Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
#15461
15.08.2012 10:30
|
Registriert: Aug 2012
Beiträge: 2
Jens165
OP
Neuling
|
OP
Neuling
Registriert: Aug 2012
Beiträge: 2 |
Hallo zusammen,
unser Gefahrgutbeauftragter für den Seetransport ist aktuell im Urlaub und gerade jetzt werde ich um einen Ratschlag für unseren Kunden gebeten. Ich selbst habe allerdings nur die ADR/RID Schulung.
Hier die Problemstellung:
- Versand nach Australien - Lösemittelhaltige Farbe in max. 2,5l Gebinden, Einstufung (lt. SDB): - UN 1263 Farbe, 3, III - EmS-Nummer: F-E / S-E (Unterstrichen) - Sondervorschriften: LQ 5l ; E 1 ; IMDG 2.3.2.5 (<= 30 l)
Hier meine Fragen: - Wie muss die Ware mindestens verpackt und gekennzeichnet werden? => Muss überhaupt? - Die Ware soll zusammen mit anderen Farben (nicht Gefahrgut) im Container verstaut werden, könnte sich hier ein Problem ergeben? (eigentlich nicht oder?) - Ich habe im Hinterkopf dass spezielle Hitzebehandelte Paletten verwendet werden müssen um nach Australien zu liefern. - Gibt es sonst noch Ratschläge die Ihr mir geben könnt?
Ich sage jetzt schon mal vieeelen Dank.
Sonnige Grüße
Jens
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: Jens165]
#15462
16.08.2012 06:59
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Jens, hmm, Australien? Da weiß ich auch nicht genau, wie das mit den Holzpaletten laufen muss. Vielleicht hilft Dir dieser Link zum Bundesverband Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e.V. (HPE) weiter: EinfuhrvorschriftenJedenfalls wird hier auf eine besondere Packing Declaration bzw. auf die australischen Vorschriften für Cargo Container hingewiesen. Ich würde ggf. beim HPE nachfragen, wie diese besondere Packing Declaration aussehen soll. Den Unterabschnitt 2.3.2.5 habe ich für Stückgut im Seeversand noch nicht verwendet, so dass andere Mitglieder hier im Forum besser informiert sein können und meine Antwort möglicherweise unvollständig ist. Aus meiner Sicht stellt sich die die Situation wie folgt dar: a) Zusammenladen mit anderen Farben ist kein Problem. b) Es werden Verpackungen mit 2,5 l Volumen eingesetzt. Somit gilt Unterabschnitt 2.3.2.5. Die Vorschriften für die Beschriftung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen entfallen dann (Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1). Eine zusätzliche Außenverpackung ist nicht gefordert, wie sonst bei begrenzten Mengen üblich. Die Verpackung (Farbeimer, Farbdose) muss nicht bauartgeprüft sein, d.h. eine Verpackung mit dem UN-Kennzeichen muss nicht verwendet werden. Außerdem entfallen die Gefahrzettel und Ausrichtungspfeile auf dem Versandstück. c) Die Vorschriften für die Plakatierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten (Kapitel 5.3) sind anzuwenden. d) Im Beförderungsdokument müssen die gefährlichen Güter zuerst genannt oder besonders hervorgehoben werden (Abs. 5.4.1.2.2). Der Flammpunkt ist anzugeben (Abs. 5.4.1.4.3.6). Folgende Erklärung ist zusätzlich erforderlich: Beförderung in Übereinstimmung mit IMDG-Code 2.3.2.5 (Abs. 5.4.1.5.10) Unterabschnitt 2.3.5.2 funktioniert nur dann, wenn die Farbe nicht umweltgefährdend ist. Ist das Sicherheitsdatenblatt hierzu auf dem aktuellen Stand? Schöne Grüße. Link: IMDG-Code 35-10
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: King_Louie_21]
#15463
16.08.2012 13:13
|
Registriert: Aug 2012
Beiträge: 2
Jens165
OP
Neuling
|
OP
Neuling
Registriert: Aug 2012
Beiträge: 2 |
Hallo King Louie,
vielen Dank für deine Antwort.
Vorab: Die Farbe ist nicht umweltgefährdend und SDB auf aktuellem Stand.
Ich habe jetzt parallel auch mal mit meinem ADR-Dozenten gesprochen der auch IMDG Schulungen abhält.
Er hat gesagt ich sollte die Farbe auf jeden Fall nochmals in einen Karton (keine BAM prüfung erforderlich) verpacken und mit dem Mindermengensymbol und den Pfeilen (an zwei gegenüberliegenden Seiten) kennzeichnen.
Ich denke damit bin ich dann auch auf der sicheren Seite. Auch für den weitertransport in Australien.
Wäre jetzt aber schon mal neugierig wie der 2.3.2.5 genau zu verstehen ist. Vielleicht gibts ja hier wirklich noch jemand der sich als Profi dafür herausstellt.
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: Jens165]
#15464
17.08.2012 09:21
|
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991
Claudi
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,991 |
Wenn die Kriterien aus 2.3.2.5 IMDG-Code zutreffen, ist die Farbe unter diese Gesichtspunkten in diesen Mengen für diesen Verkehrsträger teilweise freigestellt: keine UN-Verpackung, keine Markierung/ Kennzeichnung
Was bleibt: IMO-Erklärung mit dem zusätzlichen Vermerk.
Ihr müsst schon klar abgrenzen, ob ihr diesen Passus nutzen wollt oder nach LQ verschicken möchtet. Wenn LQ, dann entsprechende Verpackung (zusammengesetzt), Kennzeichnung, Mengen (z. B. max. 30 kg brutto je Packstück) und Angaben in der IMO-Erklärung. Im weiteren ggf. Kennzeichnung der Beförderungseinheit als LQ, wenn nur LQ drin ist.
Wenn ihr nach 2.3.2.5 IMDG-Code verschickt, sieht es eben etwas anders aus: andere Verpackung (siehe Ausführungen von King Louie), andere Angaben in der IMO-Erklärung, andere Kennzeichnung der Beförderungseinheit (müsste dann Placard Klasse 3 sein?).
Vermischen (also einfach mal LQ-Aukleber drauf) sollte man nicht, die Transportweise muss in sich stimmig sein (also entweder streng nach LQ oder streng nach 2.3.2.5).
Im ADR (Vorlauf?) gibt es übrigens für solche Farben eine komplette Freistellung bis 450 l - siehe 2.2.3.1.5 ADR.
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: Jens165]
#15465
17.08.2012 10:46
|
Registriert: Nov 2008
Beiträge: 104
Dieter2
Profi
|
Profi
Registriert: Nov 2008
Beiträge: 104 |
Hallo Jens,
Zusätzlich ein Hinweis, der nicht mit Gefahrgut zu tun hat - betr. die von dir schon angesprochenen Paletten. Holzverpackungen für den Versand nach Australien müssen einer Behandlung gegen die Sirex-Wespe unterzogen werden. Der Sendung ist ein entspr. "Sirex-Certificate" beizufügen. Es empfiehlt sich, Kisten / Paletten mit der Aufschrift "treated against Sirex" zu markieren.
Gruß Dieter
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: Jens165]
#15466
20.08.2012 15:37
|
Registriert: Dec 2005
Beiträge: 38
Uta Sabath
Spezi
|
Spezi
Registriert: Dec 2005
Beiträge: 38 |
Hallo Jens165,
der Unterabschnitt 2.3.2.5 bezieht sich auf viskose Stoffe der Klasse 3. Bei der Anwendung dieses Unterabschnitts muss zuerst geprüft werden, ob die Bedingungen in 2.3.2.2 oder in 2.3.2.5 angewendet werden sollen.
Bei den Bedingungen nach 2.3.2.2 ist die Umklassifizierung unter bestimmten Umständen in die VG III möglich, bei der Anwendung des Unterabschnitts 2.3.2.5 zielt man auf eine erleichterte Beförderung hin, da hinsichtlich Verpackung, Kennzeichnung und Markierung diese Peodukte bis zu einer Gebindemenge von 30 L (Achtung: Abweichung vom ADR, hier sind es 450L)so gestellt werden, als wenn sie kein Gefahrgut seien. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die Bedingungen aus 2.3.2.5 eingehalten werden. Dies sollte man durch entsprechende Angaben im Sicherheitsdatenblatt auch belegen können.
Wie immer gilt: Bei Abweichungen von der Regel = Vorschrift ist der EIntrag in den Papieren notwendig (siehe 2.3.2.5), wie schon erwähnt.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Sabath
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: Uta Sabath]
#15467
21.08.2012 17:53
|
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 186
exag
Veteran
|
Veteran
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 186 |
Hallo Claudi,
warum soll man 2.3.2.5 nicht mit 3.4 mischen? In 3.4.1 steht: "Alle sonstigen Vorschriften dieses Codes gelten auch für begrenzte Mengen, es sei denn, dieses Kapitel sieht etwas anderes vor." Und in 3.4 finde ich keinen Hinwweis, dass 2.3.2.5 nicht gilt.
Von daher kann man aus meiner Sicht auf die Prüfung, Kennzeichnung und Beschriftung der Verpackung verzichten und die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen versehen. Und natürlich den Hinweis auf Ldt Qty in das Beförderungsdokument aufnehmen.
Im kommenden 36.Amdt steht folgende (klarere) Formulierung:
"3.4.1.2 Limited quantities of dangerous goods packed in such limited quantities, meeting the provisions of this Chapter, are not subject to any other provisions of this Code except the relevant provisions of: ... .2 Part 2; ..." womit klargestellt wird, dass der gesamte Teil 2 auch für begrenzte Mengen gilt.
Gruß von der Küste Volker
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: exag]
#15468
22.08.2012 07:06
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Volker, der Hinweis von Claudi, die beiden Varianten nicht miteinander zu vermischen, erscheint mir sinnvoll. Deshalb möchte ich die Möglichkeiten hier im Forum nutzen und die Diskussion zu diesem Punkt weiterführen, mit dem Ziel, den Vorschriftentext besser zu verstehen: Die in 2.3.2.5 genannten viskosen Stoffe sind den Vorschriften für die Beschriftung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1 nicht unterstellt, sofern sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 L verpackt sind; eine zusammengesetzte Verpackung mit einer zusätzlichen Außenverpackung ist nicht gefordert. Die Erleichterungen in 2.3.2.5 gelten jedoch nicht in Bezug auf das Kapitel 3.4. Der erste Satz in 3.4.1 lautet: "Die Vorschriften dieses Kapitels betreffen die Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen, die in begrenzten Mengen verpackt sind." Diese Bedingung ist aus meiner Sicht nicht erfüllt, wenn lediglich ein Gefäß < 30 L ohne Außenverpackung verwendet wird. Das Kapitel 3.4 darf dann nicht angewendet werden. =================================== In 3.4.1 steht: "Alle sonstigen Vorschriften dieses Codes gelten auch für begrenzte Mengen, es sei denn, dieses Kapitel sieht etwas anderes vor." Wer die Beförderung als begrenzte Menge durchführen möchte, hat demnach zu prüfen, wo 3.4 etwas anderes vorsieht als der Rest der Vorschriften. Oder konkret gefragt, wo haben die Vorgaben in 3.4 dann Vorrang vor 2.3.2.5? Da komme ich zu folgendem Ergebnis: - Der zweite Satz in 3.4.1 (Höchstmenge für Innenverpackungen gem. Spalte 7a der Gefahrguttabelle) hat Vorrang vor der zulässsigen Höchstmenge von 30 L einer nicht zusammengesetzten Verpackung. - 3.4.2.1 (Innenverpackungen, die zwingend in eine Außenverpackung eingesetzt werden müssen) hat Vorrang vor einem Gefäß ohne Außenverpackung. - 3.4.5.1 (Kennzeichnung des Versandstücks mit der LQ-Raute) hat Vorrang vor einer (vermeintlichen) Befreiung von den Bezettelungs-/Kennzeichnungsvorschriften des 5.2 =================================== Von daher kann man aus meiner Sicht auf die Prüfung, Kennzeichnung und Beschriftung der Verpackung verzichten und die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen versehen. 3.4.5.1 ist zu beachten und fordert die Kennzeichnung des Versandstücks mit der LQ-Raute. Bauartgeprüfte Verpackungen und eine anderweitige Beschriftung der Verpackung sind weder in 2.3.2.5 noch in 3.4 vorgesehen. =================================== 3.4.1.2 Limited quantities of dangerous goods packed in such limited quantities, meeting the provisions of this Chapter, are not subject to any other provisions of this Code except the relevant provisions of: ... .2 Part 2; ... Gem. Amdt. 36-12 gelten demnach aus meiner Sicht zunächst die Vorschriften des 3.4 und zusätzlich dann auch die anderen entsprechenden Vorschriften, soweit sie relevant/zutreffend sind und soweit sie nicht von den Vorschriften des 3.4 abweichen. Der Unterschied zur bisherigen Formulierung besteht darin, dass die zusätzlich zu beachtenden Vorschriften explizit aufgeführt werden. Ich denke, an der grundsätzlichen Ausgangslage ändert sich auch zukünftig im Amdt. 36-12 nichts: Der Verpacker muss sich entscheiden, ob er 2.3.2.5 oder 3.4 anwenden will. Bin mal gespannt, wie die Diskussion weitergeht. Ich möchte nicht ausschließen, dass meine Interpretation fehlerhaft ist und lasse mich gerne überzeugen. Schöne Grüße.
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: King_Louie_21]
#15469
22.08.2012 15:48
|
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 186
exag
Veteran
|
Veteran
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 186 |
Hallo King Louie,
ich stimme Dir zu, dass das nur zu vermischen geht, wenn in Deinem Fall die 2,5l Verpackung gemäß 3.4 ausgeführt wäre. Wenn das aber erfüllt ist, dann würde ich das so lesen, dass wenn 3.4 erfüllt ist auch 2.3.2.5 parallel gelten kann. Wobei sich dann schon die Frage stellt, ob es Sinn macht das dann noch anzuwenden, denn außer dem Wegfall der Kennzeichnung bringt es nicht viel (und das würde ich persönlich schon aus Arbeitsschutzgründen nicht machen).
Viele Grüße Volker
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
|
|
Re: Versand n. Australien | Farbe,max. 2,5l Verpackung
[Re: exag]
#15470
22.08.2012 18:50
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Volker, ich stimme Dir zu, dass das nur zu vermischen geht, wenn in Deinem Fall die 2,5l Verpackung gemäß 3.4 ausgeführt wäre. So ganz klar ist mir nicht, wie Du das meinst. Das Kapitel 3.4 fordert zusammengesetzte Verpackungen. Deshalb bedeutet eine nach 3.4 ausgeführte 2,5 l Verpackung für mich: Die 2,5 l Verpackung ist die Innenverpackung, die in eine größere Außenverpackung eingesetzt wird. Siehst Du das auch so? Abs. 2.3.2.5 befreit (lediglich) von den Bezettelungs-/Kennzeichnungsvorschriften des Kapitels 5.2, wobei Kapitel 5.2 für begrenzte Mengen von Haus aus nicht gilt. Wer begrenzte Mengen verpackt, muss die Versandstücke auf der Außenverpackung mit der LQ-Raute versehen (Abs. 3.4.5.1). Das Ganze ergibt dann aus meiner Sicht ein typisches LQ-Versandstück; Elemente aus 2.3.2.5 sind nicht mehr zu erkennen. -------------------- Bei begrenzten Mengen ist ist der Container gem. 3.4.5.5. mit der großen LQ-Raute (250 x 250 mm) zu versehen. Wenn man nach 2.3.2.5 verpackt, wäre das rote Placard mit Flamme für Klasse 3 erforderlich. Hier kann meiner Meinung nach nichts vermischt werden. Bliebe noch das Beförderungspapier: 3.4.6.1 fordert den Hinweis LTD QTY. Warum sollte die Angabe nach Abs. 5.4.1.5.10 erfolgen, wenn der Container und die Versandsstücke mit den LQ-Rauten versehen sind? Das würde eher verwirrren und keinen Vorteil bringen. -------------------- Die gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (Arbeitsschutz) bleiben davon unberührt. Unabhängig von der gefahrgutrechtlichen Versandform wäre die 2,5 l Verpackung mit dem GHS02-Piktogramm (Flamme) zu versehen. Welche gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sonst noch in Australien gelten, darüber habe ich keine Kenntnisse. Aber das war ja auch nicht die Ausgangsfrage von Jens. Schöne Grüße.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|
|
|