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Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen #14284 10.01.2012 15:23
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Chris Wilting Offline OP
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Hallo,

es gibt Verpackungen (Pappkartons), da wurde bereits ein Gefahrzettel vom Kartonhersteller aufgedruckt.

Wie das so ist, da werden dann nicht 2 Kartons bestellt, sondern gleich 2000 Stück.

Nun ist es ja bei einigen Stoffen, dass nun zusätzlich der "Fisch und Baum" erforderlich ist.

Somit müssten in diesem Fall die Kartons zusätzlich beklebt werden.
Und da fangen die Probleme an. Der Platz ist nur begrenzt.
Das Gefahrgutlabel ist in der Abmessung 100x100 mm aufgedruckt, jedoch ist nicht mehr genug Platz, um den "Fisch und Baum" in der Größe von 100x100 mm daneben zu kleben.

Nun habe ich dazu 5.2.2.2.1.1 und 5.2.1.8.3 im ADR gefunden.

Demnach kann ich auch kleinere Kennzeichen anbringen.
Die standardmäßig zu kaufenden Kennzeichen von 50x50 mm würden passen.

Das ganze sieht optisch sehr merkwürdig aus, ein Gefahrzettel mit 100x100 mm und daneben der "Fisch und Baum" mit 50x50 mm.

Wäre das denn rechtlich in Ordnung dieses Größengemisch?

Der Empfänger dieser Kartons lehnt die Sendung ab.
Das Hauptargument der Ablehnung ist, der "Fisch und Baum" ist zu klein, es wird zwar eingesehen, dass 100x100 mm nicht mehr auf dem Karton passen, aber es wird erwartet, dass die größt mögliche Kennzeichnung angebracht wird.
(Also, wenn schon kleiner, dann aber so groß, wie eben möglich.)

Ist dem wirklich so?
Oder kann man 50x50 mm verwenden?
In 5.2.2.2.1.1 steht lediglich "..., sofern sie deutlich sichtbar bleiben."

Der Platz auf dem Karton würde für ein Kennzeichen von 70x70 mm reichen.

Wie ist so eine Situation zu werten?

Gruß

Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Chris Wilting] #14285 10.01.2012 15:52
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Wolfgang Offline
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Hallo Chris Wilting,

ist es möglich, ein Bild einzustellen? Dann könnte man die Sachlage besser beurteilen.

Freundliche Grüße

Wolfgang Fuchs

Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Wolfgang] #14286 10.01.2012 16:17
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Chris Wilting Offline OP
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Hallo,

ich konnte eine Fotomontage erstellen.

Was zu sehen ist, ist die "größte" Fläche vom Karton.
Die Tiefe vom Karton ist 8 cm.

Anhänge
15037-karton_243x83x178.jpg (0 Bytes, 1007 Downloads)
Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Chris Wilting] #14287 10.01.2012 16:41
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Gerald Offline
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Hallo,
bei "Fisch und Baum" handelt es sich um eine Kennzeichnung und nicht um eine Bezettelung, aber im ADR steht unter 5.2.1.8.3 "Die Größe muss 100 mm x 100 mm sein, ausgenommen bei Versandstücken, auf die wegen ihrer Größe nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können."

Wenn ich mir nun so Dein Bild ansehe, dann gibt es keine andere Möglichkeit, wie Ihr das Problem gelöst habt.
Ich ersehe in der Größe von "Fisch und Baum" keinen Fehler und man kann ja nicht wegen der Änderung im Gesetzt, die Kartons vernichten, da ja die Kennzeichnung nicht zu übersehen ist.

P.S. Einen Fehler hat die Verpackung aber doch. In 5.2.1.1 steht, "... jedes Versandstück ... mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter,der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden,..." Und nicht : UN Nr. 3106 !!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 10.01.2012 19:27.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Chris Wilting] #14288 10.01.2012 16:47
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Wolfgang Offline
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Hallo Chris Wilting,

das Argument des Empfängers ist nicht stichhaltig. Zumindest im ADR steht meines Wissens nichts von größtmöglich. Eben sinngemäß nur, dass man einen verkleinerten Zettel anbringen kann, wenn es die Größe des Versandstückes erfordert.
Meines Erachtens erfordert auf dem Bild die Größe des Versandstückes nicht, einen verkleinerten Zettel anzubringen. Eher die Umstände.
Der Gefahrzettel 5.2 könnte ja auch ( es müsste ein neuer Gefahrzettel 5.2 sein ) oben links angebracht werden und daneben unten rechts Fisch und Baum. Dann würde der Platz wahrscheinlich ausreichen. Die UN-Nummer müsste dann auch verkleinert bzw. an einen anderen Platz.Das wäre die harte Auslegung.Ich hätte mit der im Bild dargestellten Form keine Probleme. Da ja bei einer Kontrolle an dem vorgedruckten Gefahrzettel 5.2, bzw. dem nachträglich angebrachten Fisch und Baum, zu vermuten wäre, dass es sich bei den Verpackungen um Lagerbestände handeln müsste. Aber eventuell will der Empfänger ja weiter versenden. Und dann könnte es zu Problemen mit der Auslegungsweise des Kontrollierenden kommen, die er von vornherein auschließen möchte.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Wolfgang] #14289 11.01.2012 06:36
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Udo Freitag Offline
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Hallo Wolfgang,

in der Tat. Bei einer strengen Auslegung der Kennzeichnungsvorschriften, könnte der Kontrolleur zu dem Entschluss kommen, der Fisch/Baum ist zu klein! Hätte man sich im Vorwege Gedanken gemacht, dann hätte man die UN-Nr. u. die Codierung(im entsprechenden Rahmen) verkleinert oder auf eine andere Seite plaziert, sodass der Fisch/Baum ausreichend Platz hat.


Gruss

Udo

Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Udo Freitag] #14290 11.01.2012 08:19
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Chris Wilting Offline OP
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Antwort auf
Hätte man sich im Vorwege Gedanken gemacht, dann hätte man die UN-Nr. u. die Codierung(im entsprechenden Rahmen) verkleinert oder auf eine andere Seite plaziert, sodass der Fisch/Baum ausreichend Platz hat.


Hallo,
bei der Verpackung handelt es sich um Lagerbestand. Zu der Zeit, als die bedruckt wurden, gab es kein "Fisch und Baum", zumindest nicht bei den Produkten, die in diesem Karton sollen.

Und es geht hier auch nur um diesen Lagerbestand, der noch verbraucht werden sollen.

Das Layout für die nächste Bestellung von den Kartons wurde bereits angepasst, so dass der Gafahrzettel und der "Fisch und Baum" gleichgroß und die Fläche füllend angeordnet dargestellt werden.
Ebenso wurde das "Nr." weggelassen.

Gruß

Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Chris Wilting] #14291 13.01.2012 02:16
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Gerald Offline
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Hallo,

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bei der Verpackung handelt es sich um Lagerbestand. Zu der Zeit, als die bedruckt wurden, gab es kein "Fisch und Baum", zumindest nicht bei den Produkten, die in diesem Karton sollen.


Warum lässt Du nicht bei einem Hersteller ein Placard in der Größe des Kartons (Länge x Breite) mit der richtigen Kennzeichnung - UN 3106, Gefahrzettel 5.2 und Kennzeichen "Fisch und Baum" - herstellen. Diese werden dann über die alte Beschriftung geklebt und die Verpackung entspricht dem ADR.
Ihr könnt Eure Lagerbestände aufbrauchen, der Kunde ist zufrieden und mit einem Bußgeld braucht Ihr nicht rechnen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Gerald] #14292 13.01.2012 11:56
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bastianmannheim Offline
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Hallo,

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bei der Verpackung handelt es sich um Lagerbestand. Zu der Zeit, als die bedruckt wurden, gab es kein "Fisch und Baum", zumindest nicht bei den Produkten, die in diesem Karton sollen.


Warum lässt Du nicht bei einem Hersteller ein Placard in der Größe des Kartons (Länge x Breite) mit der richtigen Kennzeichnung - UN 3106, Gefahrzettel 5.2 und Kennzeichen "Fisch und Baum" - herstellen. Diese werden dann über die alte Beschriftung geklebt und die Verpackung entspricht dem ADR.
Ihr könnt Eure Lagerbestände aufbrauchen, der Kunde ist zufrieden und mit einem Bußgeld braucht Ihr nicht rechnen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />


Meiner Meinung nach der beste Lösungsvorschlag überhaupt! Ich sehe das auch so, dass der Polizist den zu kleinen "toter Fisch + Baum" Aufkleber bemängeln kann mit der Begründung, dass das Layout des Kartons im Vorfeld so hätte geplant werden müssen, dass es den Vorschriften entspricht (auch wenn das umweltgefährdend- Zeichen damals noch nicht gab, aber das zählt nicht!).

Re: Größe vom Gefahrzettel bei kleinen Verpackungen [Re: Chris Wilting] #14293 17.01.2012 10:30
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Hagen Offline
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Fisch und Baum sind ja überhaupt nur nötig, wenn die einzelnen Innenverpackungen in dem Karton mehr als 5 kg bzw. 5 L enthalten. Der Karton auf dem Foto darf gemäß UN-Codierung 4G/X2/... überhaupt nur 2 kg brutto wiegen, also sollte das kein Problem sein.
Die Diskussion, ob die 5 kg wirklich pro Innenverpackung gelten, hatten wir hier schon. Siehe hierzu die Klarstellung des LBA, die ich anhänge. Die bezieht sich zwar nur auf UN 3077 und UN 3082 und auf Lufttransport, dasselbe gilt aber für alle umweltgefährdenden Stoffe auf allen Verkehrsträgern.
Gruß
Hagen

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15094-FischundBaumLBA2011.pdf (0 Bytes, 1023 Downloads)

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