Hallo Ritchie,
ich glaube nicht, dass es so einfach ist. Nach meiner Meinung kann nicht das eine Gesetz ( in dem Fall das hier zitierte Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, wo Zinkoxid bekanntlich als Lebensmittelzusatzstoff gelistet ist ) ein anderes bestehendes Gesetz für ungültig erklären. Das wäre zu einfach und außerdem kämen hier u.U. noch weitere Vorschriften und Gesetze im Zusammenhang mit Zinkoxid in Betracht, z.B. die Kosmetikverordnung oder das Arzeneimittelgesetz. Abgesehen davon wäre es auch für niemanden schon vom Zeitaufwand zumutbar, erst in allen möglichen Gesetzen und Vorschriften nachschauen zu müssen, um eine evtl. "Lücke" zu erspähen.
Nicht für umsonst gibt es dafür n.m.M. in der GGVSE den Abschnitt 3.4. "Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern" ( notfalls sind dann auch immer noch Sonderregelungen bzw. Ausnahmegenehmigungen denbar).
Für die UN 3077 gilt LQ27 und d.h., es dürfen bei zusammengesetzten Verpackungen in einer Innenverpackung bis zu 6 kg Netto und je Versandstück bis zu 24 kg Brutto an gefährlichem Gut enthalten sein. Damit lässt sich schon eine ganze Menge anfangen und mir sind bislang keine Dosen oder Tuben mit Penatencreme im freien Handel bekannt, die nur annähernd an diese 6 kg Netto herankommen.
Also stellt sich bereits aus dieser Konstellation, selbst bei einem solchen Produkt mit bis zu 40 % Zinkoxid ( wie ich mich aufklären lassen musste ) vom Transportablauf die Gefahrgutfrage als nicht praxisrelevant heraus.
Bezüglich M 148 , M 150 sowie der evtl. kommenden Herabsetzung der Berücksichtigungsgrenze bei Zubereitungen mit umweltgefährlichen Inhaltsstoffen von z.Zt. 25 % auf 2,5 % erwarte ich in den nächsten Tagen eine Antwort von Herrn Oberreuter vom BMVBW.
Gruß aus Schleswig-Holstein,
Th. Lutz