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Fahrzeugführer Entlader? #14832 05.04.2012 13:27
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Experten,

liege momentan mit der Belegschaft im Klinsch und brauche eure Unterstützung. Empfangen im Jahr ca. 1500t Gefahrgut im Tankcontainer zum eigenen Verbrauch. An der Entladung des Produktes sind Mitarbeiter unserer Firma nicht beteiligt. Die Entleerung nimmt ausschließlich der Fahrzeugführer war. Ich vertrete die Auffassung, dass unser Unternehmen einen Gb braucht, weil wir uns der Pflichten, die zu einer Freistellung von der GbV führen würde, nicht entledigen können. Zwar sind die meisten in 1.4.3 ADR aufgeführten Pflichten auch vom Fahrzeugführer zu bewältigen aber die Pflicht bleibt beim Unternehmen. Seht ihr das ebenso?

Gruß

Udo

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Udo Freitag] #14833 05.04.2012 14:07
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GG1 Offline
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Hallo Udo,

wenn der Fahrzeugführer entleert, ist er, bzw. das Unternehmen bei dem er beschäftigt ist, der Entlader. Wenn ihr mit dem Entladevorgang nichts zu tun habt, seid ihr außen vor, da ihr nur der Empfänger seid und damit von der Pflicht, einen Gb zu bestellen, befreit seid.

Grüße
GG1

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: GG1] #14834 05.04.2012 15:27
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo GG1,

ich hatte jetzt gedacht, dass der Fahrzeugführer zwar die tatsächliche Entleerung / Entladung vornimmt aber für die Einhaltung der Pflichten der Entlader also letzten Endes der Empfänger zu sorgen hat. Ansonsten müssten dem Fahrzeugführer doch die Entladerpflichten wirksam und nachweislich übertragen werden.

Gruß

Udo

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Udo Freitag] #14835 05.04.2012 16:01
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Gerald Offline
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Hallo Udo,

Antwort auf
... dass der Fahrzeugführer zwar die tatsächliche Entleerung / Entladung vornimmt aber für die Einhaltung der Pflichten der Entlader also letzten Endes der Empfänger zu sorgen hat.


Ich will mal bei der Beantwortung so ran gehen. Im ADR Abschnitt 1.2.1 stehen die Begriffsbestimmungen für Empfänger und Entlader. Und bei Entlader steht unter c)
gefährliche Güter aus einem Tank ... entleert." und das Macht in Deinem Fall der Fahrzeugführer, und da ihr nicht selbst, seit ihr auch kein Entlader, und damit keine Bestellung eines Gb nach §2 Nummer 3.
In Vorbereitung auf die anstehenden Änderungen 2013 Überlegungen in die Ländern, ob die Bestellung eines Gb beim Entlader in jedem Fall erforderlich ist. Schauen wir mal, was da raus kommt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Antwort auf
Ansonsten müssten dem Fahrzeugführer doch die Entladerpflichten wirksam und nachweislich übertragen werden.


Wenn der Fahrzeugführer die Pflichten des Entladers übernimmt, muss er nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein, da der Besitz des ADR Scheines dieses nicht mit einschließt. Und da der Ein oder Andere dies nicht so definiert, wird im ADR 2013 nochmals klargestellt, wenn Aufgaben nach Kapitel 1.4 wahrgenommen werden, die den originären Aufgaben nicht entsprechen, eine Unterweisung stattzufinden hat z.B. Fahrzeugführer übernimmt Aufgaben als Entlader.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Gerald] #14836 05.04.2012 16:21
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Gandalf Offline
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Hallo Udo,
zur Unterweisung, wie von Gerald angesprochen, siehe auch Anlage 2 Nr. 3.2 der GGVSEB.
Gruß Gandalf

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: Udo Freitag] #14837 05.04.2012 21:22
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King_Louie_21 Offline
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Findet bei Euch eine Wareneingangskontrolle statt bzw. vergewissert Ihr Euch vor dem Entladen, dass das richtige Produkt angeliefert worden ist? Falls ja, würde ich sagen, Ihr erfüllt eine der im ADR genannten Entladerpflichten [Abs. 1.4.3.7.1 a)]. Gemäß Bem. 1 in Abschnitt 1.4.2 können die verschieden Pflichten eines Beteiligten auch von verschiedenen Unternehmen wahrgenommen werden. Demzufolge könnt Ihr als Empfänger auch Entlader sein, wenn Ihr vor dem Entladen eine Wareneingangskontrolle vornehmt; die restlichen Entladerpflichten [Abs. 1.4.3.7.1 b)-f)] können unbeschadet davon ggf. auf den Frachtführer bzw. den Fahrzeugführer delegiert werden.

Selbst wer nur eine der verschiedenen Entladerpflichten erfüllt, muss sein Personal unterweisen (Kapitel 1.3) und ich würde sagen, ein Gefahrgutbeauftragter ist auch erforderlich (Abschnitt 1.8.3). Das kann ja auch ein externer Gefahrgutbeauftragter sein.

Grüße an die Runde.

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: King_Louie_21] #14838 06.04.2012 08:06
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Udo Freitag Offline OP
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Danke für die Antworten, ihr habt mir sehr geholfen. Muss also meine Auffassung in vielen Punkten neu überdenken. Wünsche allen schöne Osterfeiertage.

Gruß

Udo

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: King_Louie_21] #14839 06.04.2012 08:18
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GG1 Offline
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Nun, nach der Begriffsbestimmung in 1.2.1 für die Funktion als Entlader entscheidend, daß er das Gefahrgut entleert. Das tut er in diesem Fall auch, muß sich daher auch vergewissern, daß er das richtige Gut entleert. Daß der Empfänger auch eine Plicht zur Wareneingangskontrolle hat ist unbestritten, leitet sich meiner Ansicht nach aber aus dem Handelsgesetzbuch ab, daher bin ich weiterhin der Meinung, daß Udo's Unternehmen keinen Gb braucht.

Grüße
GG1

Edit: Hat sich zwar mit Udo's Antwort überschnitten, lasse den Beitrag aber trotzdem stehen.

Zuletzt bearbeitet von GG1; 06.04.2012 11:42.
Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: GG1] #14840 06.04.2012 21:56
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King_Louie_21 Offline
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Hallo GG1,

ich glaube, auch hier kommt es wieder einmal darauf an:

1. Jede Nacht werden an Tankstellen vom Fahrer die Entladevorgänge allein und selbständig durchgeführt. Der Fahrer kennt seinen Tankwagen und hat Erfahrung mit dem Entladen von Mineralölen (geringe Produktpalette mit bekannten Eigenschaften). Die Fehlermöglichkeiten sind deshalb relativ gering und da kann ich mir vorstellen, dass der Beförderer mit seinem Fahrer (Erfüllungsgehilfe) sämtliche Entladerpflichten übernimmt.

2. Udo's Situation kennen wir nicht genau: Udo's Betrieb erhält 1.500 t/a Gefahrgut im Tankcontainer angeliefert, also im Durchschnitt 1-2 Anlieferungen/Woche á 25 t. Tankcontainer kann heißen, das Gefahrgut wird im intermodalen Transport (Schiene-Straße) angeliefert und stammt möglicherweise von einem ausländischen Hersteller. Das Beförderungspapier ist dann in einer Fremdsprache abgefasst und zusätzlich in Französich, Englisch oder Deutsch.

Folgendes Szenario: Im Beförderungspaper befindet sich ein Fehler, UN-Nummer und französische Benennung/Beschreibung des Guts passen nicht zusammen. Bislang ist niemand dieser Fehler aufgefallen, auch der Beförderer (der Arbeitgeber des Fahrers) vertraut auf die Angaben, die er vom Absender erhalten hat. (Ich habe schon öfters Beförderungspapiere gesehen, wo niemand in der ganzen vorhergehenden Transportkette einen solchen Fehler im Beförderungspapier korrigiert hat.)

Der Fahrer übernimmt also das Gefahrgut am Bahnterminal, kontrolliert die Ausschilderung des Containers und Fahrzeugs und fährt die Ware zu Udo's Betrieb. Das ADR-Beförderungpapier interessiert die Wareneingangskontrolle nicht unbedingt, "handelsrechtlich" passen die Papiere und der Fahrer erhält die Freigabe zum Entladen. Udo's Betrieb hat die ADR-Entladerpflichten auf den Frachtführer bzw. seinen Fahrer als Erfüllungsgehilfen delegiert. Spätestens jetzt sollte der Fahrer also französisch sprechen und es sollte ihm im Rahmen der "ADR-Eingangskontrolle" nach Abs. 1.4.3.7.1 a) auffallen, dass etwas mit den Angaben im Beförderungspapier nicht stimmt (UN-Nr. und offizielle Benennung passen nicht zusammen), damit es beim Entladen keine Reaktion in Udo's Tank gibt, weil das zu entladende Gefahrgut nicht verträglich ist mit dem Restinhalt in Udo's Tank.

Kann man von einem Fahrer, der mehrfach täglich unterschiedliche Container vom Bahnterminal abholt und verschiedenen Empfängern zustellt, erwarten, dass er französich spricht und einen solchen, möglicherweise relevanten Fehler im ADR-Beförderungspapier erkennt? Ist diese Delegation von Entladerpflichten rechtssicher?

Für den Nachlauf von der Schiene zum Empfänger können die Fahrer täglich wechseln und auch der Tankcontainer muss nicht immer derselbe Typ sein. Der Fahrer muss seine persönliche Schutzausrüstung kennen und orientiert sich an den schriftlichen Weisungen. Kann man darüber hinaus mehr erwarten? Wieviel Erfahrung hat ein solcher Fahrer mit Udo's Gefahrgut? Eigentlich kann man in solchen Fällen ja schon froh sein, wenn der Fahrer in der Lage ist, die Entladeeinrichtungen/Ventile eines ihm möglicherweise nicht genau bekannten Tankcontainers zu bedienen.

Schöne Grüße an die Runde.

Re: Fahrzeugführer Entlader? [Re: King_Louie_21] #14841 07.04.2012 08:01
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GG1 Offline
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Hallo King Louie 21,

nun, die Dinge, die Du ansprichst, kenne ich; sie sind aber nicht auf Gefahrgut begrenzt. Und ja, ich weis, daß oft Pflichten/Verantwortlichkeiten auf den Fahrer verlagert werden; einfach, weil es bequem ist. Ob das ganze Bestand hat, wird man oft leider erst dann erfahren, wenn etwas passiert ist. Dann sind alle schlauer und kommen aus der Deckung.

Trotzdem bleibe ich dabei, daß Udo's Unternehmen keinen Gb braucht. Über z. B. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, oder jemand, der ein schönes Handbuch über Qualitätssicherung schreibt, brauchen wir hier nicht zu reden.

Grüße
GG1

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