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Schulung durch Gefahrgutbeauftragten - neue GbV #14526 09.02.2012 17:10
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HAZMAT68 Offline OP
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Moin moin allerseits,

in der alten GbV §6 stand ja ausdrücklich drin, dass der Gefahrgutbeauftragte die beauftragten Personen und sonstige verantwortliche Personen schulen darf.

Nun wollte ich gerade wieder mal einen unserer Kapitäne schulen und ihn mit den Neuerungen der überarbeiteten GGVSee und des IMDG Codes Amdt. 35-10 vertraut machen, um ihm danach wieder einen Schulungsnachweis auszustellen.

Nun muss ich aber feststellen, dass der §6 aus der GbV (vom 25.02.2011, in Kraft seit 01.09.2011) gelöscht wurde - nehme an, da es den Begriff der "Beauftragten Person" so nicht mehr gibt.

Laut GGVSee §4 (11) müssen aber Schiffsführer und verantwortliche Ladungsoffiziere weiterhin einen Schulungsnachweis haben, der nicht älter als 5 Jahre ist.
Kann ich als Gefahrgutbeauftragter diese Schulung weiterhin durchführen oder müssen sie jetzt zwingend einen HAZMAT Schein o.ä. machen?

Gruß
Jörg

Zuletzt bearbeitet von HAZMAT68; 09.02.2012 17:53.
Re: Schulung durch Gefahrgutbeauftragten - neue GbV [Re: HAZMAT68] #14527 09.02.2012 19:16
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Nun muss ich aber feststellen, dass der §6 aus der GbV (vom 25.02.2011, in Kraft seit 01.09.2011) gelöscht wurde - nehme an, da es den Begriff der "Beauftragten Person" so nicht mehr gibt.


In der GbV gibt es diesen Begriff nicht mehr, aber sie mal ins OWiG, da wirst Du diesen Begriff im §9 finden.

Es ändert sich also nicht viel, nur der Bezug ist ein Anderer. Wobei der Gb die Schulung nicht durchführen muss, er muss nur Prüfen, ob Schulung durchgeführt wurde, siehe §8 GbV Absatz 1, "..Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 .." und da steht nach den zweiten Hauptsatz "..die Überprüfung .." vierte Strichaufzählung "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer ..."

Zu diesen Thema "Unterweisung" gab es schon im Forum viele Beiträge.
Siehe auch http://www.gefahrgut-foren.de/ubbth...Number=15102&page=1&vc=1

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.02.2012 19:19.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Schulung durch Gefahrgutbeauftragten - neue GbV [Re: HAZMAT68] #14528 09.02.2012 19:31
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Moin,

§4(11) GGVSee wurde entsprechend neugefasst und auch die Unterweisung des Landpersonals gemäß 1.3 IMDG-Code wurde in §4(12) ergänzt.
Der Gefahrgutbeauftragte kann auch weiterhin die Schulung der Schiffsleitung durchführen.

Viele Grüße
Forenseeker

Anhänge
15289-620-11.pdf (0 Bytes, 228 Downloads)
Re: Schulung durch Gefahrgutbeauftragten - neue GbV [Re: Gerald] #14529 10.02.2012 09:05
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HAZMAT68 Offline OP
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Beiträge: 16
Antwort auf
Wobei der Gb die Schulung nicht durchführen muss, er muss nur Prüfen, ob Schulung durchgeführt wurde,...


Das ist schon klar. Mir ging es nur darum, ob ich weiterhin auch selber schulen darf oder nicht.

Dank für Eure Antworten und Grüße aus Rostock.

Joerg


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