für Sie womöglich sinnfrei erscheint, sorry!

Re: Transport von Unfallfahrzeugen und Freistellungen [Re: Winklhofer] #14265 17.04.2012 16:09
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

Antwort auf
Herr Winklhofer schrieb:

die Frage ist doch zunächst einmal, was Sie als Kfz-Betrieb machen. Schleppen Sie die Fahrzeuge nach einem Unfall oder einer Panne aufgrund eines Auftrags der Polizei ab oder nicht. Wenn Sie es im Auftrag der zuständigen Behörden machen, sind Sie nach 1.1.3.1 d) ADR bis zur Ihrer Werkstatt freigestellt.


Meines Erachtens ist die Beförderung durch die Behörde selbst oder die Beförderung unter der Überwachung der Behörde nach 1.1.3.1d ADR freigestellt.
Mir reicht da ein bloßer Auftrag der Behörde nicht aus um die Bedingungen der Freistellung zu erfüllen.


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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