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Tankanlage mit IBC Zulassung #14953 04.05.2012 18:02
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Gerald Offline OP
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Hallo,
es gibt mobile Tankanlagen mit IBC Zulassung aus Kunststoff, welche eine Zulassung vom Hersteller von 5 Jahren besitzen.
Das stimmt mit der Aussage nach Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR überein.

Wenn ich bei diesen mobilen Tankanlagen den Unterabschnitt 1.1.3.1 c) jetzt nutze, dann kann ich Diese ja über die 5 Jahre nutzen?
Denn in der RSEB finde ich keine Einschränkungen zu diesem Problem, außer unter der Ziffer 1-1, 1-4 und 1-5, aber hier geht es nicht um die Nutzungsdauer.

Ist das nicht ein Widerspruch? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14954 05.05.2012 09:07
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gerald,

das scheint auf den ersten Blick widersprüchlich zu sein. Ich würde mir das mal so zusammenreimen:

Die IBC-Vorgaben im Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR sind aus den UN-Modellvorschriften (Orange Book) ins ADR übernommen worden. Sie gelten in dieser Form auch für andere Verkehrsträger. Daneben gibt es Regelungen, die sich nur in den Vorschriften für einzelne Verkehrsträger finden.

Die Regelung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR/RID ist eine verkehrsträgerspezifische Freistellung für den Straßen-/Schienentransport, insbesondere für Handwerker auf dem Weg zur und von der eigenen Baustelle. Im Rahmen von 1.1.3.1 c) spielt es für den Handwerker keine Rolle, ob die mobile Tankanlage baumusterzugelassen ist oder nicht. Der Handwerker muss dann "nur" allgemeine Sicherheitsvorschriften beachten, d.h. der verwendete Behälter muss lediglich dicht und stabil sein; insofern ist die zeitliche Begrenzungsdauer von 5 Jahren für baumusterzugelassene Kunststoff-IBC nicht mehr relevant.

Unabhängig von der Handwerker-Freistellung im ADR müssen Arbeitsschutz-, Gefahrstoff- und Straßenverkehrsvorschriften (z. B. Ladungssicherung) beim Transport von mobilen Tankanlagen immer beachtet werden.

Schöne Grüße

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14955 05.05.2012 17:55
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Gerald,

ich weiß nicht so recht..., die 1.1.3.1 stellt mich zwar frei von den restlichen ADR Vorschriften, aber ob ich das IBC über die 5 Jahre hinaus verwenden kann möchte ich mit "nein" beantworten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />

In 1.1.3.1.c wird auf "Verpackungen" hingewiesen und wenn ich nun unter 1.2 Nachlese werde ich, da ich ja einen starren IBC aus Kunststoff habe ebenfalls auf die Großverpackung Punkt c in 1.2 verwiesen und dort werde ich nach 6.5 weiter geleitet.

Nun, man kann streiten ob die Beförderung von einem älter als 5 jährigem IBC in Ordnung ist, der Befüller (Verpacker)und auch Absender dieses IBC wird auf alle Fälle ein Problem bekommen, da er sich unter anderem für den Punkt 4.1.1 ADR bzw. §18 (1) 5 GGVSEB interresieren muss. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Kay Schmauder] #14956 05.05.2012 18:46
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Gerald Offline OP
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Hallo Kay,

Antwort auf
ich weiß nicht so recht..., die 1.1.3.1 stellt mich zwar frei von den restlichen ADR Vorschriften, aber ob ich das IBC über die 5 Jahre hinaus verwenden kann möchte ich mit "nein" beantworten.


Ich habe da auch so mein Problem damit, aber im Datenblatt für eine Truckmaster mobile Diesel-Tankanlage, steht zum Schluss der Hinweis der Möglichkeit auf Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.1.c. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Und genau aus diesem Grund habe ich das mal ins Netz gestellt, denn es kann sein, das ich was überlesen habe.

Die Nutzung von Unterabschnitt 1.1.3.1 b) und c) stellt mich ja auch von der Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 frei.

Das heißt für mich, wenn ich zum Beispiel nach 1.1.3.1 c) fahre, dann brauche ich keine Unterweisung und die mobile Diesel-Tankanlage mit IBC Zulassung unterliegt nicht der 5 jährigen Nutzungsbeschränkung. Und genau hier liegt für mich der Widerspruch.
Im ADR/GGVSEB/RSEB findet man leider keine Antwort zu diesem Sachverhalt. Richtig finde ich es persönlich nicht, aber es ist nun mal so. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14957 05.05.2012 19:42
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Kay Schmauder Offline
Großmeister
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Hallo Gerald,

ich hab auch mal ein wenig gelesen und wenn man zwischen den Zeilen liest kommt etwas Licht ins Dunkel. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Kingspan
Wenn man nach den 5 Jahren (solange besteht die Baumusterzulassung (samt 2,5 jähriger Prüfung)) diese Teile noch weiter verwenden will kann man bei den zwei Großen den Behälter austauschen (da gibt es wohl Kits) und dann kann man wieder 5 Jahre fahren. ODER...
Nach diesen 5 Jahren packt man den IBC (und den kleinen, der ist kein IBC) in eine Verpackung und macht aus dem IBC eine Innenverpackung (nett ist... für diese Verpackung ist der Anwender verantwortlich) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Mal sehen ob jemand etwas anderes rausliest. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14958 05.05.2012 19:47
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Kalle Svensson Offline
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Spezi
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Hallo Gerald,

betrachte 1.1.3.1c ADR doch mal als Das, was damit erreicht werden soll. Es soll eine Erleichterung, und damit Befreiung von den Vorschriften des ADR, für Unternehmen (Handwerker)im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit sein.
Die einzige Verpflichtung liegt darin, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindert wird.
Da liegt der Knackpunkt. Das bedeutet letztendlich ja auch, dass keine zu alte / spröde Kunststoffverpackung mehr verwendet werden darf. Also darf das Alter der Verpackung nicht überstrapazieren werden.
Diese Fragen stellen sich natürlich insbesondere dann, wenn ein unerwünschtes Ereigniss (z.B. Materialbruch)geschehen ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Gruß Kalle




"Es gibt Nichts, was man nicht hinterfragen sollte"
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Kay Schmauder] #14959 05.05.2012 20:11
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K
King_Louie_21 Offline
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Hallo Kollegen,

das ist eine interessante Diskussion geworden, die sich letztendlich auch darum dreht, ob im Rahmen der Handwerkerbefreiung bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden müssen oder nicht. Meinen Beitrag weiter oben möchte ich deshalb etwas mehr aufdröseln:

In Geralds Beispiel hat ein Hersteller in einer Produktbroschüre darauf hingewiesen, dass seine Verpackung (mobile Tankanlage) im Rahmen der Handwerkerbefreiung auch nach Ablauf der 5-jährigen Verwendungsdauer für Kunstsstoffe weiter eingesetzt werden darf. Diese Aussage ist aus meiner Sicht für alle Kunststoffverpackungen zutreffend.

Die im Rahmen des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) relevanten Verpackungsvorschriften sind in Anlage 2, Ziffer 2.1 c) bb) GGVSEB aufgeführt. Die Beförderung ist freigestellt, zusätzlich müssen (nur) die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID eingehalten werden. Die Unterabschnitte 4.1.1.15 ADR (5 Jahre max. Verwendungsdauer für Kunststoff-IBC) und 4.1.1.3 ADR (Pflicht zur Verwendung bauartgeprüfter Verpackungen/IBC's/Großverpackungen) sind nicht genannt. Die Absenderpflicht nach § 18 (1) Nr. 5 GGVSEB ist nicht erwähnt und es erscheint mir fraglich, ob sie wirklich greift.

RSEB 1-5.1 präzisiert den Anwendungsbereich von Unterabschnitt 1.1.3.1 c): Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten ist freigestellt, wenn die Beförderung zum direkten Verbrauch erfolgt, also z.B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort. Kann ein Unternehmen, das sich innerhalb des Freistellungsrahmens bewegt, mit einem Bußgeld wegen Überschreitung der maximalen Verwendungsdauer eines Kunststoff-IBC's belangt werden? So recht vorstellen kann ich mir das nicht. Ein Unternehmen sollte sich allerdings über den relativ engen Anwendungsbereich des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) in Bezug auf den Zweck der Beförderung im Klaren sein.

Pflichten zur Mitarbeiterunterweisung, Verpackung, Kennzeichnung und Ladungssicherung muss ein "Handwerker" aufgrund anderer Rechtvorschriften dennoch beachten (Arbeitsschutz-, Gefahrstoff- und Straßenverkehrsvorschriften). Und im Rahmen der "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" sollte eine Verpackung besser nicht mehr eingesetzt werden, wenn der Kunststoff spröde oder aufgrund von Permeation aufgeweicht erscheint. Der "Handwerker" hat möglicherweise auch ein Problem, wenn es zu einem unerwünschten Ereignis kommen sollte, weil ein vom Hersteller empfohlener Austausch eines Verschleißteils nicht vorgenommen wurde.

Die gleiche Diskussion zum spröden Kunststoff nach 5 Jahren kann man auch für begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 führen, die in einer Kiste aus Kunststoff als Außenverpackung verpackt werden. Das Kapitel 3.4 fordert keine bauartgeprüften Außenverpackungen, sondern nur gleichwertige Verpackungen. Natürlich ist man auf der sicheren Seite, wenn man die 5 Jahre beachtet, aber es ist kein MUSS.

Falls ich daneben liege, laßt mich bitte Eure Meinung wissen.
Schöne Grüße an die Runde.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 07.05.2012 06:34.
Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Gerald] #14960 07.05.2012 09:01
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,

natürlich dürfen Verpackungen bei Inanspruchnahme von 1.1.3.1 c ADR ( und der Einhaltung der Vorgaben ) länger als 5 Jahre verwendet werden. Die Begründung hat King_Louie_21 ja ausreichend dargelegt.

Grundsätzliche Befreiungen, Ausnahmen, Erleichterungen sind geschaffen worden, um sie anzuwenden. Nachfolgende Vorschriften aus den Regelwerken von ADR/GGVSEB etc. bei grundsätzlichen Freistellungen von den Gefahrgutvorschriften zu sehen, die in den Freistellungsregelungen nich gefordert werden, schafft keine Klarheit, sondern nur Verwirrung.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Wolfgang] #14961 07.05.2012 11:53
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen,
ich bin auch der Meinung, daß aus dem ADR bei Anspruchnahme der Regelung nach 1.1.3.1 c ADR ein Nutzungsverbot nach 5 Jahren nicht abzuleiten ist.

Was aber, wenn nach der Hersteller des IBC eine Prüfung spätetens nach 5 Jahren vorschreibt. Bei einem Zwischenfall nach Ablauf der 5 Jahre könnte sich daraus ein massives Haftungsproblem ergeben.

Grüße

W. Kassing

Re: Tankanlage mit IBC Zulassung [Re: Wilhelm Kassing] #14962 08.05.2012 09:53
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

natürlich enthält 1.1.3.1 c) ADR keine Vorschriften für die Nutzungsdauer, aber sehr wohl eine Regelung, dass Maßnahmen zu treffen sind, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Und das wird im Falle eines Falles der Richter prüfen und dabei sicherlich auch sonstige Regelungen aus dem ADR zu Rate ziehen (also auch die geregelte 5-jährige Verwendungsdauer für Kunststoffverpackungen).
Im Übrigen stellt sich mir bei der ganzen Diskussion die Frage, wie die Versorgung der leeren IBC durchgeführt wird. Das können ja m. E. nur Versorgungsfahrten zur Tankstelle sein und dann gilt 1.1.3.1 c) ADR eh nicht. Oder werden die IBC auch noch auf den Betriebshöfen der Firma neu aufgefüllt und was ist in diesem Fall mit den Regelungen zur Betriebssicherheitsverordnung und den TRbF?

Schöne Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

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