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Beaufsichtigung Tankwagenentladung #15123 12.06.2012 16:18
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Claudi Offline OP
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Hallo zusammen,

mit welchen §§ könnte man am besten argumentieren, dass bei einer Tankwagenentladung (Befüllung eines stationären Kundentanks) der Fahrer am Fahrzeug zu verbleiben hat (um ggf. bei Unregelmäßigkeiten am Fahrzeug/ fahrzeugseitigen Einrichtungen wie Pumpen eingreifen zu können)?
Ich seh grad den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Re: Beaufsichtigung Tankwagenentladung [Re: Claudi] #15124 12.06.2012 17:34
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Gerald Offline
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Hallo Claudi,

Antwort auf
dass bei einer Tankwagenentladung (Befüllung eines stationären Kundentanks) der Fahrer am Fahrzeug zu verbleiben hat ...


Da würde ich auf GGVSEB §4 (1)"Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadensdessen Umfang so gering wie möglich zu halten." verweisen.

In der TRbF 30 Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen findest Du unter Ziffer

4.3 Unterbrechung des Füll- und Entleervorgangs
(1) Beim Befüllen und Entleeren muss der Volumenstrom im Gefahrfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.

4.6 Allgemeine Anforderungen an Füll- und Entleerstellen im Freien und Abstände an Füllstellen im Freien
(6) Bedieneinrichtungen müssen scnell und sicher erreicht und verlassen werden können.

Ich denke mal das Hilft weiter, denn wenn der Fahrer nicht am Pumpenschrank bzw. er hat Fernbedienung am Kundentank ist, wie will er sonst z.B. ein Überfüllen vermeiden. In der Praxis sitzt so mancher Fahrer leider im Führerhaus und ... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 12.06.2012 17:49.
Re: Beaufsichtigung Tankwagenentladung [Re: Gerald] #15125 19.06.2012 16:07
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W
Winklhofer Offline
Meister aller Klassen
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W
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

man kann auch § 28 Nr. 4. a) GGVSEB i. V. m. 4.3.2.3.3 ADR heranziehen.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer


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