Hallo zusammen,
in der RSEB 8 - 3 zu Abschnitt 8.1.5 ADR heißt es :
Die nach den neuen schriflichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein.
Wenn also zu überprüfen ist, und kein Hinweis auf Geeignetheit feststellbar wäre, ist ja wohl kaum von der Geeignetheit auszugehen.
Gruß Alfred E. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Konfuzius sagt: Es ist besser, ein einziges kleines Licht anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen.