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Freistellung? #14294 10.01.2012 16:43
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo,

ein Unternehmen überführt regelmäßig Fahrzeuge aus dem Süden der Republik ins Ausland. Aufgrund der langen Fahrtstrecke und der kalten/feuchten Jahreszeit, werden zusätzlich ca. 10 bis 20 Liter Frostschutzmittel für die Schweibenwischanlage (handelsübliche Verpackung ohne Bezettelung und Kennzeichnung. LQ, UN1987)im Fahrzeug mitgenommen. Natürlich ordnungsgemäß gesichert.

Freistellung nach 1.1.3.1 a o.c ADR möglich?


Gruss

Udo

Re: Freistellung? [Re: Udo Freitag] #14295 10.01.2012 17:56
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Freistellung nach 1.1.3.1 a o.c ADR möglich?


Ich würde von einer Beförderung nach 1.1.3 absehen, da im Ausland Einschränkungen möglich sind (Du hast nicht die Länder angeben, wo es hingeht). Denn in Deutschland gibt die Anlage 2 der GGVSEB zu diesem Thema Einschränkungen vor.

Wobei 1.1.3.1 a) gar nicht geht, denn das gilt nur für Privatpersonen, und 1.1.3.1 c) geht auch schlecht.

Ich sehe nur die Möglichkeit nach Kapitel 3.4, wobei hier die Menge der Innenverpackung einzuhalten ist, da gehen bei UN 1987 nicht 20 Liter, ich gehe mal von UN 1987 VG III aus, und da sind es 5 Liter. Aber Bitte Ladungssicherung nicht vergessen.

Die zweite Möglichkeit ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) mit den Einhalten der entsprechenden Auflagen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Freistellung? [Re: Gerald] #14296 11.01.2012 07:26
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Gerald,

danke für die Antwort. Die Fahrzeuge gehen in Hamburg aufs Schiff (IMDG-Code lassen wir mal außer acht). Habe es mir schon gedacht, dass eine Freistellung nach 1.1.3.1 nicht in Betracht kommt. LQ 5 Liter pro Gebinde ist eine Möglichkeit, muss dann aber einen entsprechenden Karton mit Kennzeichnung nach 3.4 ADR kaufen. Schade, ich dachte es gibt ein kleines Hintertürchen.

Gruss


Udo

Re: Freistellung? [Re: Udo Freitag] #14297 23.01.2012 17:33
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Winklhofer Offline
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Hallo Herr Freitag,

also ich sehe hier durchaus die Möglichkeit der Nutzung von 1.1.3.1 c) ADR i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1 c) GGVSEB. Hier handelt es sich um Reinigungsmittel, die für den Betrieb des Fahrzeugs benötigt und mitgeführt werden, also im Rahmen der Haupttätigkeit zum direkten Verbrauch (siehe auch Nr. 1-5.1 RSEB). Ähnlich sehen es im Übrigen auch die Österreicher in ihrem Gefahrguttransport-Vollzugserlass.

Beste Grüße aus Ulm

Alfred Winklhofer

Re: Freistellung? [Re: Udo Freitag] #14298 25.01.2012 09:48
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tiefflieger Offline
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Warum die Frostschutzmittelvorräte mitführen und dabei Regelungen zum ADR beachten müssen, wenn man selbige an jeder Tankstelle, und vielen Bau-/Supermärkten bekommen kann? Bei einer langen Strecke, die ein Nachfüllen erfordern dürfte auch die Lenk- und Ruhezeiten für die Fahrer einzuhalten sein, die Gelegenheit bei Bedarf für Nachschub an Frostschutzmittel zu sorgen.

Re: Freistellung? [Re: Udo Freitag] #14299 27.01.2012 13:23
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UBurkhard Offline
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Antwort auf
Schade, ich dachte es gibt ein kleines Hintertürchen.

"Gebrauchsfertige" Mischung mitnehmen?!


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard

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