Hallo Syrastasia,
für den Zustand der Verpackung ist zunächst einmal der Verlader verantwortlich. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB darf er Versandstücke nicht übergeben, die beschädigt sind. Demzufolge würde bei einer Kontrolle zunächst der Verlader belangt werden.
Aber auch der Fahrzeugführer ist hier in der Pflicht. Gemäß § 28 Nr. 1 GGVSEB darf er keine Versandstücke annehmen, die erkennbar beschädigt sind. Deinem Text entnehme ich, dass ihr im ungünstigsten Fall Absender und Empfänger seid. In dieser Funktion habt ihr keinen Einfluss auf den Zustand der Verpackung. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und diesem Personenkreis hinsichtlich des Zustandes der Verpackung über die GGVSEB keine direkte Verantwortung zugewiesen.
Hinsichtlich der Freimenge ist sicherlich die sogenannte 1000 Punkte-Regelung gemeint. Das bedeutet, dass die erleichterten Gefahrgutvorschriften in Anspruch genommen werden können. Es ist allerdings keine vollständige Freistellung von den Gefahrgutvorschriften. Einige Gefahrgutvorschriften bleiben noch bestehen.
Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend aber beinhaltet die wesentlichen Dinge.
- Der Fahrzeugführer muss ein Beförderungspapier mitführen. Vorausgesetzt, einer deiner Mitarbeiter holt die Ladung ab und eine Menge von 333 Liter wird nicht überschritten, darf auf das Beförderungspapier verzichtet werden. Die Rechtsgrundlage findest du in der Ausnahme Nr. 18 GGAV.
- Während der Beförderung muss ein Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg mitgeführt werden. Der Feuerlöscher muss plombiert und die letzte Prüfung darf nicht älter als 2 Jahre sein. Das Datum der nächsten Prüfung muss auf dem Feuerlöscher angegeben sein.
- Ladungssicherung ist notwendig und vorgeschrieben. Falls Ausrichtungspfeile auf den Kanistern sind, müssen die Kanister dementsprechend verladen werden. Pfeile müss nach oben zeigen. Nicht in Fahrtrichtung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
- Die Kanister müssen gefahrgutrechtlich zugelassen, mit Gefahrzetteln und UN-Nummern versehen sein.
Das wäre so das grobe. Für mehr müsste ich hier ein paar Seiten schreiben. Unter anderem auch zu der Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR.
Solltest du nach Fragen haben, kannst du mich gerne direkt anschreiben oder öffentlich fragen.
Viele Grüße aus Berlin