Hallo John,
wie bereits von Dir festgestellt, genügt die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung für die Beförderung bis zum Fremddepot. Dies gilt auch für transportbedingte Zwischenaufenthalte und Umschlagvorgänge (§ 2 Abs. 2 GGBefG).
Wird das Fremddepot von Euch oder von einem Dritten betrieben? Der Betreiber des Fremddepots hat keinen Anspruch darauf, dass der Tankcontainer bereits bei der Ankunft mit eventuellen gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungen versehen ist. Ihm ist jedoch ein Sicherheitsdatenblatt auszuhändigen (§ 4 Abs. 5 GefStoffV).
Das Gefahrstoffrecht richtet sich an den jeweiligen Arbeitgeber, in diesem Fall also an den Betreiber des Fremddepots. Für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gilt die TRGS 510. Nr. 4.4. der TRGS 510 beschreibt die Vorgaben zur Kennzeichnung des Lagergutes:
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle gelagerten Gefahrstoffe identifizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Gemische/Zubereitungen müssen eine Kennzeichnung besitzen, die wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen/Zubereitungen gilt.Als Arbeitgeber/Betreiber des Fremddepots würde ich außerdem einen Blick in die TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) werfen. Nr. 4.4 TRGS 201 regelt die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen Behältern.Lagern zählt zu den in § 2 Abs. 3 GefStoffV genannten Tätigkeiten; somit gilt die TRGS 201. Nr. 3 TRGS 201 und Nr. 3 TRGS 510 fordern eine Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden; als fachkundig gilt insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 Abs. 9 GefStoffV). Die Behörde kann den Nachweis verlagen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 5 GefStoffV). Ob ein Gefahrgutbeauftragter über die erforderliche Fachkunde verfügt, wäre gesondert zu prüfen. Ich würde deshalb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen. Die Hinweise zur Lagerung im Sicherheitsdatenblatt sind bei der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.
In Nr. 3 Abs. 3 TRGS 201 heißt es dann weiter:
Anders als bei der Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen resultiert die Kennzeichnung und deren Umfang im Falle von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten soll im Wesentlichen für den Beschäftigten bei der Verwendung des Gefahrstoffs eine Warnwirkung entfalten.Bei passiver Lagerung wird das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in der Regel nicht besonders dramatisch ausfallen. Eventuell genügt bereits die Kennzeichnung mit den Gefahrgut-Placards. Nr. 4.4.2 der TRGS 201 lautet:
Transportbehälter wie z.B. Tanks auf Fahrzeugen, die Gefahrstoffe enthalten, sind nach den Vorgaben gemäß Nummer 4.3 zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften über die Beförderung dieser gefährlichen Güter vorhanden, so reicht diese aus. Gesundheitsgefahren, die nicht durch Gefahrenzettel erfasst sind, sind jedoch zusätzlich zu kennzeichnen, wenn diese Eigenschaften als Hauptgefahren identifiziert wurden.Sollten zusätzliche gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungen erforderlich sein, so gilt für die Größe der Kennzeichnung der letzte Satz in Nr. 4.3 Abs. 11 TRGS 201:
Die Größe von Kennzeichnungen sollte sich nach der Erkennungsweite richten (siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3).Schöne Grüße.
Links zu Vorschriften:
-
GefStoffV (Gefahrstoffverordnung)
-
TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
-
TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
-
ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung)
-
Begriffsglossar zum Gefahrstoffrecht