Hallo,
Nun muss ich aber feststellen, dass der §6 aus der GbV (vom 25.02.2011, in Kraft seit 01.09.2011) gelöscht wurde - nehme an, da es den Begriff der "Beauftragten Person" so nicht mehr gibt.
In der GbV gibt es diesen Begriff nicht mehr, aber sie mal ins OWiG, da wirst Du diesen Begriff im §9 finden.
Es ändert sich also nicht viel, nur der Bezug ist ein Anderer. Wobei der Gb die Schulung nicht durchführen muss, er muss nur Prüfen, ob Schulung durchgeführt wurde, siehe §8 GbV Absatz 1, "..Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 .." und da steht nach den zweiten Hauptsatz "..die Überprüfung .." vierte Strichaufzählung "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer ..."
Zu diesen Thema "Unterweisung" gab es schon im Forum viele Beiträge.
Siehe auch
http://www.gefahrgut-foren.de/ubbth...Number=15102&page=1&vc=1