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Tankanlage mit IBC Zulassung #14953 04.05.2012 18:02
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Gerald Offline OP
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Hallo,
es gibt mobile Tankanlagen mit IBC Zulassung aus Kunststoff, welche eine Zulassung vom Hersteller von 5 Jahren besitzen.
Das stimmt mit der Aussage nach Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR überein.

Wenn ich bei diesen mobilen Tankanlagen den Unterabschnitt 1.1.3.1 c) jetzt nutze, dann kann ich Diese ja über die 5 Jahre nutzen?
Denn in der RSEB finde ich keine Einschränkungen zu diesem Problem, außer unter der Ziffer 1-1, 1-4 und 1-5, aber hier geht es nicht um die Nutzungsdauer.

Ist das nicht ein Widerspruch? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14954 05.05.2012 09:07
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

das scheint auf den ersten Blick widersprüchlich zu sein. Ich würde mir das mal so zusammenreimen:

Die IBC-Vorgaben im Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR sind aus den UN-Modellvorschriften (Orange Book) ins ADR übernommen worden. Sie gelten in dieser Form auch für andere Verkehrsträger. Daneben gibt es Regelungen, die sich nur in den Vorschriften für einzelne Verkehrsträger finden.

Die Regelung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR/RID ist eine verkehrsträgerspezifische Freistellung für den Straßen-/Schienentransport, insbesondere für Handwerker auf dem Weg zur und von der eigenen Baustelle. Im Rahmen von 1.1.3.1 c) spielt es für den Handwerker keine Rolle, ob die mobile Tankanlage baumusterzugelassen ist oder nicht. Der Handwerker muss dann "nur" allgemeine Sicherheitsvorschriften beachten, d.h. der verwendete Behälter muss lediglich dicht und stabil sein; insofern ist die zeitliche Begrenzungsdauer von 5 Jahren für baumusterzugelassene Kunststoff-IBC nicht mehr relevant.

Unabhängig von der Handwerker-Freistellung im ADR müssen Arbeitsschutz-, Gefahrstoff- und Straßenverkehrsvorschriften (z. B. Ladungssicherung) beim Transport von mobilen Tankanlagen immer beachtet werden.

Schöne Grüße

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14955 05.05.2012 17:55
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Gerald,

ich weiß nicht so recht..., die 1.1.3.1 stellt mich zwar frei von den restlichen ADR Vorschriften, aber ob ich das IBC über die 5 Jahre hinaus verwenden kann möchte ich mit "nein" beantworten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />

In 1.1.3.1.c wird auf "Verpackungen" hingewiesen und wenn ich nun unter 1.2 Nachlese werde ich, da ich ja einen starren IBC aus Kunststoff habe ebenfalls auf die Großverpackung Punkt c in 1.2 verwiesen und dort werde ich nach 6.5 weiter geleitet.

Nun, man kann streiten ob die Beförderung von einem älter als 5 jährigem IBC in Ordnung ist, der Befüller (Verpacker)und auch Absender dieses IBC wird auf alle Fälle ein Problem bekommen, da er sich unter anderem für den Punkt 4.1.1 ADR bzw. §18 (1) 5 GGVSEB interresieren muss. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Kay Schmauder] #14956 05.05.2012 18:46
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Gerald Offline OP
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Hallo Kay,

Antwort auf
ich weiß nicht so recht..., die 1.1.3.1 stellt mich zwar frei von den restlichen ADR Vorschriften, aber ob ich das IBC über die 5 Jahre hinaus verwenden kann möchte ich mit "nein" beantworten.


Ich habe da auch so mein Problem damit, aber im Datenblatt für eine Truckmaster mobile Diesel-Tankanlage, steht zum Schluss der Hinweis der Möglichkeit auf Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.1.c. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Und genau aus diesem Grund habe ich das mal ins Netz gestellt, denn es kann sein, das ich was überlesen habe.

Die Nutzung von Unterabschnitt 1.1.3.1 b) und c) stellt mich ja auch von der Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 frei.

Das heißt für mich, wenn ich zum Beispiel nach 1.1.3.1 c) fahre, dann brauche ich keine Unterweisung und die mobile Diesel-Tankanlage mit IBC Zulassung unterliegt nicht der 5 jährigen Nutzungsbeschränkung. Und genau hier liegt für mich der Widerspruch.
Im ADR/GGVSEB/RSEB findet man leider keine Antwort zu diesem Sachverhalt. Richtig finde ich es persönlich nicht, aber es ist nun mal so. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14957 05.05.2012 19:42
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Gerald,

ich hab auch mal ein wenig gelesen und wenn man zwischen den Zeilen liest kommt etwas Licht ins Dunkel. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Kingspan
Wenn man nach den 5 Jahren (solange besteht die Baumusterzulassung (samt 2,5 jähriger Prüfung)) diese Teile noch weiter verwenden will kann man bei den zwei Großen den Behälter austauschen (da gibt es wohl Kits) und dann kann man wieder 5 Jahre fahren. ODER...
Nach diesen 5 Jahren packt man den IBC (und den kleinen, der ist kein IBC) in eine Verpackung und macht aus dem IBC eine Innenverpackung (nett ist... für diese Verpackung ist der Anwender verantwortlich) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Mal sehen ob jemand etwas anderes rausliest. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14958 05.05.2012 19:47
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Kalle Svensson Offline
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Hallo Gerald,

betrachte 1.1.3.1c ADR doch mal als Das, was damit erreicht werden soll. Es soll eine Erleichterung, und damit Befreiung von den Vorschriften des ADR, für Unternehmen (Handwerker)im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit sein.
Die einzige Verpflichtung liegt darin, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindert wird.
Da liegt der Knackpunkt. Das bedeutet letztendlich ja auch, dass keine zu alte / spröde Kunststoffverpackung mehr verwendet werden darf. Also darf das Alter der Verpackung nicht überstrapazieren werden.
Diese Fragen stellen sich natürlich insbesondere dann, wenn ein unerwünschtes Ereigniss (z.B. Materialbruch)geschehen ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Gruß Kalle




"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Kay Schmauder] #14959 05.05.2012 20:11
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kollegen,

das ist eine interessante Diskussion geworden, die sich letztendlich auch darum dreht, ob im Rahmen der Handwerkerbefreiung bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden müssen oder nicht. Meinen Beitrag weiter oben möchte ich deshalb etwas mehr aufdröseln:

In Geralds Beispiel hat ein Hersteller in einer Produktbroschüre darauf hingewiesen, dass seine Verpackung (mobile Tankanlage) im Rahmen der Handwerkerbefreiung auch nach Ablauf der 5-jährigen Verwendungsdauer für Kunstsstoffe weiter eingesetzt werden darf. Diese Aussage ist aus meiner Sicht für alle Kunststoffverpackungen zutreffend.

Die im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) relevanten Verpackungsvorschriften sind in Anlage 2, Ziffer 2.1 c) bb) GGVSEB aufgeführt. Die Beförderung ist freigestellt, zusätzlich müssen (nur) die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID eingehalten werden. Die Unterabschnitte 4.1.1.15 ADR (5 Jahre max. Verwendungsdauer für Kunststoff-IBC) und 4.1.1.3 ADR (Pflicht zur Verwendung bauartgeprüfter Verpackungen/IBC's/Großverpackungen) sind nicht genannt. Die Absenderpflicht nach § 18 (1) Nr. 5 GGVSEB ist nicht erwähnt und es erscheint mir fraglich, ob sie wirklich greift.

RSEB 1-5.1 präzisiert den Anwendungsbereich von Unterabschnitt 1.1.3.1 c): Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten ist freigestellt, wenn die Beförderung zum direkten Verbrauch erfolgt, also z.B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort. Kann ein Unternehmen, das sich innerhalb des Freistellungsrahmens bewegt, mit einem Bußgeld wegen Überschreitung der maximalen Verwendungsdauer eines Kunststoff-IBC's belangt werden? So recht vorstellen kann ich mir das nicht. Ein Unternehmen sollte sich allerdings über den relativ engen Anwendungsbereich des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) in Bezug auf den Zweck der Beförderung im Klaren sein.

Pflichten zur Mitarbeiterunterweisung, Verpackung, Kennzeichnung und Ladungssicherung muss ein "Handwerker" aufgrund anderer Rechtvorschriften dennoch beachten (Arbeitsschutz-, Gefahrstoff- und Straßenverkehrsvorschriften). Und im Rahmen der "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" sollte eine Verpackung besser nicht mehr eingesetzt werden, wenn der Kunststoff spröde oder aufgrund von Permeation aufgeweicht erscheint. Der "Handwerker" hat möglicherweise auch ein Problem, wenn es zu einem unerwünschten Ereignis kommen sollte, weil ein vom Hersteller empfohlener Austausch eines Verschleißteils nicht vorgenommen wurde.

Die gleiche Diskussion zum spröden Kunststoff nach 5 Jahren kann man auch für begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 führen, die in einer Kiste aus Kunststoff als Außenverpackung verpackt werden. Das Kapitel 3.4 fordert keine bauartgeprüften Außenverpackungen, sondern nur gleichwertige Verpackungen. Natürlich ist man auf der sicheren Seite, wenn man die 5 Jahre beachtet, aber es ist kein MUSS.

Falls ich daneben liege, laßt mich bitte Eure Meinung wissen.
Schöne Grüße an die Runde.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 07.05.2012 06:34.
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14960 07.05.2012 09:01
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

natürlich dürfen Verpackungen bei Inanspruchnahme von 1.1.3.1 c ADR ( und der Einhaltung der Vorgaben ) länger als 5 Jahre verwendet werden. Die Begründung hat King_Louie_21 ja ausreichend dargelegt.

Grundsätzliche Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen sind geschaffen worden, um sie anzuwenden. Nachfolgende Vorschriften aus den Regelwerken von ADR/GGVSEB etc. bei grundsätzlichen Freistellungen von den Gefahrgutvorschriften zu sehen, die in den Freistellungsregelungen nich gefordert werden, schafft keine Klarheit, sondern nur Verwirrung.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Wolfgang] #14961 07.05.2012 11:53
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen,
ich bin auch der Meinung, daß aus dem ADR bei Anspruchnahme der Regelung nach 1.1.3.1 c ADR ein Nutzungsverbot nach 5 Jahren nicht abzuleiten ist.

Was aber, wenn nach der Hersteller des IBC eine Prüfung spätetens nach 5 Jahren vorschreibt. Bei einem Zwischenfall nach Ablauf der 5 Jahre könnte sich daraus ein massives Haftungsproblem ergeben.

Grüße

W. Kassing

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Wilhelm Kassing] #14962 08.05.2012 09:53
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

natürlich enthält 1.1.3.1 c) ADR keine Vorschriften für die Nutzungsdauer, aber sehr wohl eine Regelung, dass Maßnahmen zu treffen sind, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Und das wird im Falle eines Falles der Richter prüfen und dabei sicherlich auch sonstige Regelungen aus dem ADR zu Rate ziehen (also auch die geregelte 5-jährige Verwendungsdauer für Kunststoffverpackungen).
Im Übrigen stellt sich mir bei der ganzen Diskussion die Frage, wie die Versorgung der leeren IBC durchgeführt wird. Das können ja m. E. nur Versorgungsfahrten zur Tankstelle sein und dann gilt 1.1.3.1 c) ADR eh nicht. Oder werden die IBC auch noch auf den Betriebshöfen der Firma neu aufgefüllt und was ist in diesem Fall mit den Regelungen zur Betriebssicherheitsverordnung und den TRbF?

Schöne Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Winklhofer] #14963 08.05.2012 12:51
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Gerald Offline OP
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Hallo Herr Winklhofer,

Antwort auf
Im Übrigen stellt sich mir bei der ganzen Diskussion die Frage, wie die Versorgung der leeren IBC durchgeführt wird.


Die IBC mit Tankzulassung werden zum Beispiel auf Baustellen eingesetzt. Die Befüllung ist immer abhängig von der Größe des IBC, da bei Nutzung von 1.1.3.1 c) "die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." Dabei kommen dann entweder 1.1.3.1 c) oder eine Befüllung über einen Aufsetztank oder Tankfahrzeug zum Einsatz.

Es ging in erster Linie um den Hinweis im Datenblatt für den IBC mit Tankbenutzung auf die Möglichkeit einer Nutzung über die 5 jährige Frist nach 1.1.3.1 c) ohne einen Hinweis z.B. auf Anlage 2 GGVSEB bzw. wie das die einzelnen Gefahrgutkolleginnen und -kollegen in Ihren Beiträgen dargestellt haben.

Mir war das schon klar. Aber in der Praxis sieht es doch etwas anders aus, nicht jede Firma hat einen Gefahrgutbeauftragten, muss ja nicht. Aber das Thema Unterweisung nach Kapitel 1.3 ist für Einige auch ein Fremdwort. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Aber ich denke mal, es kann nur noch besser werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

P.S. Die größten Probleme gibt es meist bei dem Rücktransport der IBC zur Firma, da nicht genau zu ersehen ist, wieviel befindet sich noch im IBC.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.05.2012 15:53.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: King_Louie_21] #14964 11.05.2012 08:11
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Kay Schmauder Offline
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Moin King Louie,

bei 1.1.3.1.c gebe ich dir recht, was den Transport betrifft (Bauchweh habe ich noch immer). Aber so ein Transport ist irgendwann mal zu Ende, sei es der Auftrag ist abgearbeitet oder die Motorsensen, Rüttler oder was auch immer befüllt. Dann Steht der Tank wieder im Hof und muss vom Verpacker, der absolut nichts mit dem Transport zu tun hat befüllt werden. Und nun sind wir doch wieder bei 4.1.1.15 bzw. 4.1.1.3 und der Absender (wir erinnern uns (§18 GGVSEB)). Und ich bin mir sicher, dass die Überschreitungsfrist nicht Monate sondern Tag(e) betrifft, denn ich meine mich zu erinnern (habe gerade kein ADR dabei) das in der RSE etwas von Mengen steht, die ich an einem Arbeitstag verbrauchen sollte steht. Und du schreibst ja selbst auch... Pflichten, wie Unterweisung, Verpackung etc. müssen eingehalten werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Bei den Verpackungen gem. 3.4 ist es richtig bzgl. (nicht Bauartgeprüft), aber "gleichwertig", was das heist... Verpackung von gleicher Güte (Prüfung ohne Stempel) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Kay Schmauder] #14965 13.05.2012 21:55
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kay,

Deinen Beitrag habe ich sehr interessiert gelesen, weil wir bei uns im Unternehmen im Zusammenhang mit Messungen gelegentlich die Handwerkerbefreiung nutzen. Das hat nichts direkt mit Geralds Beispiel zu tun, aber die Verpackungsvorgaben sind insofern schon ein Thema.

Es gibt sowohl vollständige wie auch teilweise Befreiungen von den Vorschriften des ADR. Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 sind vollständig, d.h. die Beförderung unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Die Handwerkerbefreiung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) lässt es zu, für die Beförderung Verpackungen/IBC's einzusetzen, die nicht bauartgeprüft sind (4.1.1.3) bzw. deren sonst übliche maximale Verwendungsdauer (4.1.1.15) überschritten ist, solange sie in gutem Zustand sind, kein Inhalt freigesetzt wird und innerdeutsch auch die Allgemeinen Verpackungsvorschriften eingehalten werden.

Unterabschnitt 1.1.3.1 c) lese ich so, dass der Handwerker keinen Dritten mit dem Verpacken, Verladen und Befördern beauftragen darf, sondern er muss diese Tätigkeiten selbst durchführen. In dem von Gerald genannten Beispiel muss der Handwerker also selbst den Kraftstoff in die mobile Tankanlage einfüllen; entweder unterwegs an einer öffentlichen Tankstelle oder auf dem Betriebshof.

Antwort auf
Aber so ein Transport ist irgendwann mal zu Ende, sei es der Auftrag ist abgearbeitet oder die Motorsensen, Rüttler oder was auch immer befüllt. Dann Steht der Tank wieder im Hof und muss vom Verpacker, der absolut nichts mit dem Transport zu tun hat befüllt werden. Und nun sind wir doch wieder bei 4.1.1.15 bzw. 4.1.1.3 und der Absender (wir erinnern uns (§18 GGVSEB)).

Der Rücktransport der entleerten/teilentleerten mobilen Tankanlage von der Baustelle/Einsatzstelle ist durch die Handwerkerbefreiung abgedeckt (RSEB-Erläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEB, Ziffer 1-5.1). Der Handwerker kann abends, am nächsten Morgen oder irgendwann später erneut Kraftstoff in die mobile Tankanlage einfüllen, um mit diesem Kraftstoff auf derselben oder einer anderen Baustelle/Einsatzstelle wiederum sein Arbeitsgerät (Bagger, Rüttler, Motorsäge etc.) zu betanken. Warum sollen dann für den Handwerker die Unterabschnitte 4.1.1.3 oder 4.1.1.15 gelten? Das Einfüllen des Gefahrguts in eine Verpackung/IBC ist ein Vorgang, der erforderlich ist, um anschließend (wieder) eine Beförderung durchzuführen und wenn die Beförderung in solchen IBC's zugelassen ist, dann sollte doch auch das Verpacken in diese IBC's möglich sein, selbst wenn die fünfjährige Verwendungsdauer überschritten ist.

Grundsätzlich sollte sich der Handwerker über den in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) definierten Zweck im Klaren sein. Im Prinzip darf nur das mitgenommen werden, was der Handwerker selbst direkt auf der Baustelle/am Einsatzort benötigt. Ein Auffüllen des Lagers/Magazins des Betriebshofs oder die Mitnahme von Kraftstoff für einen Zwischentank am Einsatzort sind zum Beispiel nicht zulässig, weil es sich dann um eine Versorgungsfahrt handeln würde.

Antwort auf
Und ich bin mir sicher, dass die Überschreitungsfrist nicht Monate sondern Tag(e) betrifft, denn ich meine mich zu erinnern (habe gerade kein ADR dabei) das in der RSE etwas von Mengen steht, die ich an einem Arbeitstag verbrauchen sollte steht.

An die 24 Stunden-Verbrauchsfrist glaube ich mich auch erinnern zu können, finde sie aber nicht mehr im aktuellen ADR, der GGVSEB oder der RSEB.

Schöne Grüße.

P.S. Eine informative Broschüre zu Freistellungen für Handwerksbetriebe gibt es beim Verkehrsministerium Rheinland-Pfalz: http://www.isim.rlp.de/no_cache/verkehr/...echash=c52cbe2b

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 15.05.2012 21:13.
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: King_Louie_21] #14966 16.05.2012 18:34
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Kay Schmauder Offline
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Hallo King Louie,

die Broschüre ist gut... darin wird nämlich auch auf die 5 Jahresfrist hingewiesen.

Bei der Beförderung bin ich zu 100% bei Dir, diese ist nämlich wie du schön schreibst vom ADR unter den genannten Auflagen frei gestellt. So weit so gut...

Aber was ich hier die ganze Zeit versuche zu sagen ist... Warum wird der Handwerker deiner Meinung nach von der GGVSEB freigestellt? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Freistellung beim Transport Gut... zwar mit Bauchweh aber soll so sein.

Ich habe die Broschüre rauf ud runter gelesen und habe nur den Hinweis "Beförderung" gelesen, das gleiche im ADR, unter 1.1.3.1.c ebenfalls nur "Beförderung"...
Der Verpacker hat mit einer Beförderung nichts zu tun, es kann sogar sein, dass ein Verpacker nicht einmal weiss das es Fahrzeuge gibt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Und ob der "Handwerker" nun einen dritten, sich selbst oder wen auch immer an die Zapfpistole stellt, der der da steht (dessen Chef) ist nun mal Verpacker und hat sich an die GGVSEB zu halten und hier steht im §22 eben der Verweis auf 4.1.1 bis 4.1.9 und dazwischen gibt es irgendwo die 4.1.1.15 <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Also bitte nicht Birnen mit Äpfeln vergleichen...
Oder warum muss ein PA (Presluftatmer) bei der Feuerwehr obwohl gem. 1.1.3.1.d freigestellt alle 10 Jahre zum TÜV, ist doch für den Transport frei gestellt... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
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Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Kay Schmauder] #14967 17.05.2012 15:57
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Kay,

die Broschüre aus Rheinland-Pfalz war als ergänzende Info für Gefahrgut-Kolleg(inn)en gedacht, die diesen Thread vielleicht lesen, um allgemein etwas zur Handwerkerbefreiung zu erfahren. Das bezog sich nicht speziell auf die Fragestellung zu den mobilen Tankanlagen. Unabhängig davon, den Passus mit den 5 Jahren für Kunststoffverpackungen auf Seite 9 in der Broschüre habe ich auch gelesen und grundsätzlich gelten die fünf Jahre ja auch. Die Freistellungen werden erst später in der Broschüre besprochen. Darin sehe ich keinen unmittelbaren Widerspruch.

Deinen Erklärungsversuch glaube ich verstanden zu haben: Nur der Transport als Vorgang der Ortsveränderung im engeren Sinne ist aus Deiner Sicht freigestellt, aber ansonsten gilt das volle Programm (Absender-, Verpacker-, Verladerpflichten etc.). Allein die Befördererpflichten gelten dann nicht.

Antwort auf
Aber was ich hier die ganze Zeit versuche zu sagen ist... Warum wird der Handwerker deiner Meinung nach von der GGVSEB freigestellt?

§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG lautet: Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

Der Geltungsbereich der GGVSEB bezieht sich auf die Beförderung von Gefahrgut (§ 1). Meine Argumentation basiert darauf, dass die Begriffsbestimmung im GGBefG auch für die GGVSEB gilt. Eine freigestellte Beförderung ist dann aus meiner Sicht für den gesamten Vorgang vom Verpacken, über das Verladen, Transportieren bis zum Entladen von den Gefahrgutvorschriften befreit. Lediglich die in der Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR genannten Bedingungen sind einzuhalten sowie die geringeren Mengengrenzen für bestimmte Stoffe und die Allgemeinen Verpackungsvorschriften gem. Anlage 2, Nummer 2.1 c) GGVSEB. Bei Anlage 2 GGVSEB handelt es sich um innerdeutsche, nationale Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR. Mehr Anforderungen kann ich nicht erkennen.

Liegt da irgendwo noch der Hase im Pfeffer begraben? ... Ist es die weniger umfassende Definition für "Beförderung" im Abschnitt 1.2.1 ADR, die meine Argumentationslinie wie ein Kartenhaus zusammenbrechen lassen würde?

War 'ne harte Nuß. Falls ich sie nicht richtig geknackt habe, lass(t) es mich bitte wissen.

Schöne Grüße an die Runde.

P.S. Vielleicht hilft folgender Satz aus dem österreichischen Vollzugserlass wenigstens ein bißchen gegen das Bauchweh: "Der Grundgedanke hinter dieser so genannten Handwerkerbefreiung ist die Erwartung, dass eine Person, die mit dem jeweiligen gefährlichen Gut hinreichend vertraut ist, weil sie damit arbeitet, das Gut in sicherer Weise zum Ver- oder Gebrauch mitführt, auch wenn nicht allen sonst geltenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts entsprochen wird."

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 19.05.2012 14:02.
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: King_Louie_21] #14968 19.06.2015 13:27
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Frau_H Offline
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Moin moin!

Diese Diskussionskette war sehr hilfreich, aber ich hätte noch eine Frage zur internen Versorgung. Bei uns möchten Kollegen Notstromaggregate, die mal länger ausnahmsweise im Einsatz sind, mit einer kleinen mobilen Tankanlagen betanken. Der Hersteller der mobilen Tankanlage hat für uns eine Anlage mit 100 Liter unter der "Handwerkerregelung" verkauft. Die Anlage ist NICHT Bauartzugelassen und besteht aus Kunsstoff. Ich finde den Einsatz dieser mobilen Anlage für die Betankung von Notstromaggregaten problematisch. Der Kraftstoff (DIesel) ist zwar zum direkten Verbrauch gemeint, da die Maschine ja läuft, aber ich sehe trozdem die Verwendung von Handwerkerregelung in dieser Stelle schwierig. Ich wäre sehr dankbar, wenn ihr Eure einschätzung geben könntet!

Danke und viele Grüße aus HH!

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Frau_H] #14969 19.06.2015 14:28
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Hallo,

Antwort auf
Der Hersteller der mobilen Tankanlage hat für uns eine Anlage mit 100 Liter unter der "Handwerkerregelung" verkauft.


Der Begriff "Handwerkerregelung" wird Umgangssprachlich für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1c) verwendet.

Wenn die Bedingung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) "Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen,..." zutrifft, dann kannst Du diese Befreiung nutzen.

Und, wie King_Louie in seinem Beitrag schon schrieb, ist man bei Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.1 komplett vom ADR befreit. Und damit braucht man auch keine Bauartzulassung.

Du musst nur die Bedingungen, wie in Deinem Beispiel, welche im Unterabschnitt 1.1.3.1 c) stehen einhalten. Dazu kommen noch die Auflagen nach GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 bb)
"Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:

- Die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.
- Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID."


und die Erläuterungen in der RSEB unter Ziffer 1-2; 1-5 und 1-6 beachten.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 19.06.2015 14:40.
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14970 22.06.2015 08:55
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Vielen Dank Gerald für Deine Antwort.
Das ist mir nun klar, dass dieser mobiler Tankanlage (ohne Bauartzulassung) in Ordnung ist, wenn ich unter der 1.1.3.1. c) (Handwerkerregelung) fahre. Es geht nun darum, ob die Betankung von laufenden Notstromaggregat darunten passt. Es ist zwar unser Haupttätigkeit und das Aggregat haben wir wegen Reparatur- und Wartungsarbeiten da. Aber irgendwie sehe ich es aber auch als klassicher (interner) Versorgungsfahrt. Kann ich also trotzdem die Freistellung Handwerkerregelung nutzen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Frau_H] #14971 22.06.2015 16:04
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Hallo,

Antwort auf
Es ist zwar unsere Haupttätigkeit und das Aggregat haben wir wegen Reparatur- und Wartungsarbeiten da.


Klar kannst Du Unterabschnitt 1.1.3.1c) nutzen.

Antwort auf
dass dieser mobiler Tankanlage (ohne Bauartzulassung) in Ordnung ist,


Ich hatte damit auch ein paar Bauchschmerzen, vor allen Dingen wenn älter als 5 Jahre. Aber die Ergänzung in der GGVSEB Anlage 2 Nummer 2.1 bb) sind ja auch zu beachten und damit wird es zu mindestens in Deutschland wieder rund.

Antwort auf
irgendwie sehe ich es aber auch als klassischer (interner) Versorgungsfahrt.


Wenn Du bei Euch einen Tank mit dem IBC befüllen würdest, dann wäre das eine interne bzw. externe Versorgung. Aber Du nimmst ja den IBC um den Tank von Notstromaggregaten zu befüllen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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