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Re: flexibler Schüttgut-Container BK 3 [Re: Gerald] #15453 21.05.2014 10:56
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UHeins Offline
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Könnte sich vielleicht mal jemand melden, der einen realen Anwendungsfall (Transport von BK3-Behältern) hätte?


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: flexibler Schüttgut-Container BK 3 [Re: UHeins] #15454 22.05.2014 17:16
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Admin,

persönlich kenne ich jetzt auch keinen Anwendungsfall für den BK 3-Container. BK 3-Container sind anscheinend vorwiegend in Osteuropa im Einsatz. Mein Eindruck ist, dass Schüttgut-Transporte mit Kippsattelaufliegern oder Schüttgut-Containern bzw. mit Silo-Tanks aufgrund fehlender Rückfrachten insbesondere auf Langstrecken in Osteuropa weniger verbreitet sind als in Mittel- und Westeuropa. Deshalb findet der BK 3-Container in Osteuropa wahrscheinlich mehr Einsatzgebiete. Der IDGCA (Internationaler Verband für gefährliche Güter und Container) als Protagonist des BK 3-Containers hat für die 93. Sitzung der WP.15-Arbeitsgruppe (05.-09.11.2012) Anwendungsbeispiele des BK 3-Containers für den Straßen- und Schienentransport in Osteuropa zusammengestellt. Die Beförderungen auf der Straße scheinen in dieser Liste Vorlaufverkehre für nachfolgende Schienen- oder Seetransporte gewesen zu sein und somit im Fall von Gefahrgut von Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR abgedeckt gewesen zu sein.

Für den Bahntransport ist man in Osteuropa und Asien schon einen Schritt weiter. Die Anlage 2 des SMGS (Abkommen über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr) der OSShD (Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen) beinhaltet «Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter» und ist das Pendant zum RID in Osteuropa und Asien. Anlage 14, Kapitel 9 des SMGS lässt seit 2007 die Beförderung von BK 3-Containern in offen Wagen im Bahnverkehr ohne zusätzliche Ladungssicherung zu. OTIF und OSShD streben eine weitgehende Harmonisierung zwischen ihren Regelwerken an, um die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter zwischen West-/Mitteleuropa und Osteuropa/Asien per Bahn zu ermöglichen. Soweit ich mitbekommen habe, wurde vor wenigen Wochen zum Beispiel eine regelmäßige direkte Güterzugverbindung zwischen dem Ruhrgebiet und China eingerichtet und in diesem Zusammenhang sind solche Harmonisierungsbemühungen dann durchaus sinnvoll.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.05.2014 06:19.
Re: flexibler Schüttgut-Container BK 3 [Re: King_Louie_21] #15455 25.05.2014 11:20
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Lieber King Louie,

die Zusammenhänge sind mir schon klar - danke. Es geht mir mehr darum, dass "wir Deutsche" uns offenbar mal wieder einen fürchterlichen Kopf um die Veröffentlichung von Vorschriften machen, die hierzulande womöglich gar keine Relevanz haben. So, wie mit dem in China umkippenden Sack Reis <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: flexibler Schüttgut-Container BK 3 [Re: UHeins] #15456 12.06.2014 15:48
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Servus Herr Heins,

und wenn sie relevant sind, dann sind sie im Zu- und Ablauf Seehafen auch über 1.1.4.2 ADR/RID/ADN zulässig, egal, ob BK3-Schüttgut-Container jetzt 2015 aufgenommen werden oder nicht.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: flexibler Schüttgut-Container BK 3 [Re: Winklhofer] #15457 01.07.2014 16:27
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

zum Hinweis der Möglichkeit der Nutzung von Absatz 1.1.4.2.1 ADR im Zusammenhang mit der Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern BK3 im Vor-/Nachlauf Seeschiffsverkehr möchte ich noch auf die Auffassung des BMVI hinweisen. Danach entsprechen Schüttgut-Container BK3 weder in vollem Umfang noch teilweise oder irgenwie dem ADR, daher ist 1.1.4.2.1 ADR nicht anwendbar. Voraussetzung für die Anwendung von 1.1.4.2.1 ADR ist, dass ein Versandstück, Container, ... grundsätzlich dem ADR entspricht, aber nicht in vollem Umfang und nur dieses Manko wird durch die Anwendung anderer Vorschriften ersetzt. Außerdem können BK3-Behälter nicht als Container im Sinne von 1.2.1 ADR betrachtet werden, da sie derzeit im ADR nicht existent sind. So die Auffassung des BMVI.
Diese Auslegung von "nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes ..." aus 1.1.4.2.1 ADR muss dem "normalen" Anwender des ADR erst einmal einfallen.
Dass der Container "grundsätzlich", also zumindest teilweise dem ADR entsprechen muss, kann ich nicht so eindeutig aus 1.1.4.2.1 ADR entnehmen. Dort steht nur "nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes" und damit könnte dies auch anders interpretiert werden. Wenn es aber so gelesen werden soll, muss wohl über eine Definition oder Erläuterung für "nicht in vollem Umfang" gesprochen werden.
Im Übrigen:
Wenn schon ablehnend argumentiert wird, dann einfacher mit 7.3.3.18 i. V. m. 4.3.4 IMDG-Code. Danach dürfen flexible Schüttgut-Container nicht in Güterbeförderungseinheiten befördert werden. Das ist klar.

Zudem hätte ich für die weitere Diskussion noch einen anderen Ansatz zur Möglichkeit der Beförderung solcher Umschließungen. Gemäß den einschlägigen Auslegungen, sowohl in Deutschland wie in Österreich, schließt der Ausdruck "unverpackt" im Zusammenhang mit der Definition "Beförderung in loser Schüttung" nicht aus, dass sich die Stoffe in Umhüllungen, Gebinden und dgl. befinden, die keine Verpackungen im Sinne des ADR sind bzw. dessen Verpackungsbestimmungen nicht erfüllen.
Demnach ist bei der Beförderung eines Stoffes in loser Schüttung die Verwendung einer zusätzlichen, nicht bauartzugelassenen Umschließung unschädlich, sofern sämtliche einschlägigen Vorschriften zur Beförderung dieses Stoffes in loser Schüttung eingehalten werden.
Das könnte dann ja auch ein flexibler Schüttgut-Container als Umhüllung sein!

Ich bin mal gespannt, wie kritisch dieser Ansatz in der Gefahrgutgemeinde gesehen wird.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: flexibler Schüttgut-Container BK 3 [Re: Winklhofer] #15458 02.07.2014 12:21
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Alfred Winklhofer,

laut Fußnote 2) zu Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (i) ADR wird das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen auch zum Zweck der Bestätigung verwendet, dass die für andere Verkehrsträger zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container den Vorschriften des Kapitels 6.8 der UN-Modellvorschriften entsprechen. Damit ist klargestellt, dass der BK3-Container zwar ein Container ist, der jedoch nicht im ADR vorgesehen ist.

Der BK3-Container ist weder ein Versandstück, noch ein ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer, und er ist auch keine Verpackung. Deshalb würde ich den ersten Satz in 1.1.4.2.1 ADR wie folgt lesen:
  • «[...] Container [...], die den Vorschriften [color:"blue"]für [...] Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung[/color] des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des IMDG-Codes [...] entsprechen, dürfen, sofern die Transportkette eine Seebeförderung [...] einschließt, unter folgenden Bedingungen befördert werden: [...]»
Wenn der [color:"blue"]kursiv[/color] geschriebene Passus mitgelesen wird, dann lässt der Abs. 1.1.4.2.1 ADR bestimmte Abweichungen von Teil 5 ADR zu. Wird der [color:"blue"]kursiv[/color] geschriebene Passus hingegen weggelassen, dann ändert sich der Sinn und die Abweichungen würden sich auf Teil 6 ADR beziehen; eine Lesart, die meiner Meinung nach grammatikalisch nicht korrekt und nicht von den Vertragsstaaten bezweckt ist. Die französische und englische die Fassung des Texts erscheinen mir ebenfalls eindeutig.

Insofern ist die Auslegung des BMVI für mich prinzipiell nachvollziehbar, insbesondere, wenn der BK3-Container als einzige Gefahrgut-Umschließung quasi «nackt» auf der Ladefläche eines Fahrzeugs befördert werden sollte. Wenn jedoch ein vollwandiges Fahrzeug, ein vollwandiger Container oder ein vollwandiger Großcontainer mit ausreichend stabilen Seitenwänden verwendet wird, in den der flexible Schüttgut-Container eingestellt wird, dann hoffe ich doch sehr, dass die bisherige Rechtsauffassung weiterhin gilt, wonach eine zusätzliche «Umhüllung» nicht schädlich für die Beförderung in loser Schüttung ist. Den BK3-Container würde ich in diesem Fall als zusätzliche «Umhüllung» des Schüttguts betrachten. Eine vernünftige Ladungssicherung sollte natürlich schon erfolgen.

Die momentane Auslegung des BMVI wirkt etwas unscharf und mehrdeutig. Vielleicht gelingt es den Gremien, die das BMVI beraten, eine Klarstellung in den RSEB herbeizuführen. Dabei denke ich insbesondere an die AG Beförderung und/oder die AG Verpackung des AGGB im GVB.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 03.07.2014 07:02.
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