Kraftstofftransport in Luxemburg
#14740
08.03.2012 14:42
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KlausS
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Hallo Fachleute, ich bin selbst Gefahrgutbeauftragter und werde bei meinen Schulungen oft gefragt, wieviel Kraftstoff eine Privatperson in Luxemburg transportieren darf.
Luxemburg ist auch ein ADR-Land, deshalb bin ich der Meinung, dass gemäß ADR 1.1.3.1, Absatz a), 240 Liter in max. 60 Literkanister mitgenommen werden darf.
Es gibt angeblich die Vorschrift, dass in Luxemburg kein Ersatzkanister transportiert werden darf und an manchen Tankstellen ist ein Verbotsschild für Kanister angebracht.
Was stimmt jetzt ??? Wie betanken die Luxemburger ihre Rasenmäher ? Im voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
KlausS
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Re: Kraftstofftransport in Luxemburg
[Re: KlausS]
#14741
08.03.2012 14:56
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Michael59
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Die Mitnahme von Reservekanistern in Luxenburg ist lt. ADAC verboten. Aber beim Transport von Kraftstoffen handelt es sich ja nicht um Reservekanister sondern einem Transport von A nach B. Somit darf auch dort gemäß ADR 1.1.3.1, 240 Liter in max. 60 Literkanister mitgenommen transportiert werden.
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Re: Kraftstofftransport in Luxemburg
[Re: KlausS]
#14742
08.03.2012 22:05
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Kay Schmauder
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Hallo Klaus,
das oder Dein Problem oder besser Deiner Zuhöhrer ist nicht das ADR, sondern das Zollrecht. Wir hier unten im Süden haben ein ähnliches Problem mit unsren Nachbarn, da der Sprit dort günstiger ist als bei uns, warum auch immer, ist der Transport von Ersatzkanistern en gros auch hier ein "kleines" Problem. Die Jungs vom Zoll gehen hier unten Ihrem Job ab und an gewissenhaft nach und sehen sich die Anzahl der mitgeführten Kanister der Privaten an, die sind darüber natürlich nicht "amused" und freuen sich über den einen oder anderen Bescheid bezüglich einem Zollvergehen. Mein Vor"schreiber" hat den ADAC erwähnt, der hat mal eine Aufstellung herausgebracht welche Mengen an Kanistern, meist sind es nicht sehr große Mengen, von und nach einigen Ländern denn überhaupt erlaubt sind. Daher denke ich werden die Tankwarte bezgl. der Kanisterverbotshinweise einen kleinen aber durchaus netten Kundenservice für ihre deutschen Kunden anbieten, da ich denke (ich hab nicht nachgesehen), dass der Zoll von Luxemburg keine Ausfuhr von Kohlenwasserstoffen möchte, oder so. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Ich denke die Luxembrger fahren mit ihren Aufsitzrasenmähern direkt zu Tanke <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Kraftstofftransport in Luxemburg
[Re: Kay Schmauder]
#14743
09.03.2012 11:07
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Wilhelm Kassing
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Hallo zusammen, ein wenig Licht ins Dunkel: Woher kommen die 20 L?
Antwort: Energiesteuergesetz " § 16 Verbringen zu privaten Zwecken (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und 2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
(2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson. (3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig."
Das ADR hat andere Freistellungsregeln mit anderen Mengenbegrenzungen.
Das Mitführen gefüllter Reservekraftstoffbehälter ist in Luxemburg verboten.
Grüße
W. Kassing
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Re: Kraftstofftransport in Luxemburg
[Re: Wilhelm Kassing]
#14744
16.11.2012 10:17
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Claudi
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Ich grabe das Thema mal aus, weil ich grad drauf gestoßen bin.
Verstehe ich das Energiesteuergesetz korrekt, wenn sich die 20 Liter auf den grenzüberschreitenden Transport bezieht (" in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert")?
D.h. in Deutschland darf ich Kraftstoff (versteuert <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> ) erwerben und im Rahmen des ADR befördern (60 Liter Reserve, 240 Liter als Ladung).
Woher kommt das Verbot in Luxemburg, da muss es ja eine nationale Vorschrift geben, die das ADR an dieser Stelle aushebelt?
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Re: Kraftstofftransport in Luxemburg
[Re: Claudi]
#14745
19.11.2012 13:36
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Wilhelm Kassing
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Hallo zusammen, ich bin nicht ganz sicher, ob das die Lösung ist, aber es gibt in Luxemburg eine Regelung, die u.a. fordert, immer genug Treibstoff im Tank zu haben, um mindestens die nächste Tankstelle erreichen zu können. Code de la route LU «7. Les conducteurs de véhicules doivent disposer à tout moment une réserve en carburant suffisante qui leur permette de rallier en toute circonstance une aire de service. Les conducteurs de véhicules destinés au transport de choses et dont la masse maximale autorisée dépasse 3,5 t qui sont visés par le règlement grand-ducal modifié du 5 mai 1994 limitant la circulation de transit sur une partie de la voie publique doivent disposer à tout moment une réserve en carburant suffisante qui leur permette en toute circonstance de traverser le territoire du Grand-Duché de Luxembourg sur l’itinéraire de transit prescrit par le règlement grand-ducal du 5 mai 1994 susmentionné.» (Règl. g.-d. du 22 avril 2009)
Wenn ich diese Regelung beachte, erübrigt sich der Reservekanister.
Grüße
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Re: Kraftstofftransport in Luxemburg
[Re: Wilhelm Kassing]
#14746
27.11.2012 09:19
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Hofer
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Erst einmal ein freundliches Hallo aus Luxemburg in die Raterunde. Hier werden ja interessante Sachen über Luxemburg geschrieben, die ich bis jetzt in der Form noch nicht kannte. Aber im Ernst, ich versuche ein wenig zu ordnen. Wie Klaus schreibt, ist Luxemburg auch ein ADR-Land, das heißt, die internationalen und aktuellen ADR Vorschriften werden natürlich auch bei uns eingehalten und angewendet. Neben diesen gelten bei uns aber auch noch nationale ADR Vorschriften. Leider muss ich eingestehen, dass das betreffende und bereits modifizierte großherzogliche Reglement vom 31 Januar 2003 trotzdem hoffnungslos veraltet ist.In diesem aber national (leider) immer noch anzuwendenden Reglement steht in Art. 3bis, dass neben dem normalen Tankinhalt pro Transporteinheit noch zusätzlich 20 Liter Kraftstoff in tragbaren Behältern transportiert werden dürfen. Das heißt also Folgendes: Wenn ich als Privatperson an der Tankstelle z.B. 3 Kanister mit insgesamt 60 Liter Kraftstoff betanke und die in Luxemburg von A nach B transportiere, verstoße ich gegen dieses nationale Reglement. Kommt aber jetzt z.B. eine Privatperson aus Deutschland und betankt noch zusätzlich 3 Kanister mit insgesamt 60 Liter zur Ausfuhr nach Deutschland ist dies zulässig, da es sich hier um einen internationalen, grenzüberschreitenden Transport handelt. Hier heißt es aber dann bei der Einfuhr nach Deutschland wegen der Mineralöleinfuhrsteuer "Achtung Zollkontrolle". Die Regelung, daß mam immer genug Treibstoff im Tank haben muss um mindestens die nächste Tankstelle erreichen zu können gibt es für jeden Autofahrer, insbesondere aber für Brummis über 3,5t., die bei einem Transit durch Luxemburg die Autobahn nicht verlassen dürfen um eine Tankstelle aufzusuchen. Grüsse Hofer
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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