Richtige Angabe im Beförderungspapier
#15294
13.07.2012 17:15
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DuncanMacLeod77
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Hallo zusammen,
mir liegt ein Sicherheitsdateblatt vor aus dem folgende Daten hervorgehen:
IMDG/GGVSee-Klasse: 3 UN-Nummer: 2924 Label: 3+8 Verpackungsgruppe: II EMS-Nummer: F-E, S-C Marine pollutant: Not Richtiger technischer Name: FLAMMABLE LIQUID, CORROSIVE, N.O.S. (ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL), didecyldimethylammonium chloride)
Welche Angabe muß ich im Lieferschein bzw. Beförderungspapier berücksichtigen (Ware wird in die Seefracht überführt)?
UN 2924 FLAMMABLE LIQUID, CORROSIVE, N.O.S. (ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL), didecyldimethylammonium chloride), 3, II
oder
UN 2924 FLAMMABLE LIQUID, CORROSIVE, N.O.S. (ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL), didecyldimethylammonium chloride), 3 + 8, II
Muß ich die Gefahrklasse 3 eintragen oder Gefahrzettel 3 + 8 ???
Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.
Gruß,
der Duncan
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Re: Richtige Angabe im Beförderungspapier
[Re: DuncanMacLeod77]
#15295
13.07.2012 17:42
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bastianmannheim
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Da in der Gefahrgutliste numerisch im IMDG Code unter der UN Nummer 2924 ausdrücklich die Zusatzgefahr "8" angegeben ist gehört sie meiner Meinung nach auch in Klammern auf das Beförderungspapier.
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Re: Richtige Angabe im Beförderungspapier
[Re: DuncanMacLeod77]
#15296
13.07.2012 18:24
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King_Louie_21
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Hallo Duncan,
wie von Bastian bereits angemerkt, ist die Zusatzgefahr (8) in Klammern anzugeben. Die genauen Anforderungen für die Angaben, die im Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein müssen, befinden sich mit Beispielen in Unterabschnitt 5.4.1.4 des IMDG-Codes.
Das Beförderungsdokument sollte durchgängig in englischer Sprache ausgefüllt werden, also auch die technischen Benennungen/technischen Namen (Isopropanol, Didecyldimethylammonium chloride); "Isopropyl alcohol" darf, muss aber nicht zusätzlich angegeben werden. Außerdem ist beim Seetransport der Flammpunkt nach der Verpackungsgruppe in Klammern anzugeben. Die Information zum Flammpunkt findest Du im Sicherheitsdatenblatt.
UN 2924 FLAMMABLE LIQUID, CORROSIVE, N.O.S. (Isopropanol, Didecyldimethylammonium chloride), 3 (8), II, (xx °C c.c.)
Falls ein Vor-/Nachlauf auf der Straße stattfindet, wären ggf. die Tunnelbeschränkungscodes nach ADR (D/E) erforderlich; beim Vor-/Nachlauf per Bahn wird ggf. die vorangestellte Kemler-Zahl 338 gefordert. Das Beförderungsdokument für den Vor-/Nachlauf auf der Straße/Schiene darf auch in englischer Sprache abgefasst sein. Abs. 5.4.1.1.7 ADR/RID sieht darüber hinaus folgenden zusätzlichen Vermerk im Beförderungspapier vor: «Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1» bzw. «Carriage in accordance with 1.1.4.2.1»
Schöne Grüße.
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Re: Richtige Angabe im Beförderungspapier
[Re: bastianmannheim]
#15297
15.07.2012 21:14
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DuncanMacLeod77
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Vielen Dank für die Information! Gut, daß es hier so perfekte Unterstützung gibt! Einen schönen Abend Euch allen! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
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