in der alten GbV §6 stand ja ausdrücklich drin, dass der Gefahrgutbeauftragte die beauftragten Personen und sonstige verantwortliche Personen schulen darf.
Nun wollte ich gerade wieder mal einen unserer Kapitäne schulen und ihn mit den Neuerungen der überarbeiteten GGVSee und des IMDG Codes Amdt. 35-10 vertraut machen, um ihm danach wieder einen Schulungsnachweis auszustellen.
Nun muss ich aber feststellen, dass der §6 aus der GbV (vom 25.02.2011, in Kraft seit 01.09.2011) gelöscht wurde - nehme an, da es den Begriff der "Beauftragten Person" so nicht mehr gibt.
Laut GGVSee §4 (11) müssen aber Schiffsführer und verantwortliche Ladungsoffiziere weiterhin einen Schulungsnachweis haben, der nicht älter als 5 Jahre ist. Kann ich als Gefahrgutbeauftragter diese Schulung weiterhin durchführen oder müssen sie jetzt zwingend einen HAZMAT Schein o.ä. machen?
Gruß Jörg
Zuletzt bearbeitet von HAZMAT68; 09.02.201217:53.
Re: Schulung durch Gefahrgutbeauftragten - neue GbV
[Re: HAZMAT68]
#1452709.02.201219:16
Nun muss ich aber feststellen, dass der §6 aus der GbV (vom 25.02.2011, in Kraft seit 01.09.2011) gelöscht wurde - nehme an, da es den Begriff der "Beauftragten Person" so nicht mehr gibt.
In der GbV gibt es diesen Begriff nicht mehr, aber sie mal ins OWiG, da wirst Du diesen Begriff im §9 finden.
Es ändert sich also nicht viel, nur der Bezug ist ein Anderer. Wobei der Gb die Schulung nicht durchführen muss, er muss nur Prüfen, ob Schulung durchgeführt wurde, siehe §8 GbV Absatz 1, "..Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 .." und da steht nach den zweiten Hauptsatz "..die Überprüfung .." vierte Strichaufzählung "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer ..."
§4(11) GGVSee wurde entsprechend neugefasst und auch die Unterweisung des Landpersonals gemäß 1.3 IMDG-Code wurde in §4(12) ergänzt. Der Gefahrgutbeauftragte kann auch weiterhin die Schulung der Schiffsleitung durchführen.
Viele Grüße Forenseeker
Re: Schulung durch Gefahrgutbeauftragten - neue GbV
[Re: Gerald]
#1452910.02.201209:05