Hallo Antarion,
durch die Beiträge von Kay Schmauder und Gerald ist die Fragestellung klarer geworden.
Ich gehe mal von folgenden Voraussetzungen aus:Farben/Lacke/Farbzubehörstoffe (UN 1236) oder ein anderer entzündbarer, flüssigen Stoff (UN 1993) sollen in Verkehr gebracht werden. Das Produkt hat einen Flammpunkt < 60°C und einen Siedebeginn > 35°C, d.h. es handelt sich um Verpackungsgruppe II oder III. Das Produkt wird abgefüllt in 500 ml Dosen ohne UN-Codierung/ohne Baumusterzulassung. Die Freistellung für begrenzte Mengen (LQ) soll verwendet werden, weil sie erleichterte Verpackungs- und Beförderungsbedingungen zulässt.
1. Die Beförderung als begrenzte Menge ist möglich:Kay Schmauder und Gerald haben die einzuhaltenden Vorgaben bereits kurz beschrieben. Jeweils 6 Dosen á 500 ml können in aufrechter Position in eine stabile Außenverpackung (z.B. Karton, Kiste, Schachtel) von guter Qualität eingesetzt werden. Es dürfen auch mehr Dosen in die Außenverpackung eingesetzt werden; als Höchstmenge gelten 30 kg für das fertige Versandstück. Weitere Informationen zu begrenzten Mengen finden sich u.a. in folgenden Merkblättern:
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LQ nach ADR 2011 (Merkblatt der IHK Schwaben)
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LQ nach ADR 2009 (WKO); die LQ-Vorschriften in der Version 2009 dürfen übergangsweise bis 30.06.15 weiter angewendet werden
Sollte das eine normale geprüfte Verpackung sein, dann wohl ganz normal als GG und die Dosen nur nach GEfahrstoffrecht
Für begrenzte Mengen (LQ) dürfen sowohl baumustergeprüfte Verpackungen mit UN-Codierung wie auch Verpackungen ohne Baumusterprüfung/UN-Codierung verwendet werden; formal macht das für LQ keinen Unterschied. Verpackungen ohne Baumusterprüfung/UN-Codierung sollen aber eine vergleichbare Stabilität aufweisen wie baumustergeprüfte Verpackungen.
Die fertigen verpackten Kisten/Kartons/Schachteln können dann auf eine Palette gestellt werden und z.B. mit Schrumpffolie stabil umwickelt werden. Das ergibt dann eine Umverpackung. Wenn die LQ-Rauten und die Ausrichtungspfeile durch die Folie nicht mehr deutlich sichtbar sind, muss die Umverpackung ebenfalls mit der LQ-Raute und den Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet werden. Außerdem ist ein Aufkleber mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" anzubringen.
Wenn die so verpackten Produkte zur Beförderung übergeben werden sollen, genügt ein Hinweis an den Beförderer in nachweisbarer Form, dass Gefahrgut in begrenzten Mengen transportiert werden soll. Ein gefahrgutrechtliches Beförderungspapier ist nicht erforderlich. Der LKW muss bei einer Gesamtmenge > 8 t mit der LQ-Raute gekennzeichnet werden. Der Fahrer benötigt keinen "ADR-Führerschein". Falls die Möglichkeit besteht, als begrenzte Menge (LQ) zu befördern, würde ich diese Erleichterung verwenden.
2. Die Beförderung ohne Inanspruchnahme der Vorschriften für begrenzte Mengen ist ebenfalls möglich:Für die oben genannten Produkte der UN-Nummern 1263 und 1993 müssen dann die Verpackungsvorschriften im Kapitel 4.1 ADR (P001 und Sondervorschrift PP1) beachtet werden. Für Produkte mit einem Dampfdruck < 110 kPa bei 50°C können auch Feinstblechverpackungen gem. Verpackungsvorschrift R001 verwendet werden. Als Kennzeichnung sind Gefahrzettel Kl. 3 und Ausrichtungspfeile anzubringen. Außerdem muss ein ADR/RID-Beförderungspapier erstellt werden. Orange Warntafeln müssen am Fahrzeug aufgeklappt werden und die ADR-Fahrzeugausrüstung ist mitzuführen. Der Fahrer muss über einen "ADR-Führerschein" verfügen. Diese Beförderungsvariante ist deutlich aufwendiger und bringt mehr Pflichten mit sich als die Beförderung gemäß der Freistellung für begrenzte Mengen (LQ). Grundlegende Informationen finden sich auch in dem
WKO-Merkblatt Versandstücke.
3. Symbol Fisch/Baum:Kay Schmauder und Gerald haben bereits bereits bestätigt, dass die Versandstücke gefahrgutrechtlich nicht als umweltgefährdend gekennzeichnet werden müssen, da < 5l. Prinzipiell gilt, wie bereits von Dir erwähnt, dass eine zusätzliche gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung nicht mehr erforderlich ist, wenn auf die gleiche Gefahr bereits mittels einer gefahrgutrechtlichen Kennzeichnung hingewiesen wurde.
4. Die Lackdosen müssen nach Gefahrstoffrecht gekennzeichnet werden:Die Dosen (Innenverpackung) sind nicht nach Gefahrgutrecht zu kennzeichnen. Die in die Kiste/Schachtel/Karton eingestellten Dosen sind von außen nicht sichtbar und deshalb gelten für die Dosen ausschließlich die Kennzeichnungsvorschriften nach Gefahrstoffrecht.
Bis 01.06.2015 kannst Du Zubereitungen noch nach der alten Stoff-/Zubereitungsrichtlinie mit den rechteckigen, vollflächig orangefarbenen Gefahrensymbolen (Flammensymbol, Umweltsymbol/Fisch-Baum) kennzeichnen sowie mit R-/S-Sätzen. Wenn der R-Satz "R10" gilt, dann entfällt das Flammensymbol auf den Dosen.
Du kannst auch bereits die neuen GHS/CLP-Gefahrenpiktogramme (auf die Spitze gestellte Quadrate mit rotem Rand und dem Symbol in der Mitte) sowie die Gefahrenhinweise (H-Statements) und Sicherheitshinweise (P-Statements) verwenden. In diesem Fall wären das GHS-Gefahrenpiktogramm "Flamme" (GHS02) und ggf. das Gefahrenpiktogramm "Umwelt" (Fisch-Baum, GHS09) richtig. Hinzu kommt noch das Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung").
Eine doppelte Kennzeichnung der Dosen nach Stoff-/Zubereitungsrichtlinie und nach GHS/CLP-Richtlinie ist nicht zulässig.
Gem. CLP-Verordnung ist auf jeder einzelnen Dose ein vollständiges gefahrstoffrechtliches Kennzeichnungsetikett anzubringen mit folgenden Angaben:
a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;
b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;
c) Produktidentifikatoren;
d) Gefahrenpiktogramme;
e) Signalwörter;
f) Gefahrenhinweise;
g) geeignete Sicherheitshinweise;
h) wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen.
Vergleichbare Angaben sind auch erforderlich, wenn nach der alten Stoff-/Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet wird.
Links zu den gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften:
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TRGS 200: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, insbesondere Punkt 9
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Richtlinie 1999/45/EG: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, insbesondere Artikel 10 und 11
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Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: CLP-Richtlinie, insbesondere Artikel 17
5. Resümee:Also in meiner Firma gibt es zwei Etiketten für die Dosen. Einmal das Dosenetikett für die 500ml und dann ein Extra Etikett mit der Aufschrift 6x 500ml. Ich muss mich noch erkundigen, auf welche Art Verpackung dieses dann soll. Aber dieses zweite Etikett muss auf jeden Fall nach GG Vorschriften gekennzeichnet werden.
Das erste Etikett (Dosenetikett 500 ml) ist nur nach den gefahrstoffrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Die Dose ist von außen in der Kiste/Schachtel/Karton nicht sichtbar und unterliegt keinen gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften.
Das zweite Etikett ("6x 500ml") ist vermutlich für die Außenverpackung (Schachtel/Karton/Kiste) bestimmt und muss gefahrgutrechtlich gekennzeichnet werden, entweder gem. LQ oder mit dem Gefahrzettel Kl. 3.
Schöne Grüße.