UN 1950 und 1.1.3.6 ADR
#14763
14.03.2012 11:13
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Claudi
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Hallo,
mal angenommen, UN 1950,2.1 soll als Abfall (leere Spraydosen) transportiert werden, aber GGAV Ausnahme 20 wird nicht genutzt (zumindest sieht das Beförderungspapier nicht danach aus)... welche Bezugsgröße zur Berechnung des Punktewertes nach 1.1.3.6 ADR zieht man heran? Bruttomenge Spraydosen? Nettomasse Gas (nicht ermittelbar)?
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Re: UN 1950 und 1.1.3.6 ADR
[Re: Claudi]
#14764
14.03.2012 13:04
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duldinger
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Hallo Claudi,
wenn ich die Sondervorschrift 327 heranziehe, komme ich zu dem Schluß, dass die Spraydosen je nach Volumen entweder unter "LQ" oder eine "Berechnung als wären sie gefüllt" transportiert werden können. Die Ergänzung im Beförderungspapier darf nicht vergessen werden.
Grüße aus Bayern
Thomas
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Re: UN 1950 und 1.1.3.6 ADR
[Re: duldinger]
#14765
14.03.2012 13:29
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Claudi
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LQ entfällt in meinem Gedankengang, weil große Mengen anfallen. Als wären sie gefüllt - ja was nimmt man da an? Die Frage habe ich mir beim Versand von Spraydosen (auch als Frischware) noch nie gestellt, da man diese eigentlich immer als LQ befördert...
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Re: UN 1950 und 1.1.3.6 ADR
[Re: Claudi]
#14766
14.03.2012 13:53
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Kay Schmauder
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Hallo Claudi,
da in den Vorschriften bei der Mengenangabe bei UN1950 kg steht (da ja auch die Druckgaspackung relevant ist) und das ganze als Abfall befördert wir sollten kg genommen werden und zwar die der Dosen in dem (Fass?)... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: UN 1950 und 1.1.3.6 ADR
[Re: duldinger]
#14767
23.03.2012 12:31
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M.A.T.
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Die auf den Spraydosen nach EU-Norm aufgedruckte Füllmenge, wäre meine Vermutung.
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Re: UN 1950 und 1.1.3.6 ADR
[Re: M.A.T.]
#14768
23.03.2012 16:09
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Winklhofer
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
da für UN 1950 die Bruttomasse des Gegenstandes maßgebend ist, um Berechnungen nach 1.1.3.6 ADR anzustellen, würde ich auch die Bruttomasse der leeren Spraydosen heranziehen.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: UN 1950 und 1.1.3.6 ADR
[Re: Winklhofer]
#14769
23.03.2012 22:07
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King_Louie_21
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Hallo @,
Spraydosen sind Gegenstände. Für die Anwendung der 1000-Punkte-Tabelle wäre deshalb die Bruttomasse in kg relevant. Nachdem es sich bei Claudi um ungereinigte, leere Verpackungen handelt, wäre aus meiner Sicht Beförderungskategorie 4 passend, also "unbegrenzt".
Mit der Neufassung der GGAV im vergangenen Dezember sind die Spraydosen übrigens aus der Ausnahme 20 rausgenommen worden. Es ist also nur noch der Transport nach Sondervorschrift 327 möglich.
Für Spraydosen dürfen wir uns ab ADR 2013 auf weitere Neuerungen einstellen. Die bisherige Verpackungsvorschrift P003 gilt dann nicht mehr für Spraydosen, sondern es gibt ab ADR 2013 die neue Verpackungsvorschrift P207, die bereits jetzt als multilaterale Vereinbarung M223 angewendet werden kann. An die Verpackung der Abfall-Spraydosen werden dann folgende Anforderungen gestellt: - Bewegung der Druckgaspackungen muss verhindert werden (NEU!) - unbeabsichtigtes Entleeren muss verhindert werden (gilt bereits jetzt). Ich frage mich, wie man die üblicherweise in eine Kiste aus Pappe im "losen Wurf" eingefüllten Spraydosen gegen Bewegung sichern will.
Grüße in die Runde.
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Re: UN 1950 und 1.1.3.6 ADR
[Re: King_Louie_21]
#14770
29.03.2012 16:03
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DJSMP
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Für mich wären das auch ungereinigte Verpackungen über Befkat. 4 unbegrenzt.
Übrigens: Alle Ausnahmen der GGAV sind nun bis 30.06.2015 befristet. Ich denke, dass unsere schöne liebgewordene GGAV anschließend auch beerdigt werden wird. Zukünftig geht alles über Europa.
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