Es handelt sich um einen (mit Stickstoff gespülten) gereinigten Kesselwagen, der zur Reparatur muss, eigentliches Ladegut UN1005 AMMONIAK, WASSERFREI.
Da der Kesselwagen nun gereinigt ist, muss die GefGut-Kennzeichnung entfernt werden oder abge-/verdeckt sein (RID 5.3.1.1.5/5.3.2.1.8).
Nun die Frage ob das Abdecken mit Neutralisierungsband (üblicherweise im Straßenverkehr eingesetzt) wie im Bild dargestellt aus GefGut-rechtlicher Sicht ausreichend ist. Die in 5.3.2.1.8 geforderte Feuerfestigkeit kann doch sicher/hoffentlich im RID vernachlässigt werden.
Ich habe das mit einem GefGut-Beauftragten diskutiert, wobei er der Meinung ist, das Ganze ist so nicht zulässig.
Ich argumentiere im Umkehrschluss: ist eine GefGut-rechtliche Kennzeichnung teilweise verdeckt oder beschädigt, so wird das verfolgt, aber wenn ich aber deutlich "durchstreiche" soll das bei gereinigten Kesselwagen plötzlich doch als richtige GefGut-Kennzeichnung gelten, hier habe ich ein Verständigungsproblem.
OK, RSEB 5-5 spricht bei beschädigten Kennzeichnungen von Erkennbarkeit des Symbols bzw. der Ziffer. Das ist sichr in meinem Fall nicht hundertprozentig. Mir geht es hier um die prinzipielle Herangehensweise. Hintergrund ist ganz einfach das gute Kleben der Placards und Rangierzettel, wobei diese in unserem Fall oftmals genietet und nicht geklebt sind.
Nun die Frage ob das Abdecken mit Neutralisierungsband (üblicherweise im Straßenverkehr eingesetzt) wie im Bild dargestellt aus GefGut-rechtlicher Sicht ausreichend ist.
Wo hast Du das im ADR/GGVSEB gelesen?? Den Bezug finde ich selbst nicht!! Denn in Absatz 5.3.1.1.5 steht: " Großzettel (Placards), die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt sein." Wobei "Abgedeckt" wörtlich zu nehmen ist, und nicht wie auf Dein Bild zu sehen.!!
Das Neutralisierungsband kommt meiner Meinung nach, nur nach der StVO zur Anwendung!!
Antwort auf
OK, RSEB 5-5 spricht bei beschädigten Kennzeichnungen von Erkennbarkeit des Symbols bzw. der Ziffer. Das ist sichr in meinem Fall nicht hundertprozentig. Mir geht es hier um die prinzipielle Herangehensweise.
Diese Ziffer betrifft Absatz 5.2.2.2.1.2 Flaschen Klasse 2, und hier geht es im dritten Absatz um "Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 ..." <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
das würde ich für die Warntafeln auf jeden Fall als nicht zulässig erachten. 5.3.2.1.8 RID ist eindeutig. Analog würde ich das auch für die Großzettel sehen. Allerdings steht es nicht konkret im RID. Bei den Großzetteln würde der Brandfall wohl eh dazu führen, dass die Zettel schnell geschmolzen und nicht mehr erkennbar sind.
Ich hatte gehofft, einen Transport so durchführen zu können durch Umkehrschluss, denn als GefGut darf der so gekennzeichnete Kesselwagen ja nicht laufen.