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Gleichzeitige Kennzeichn. Gef. Stoff & -gutrecht #15737 11.10.2012 10:49
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John McLane Offline OP
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Hallo community,

bin neu hier mit brennenden Fragen und hoffe auf kompetente Hilfe

Wir lagern für einen Kunden bei einem Fremddepot Gefahrstoffe in 20`ISO Tankcontainern ein. Diese TCs sind nach ADR zum Transport beklebt.

Da zum Zeitpunkt nach der Entladung und Einlagerung im Depot das Gefahrgutrechtliche endet nun Regelungen zur Einlagerung von gefährlichen Stoffen greift müssten die Tankcontainer zusätzlich nach GHS (/ GefStoffV ?) gekennzeichnet werden.

Gibt es hier Regelungen wie groß die Aufkleber sein müssen? Finde nur die kleinen. Müssen auch alle H&P (ehemals R&S Sätze !?)Sätze aufgeklebt werden ?

Bin neu in der Materie uns kämpfe mich so langsam durch, da ich demnächst zum Gefahrgutbeauftragten benannt werden soll - Schulung habe ich schon doch da ging es nur um das nötigste - alles andere muss man sich wohl mühselig erarbeiten.

Mir würde es zunächst reichen eine Antwort auf die KENNZEICHNUNGSfrage zu erhalten

Vielen Dank vorab !

Re: Gleichzeitige Kennzeichn. Gef. Stoff & -gutrecht [Re: John McLane] #15738 11.10.2012 11:34
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Chris Wilting Offline
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Hallo,
soweit ich das in der 1272/2008, Anhang I, Tabelle 1.3 sehe, heißt es:

Mindestabmessung der Kennzeichnungsetiketten und Piktogramme
Fassungsvermögen der Verpackung größer als 500 l
Abmessung des Kennzeichnungsetiketts mind. 148 x 210 mm
Abmessung des Piktogramms mindestens 46 x 46 mm


Gruß

Zuletzt bearbeitet von Chris Wilting; 11.10.2012 11:35.
Re: Gleichzeitige Kennzeichn. Gef. Stoff & -gutrecht [Re: Chris Wilting] #15739 11.10.2012 14:28
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Gerold Glander Offline
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Hallo,
da könnte der Artikel 33, Abs. 3 in der 1272/2008 interessant werden.
Da steht sinngemäß, dass die Kennzeichnung nach GG-Vorschrift ausreichen kann,
wenn die Gefahren bzw. Piktogramme identisch sind.

MfG
Gerold

Re: Gleichzeitige Kennzeichn. Gef. Stoff & -gutrecht [Re: Gerold Glander] #15740 11.10.2012 15:41
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John McLane Offline OP
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Hallo und vielen Dank für die Beteiligung soweit.

Auch wenn die Placcards/Piktogramme identisch wären, so müsste doch auf dem Etikett trotzdem noch Signalwort, die H&P Sätze angebracht sein, genau wie Name, Anschrift u. Telefonnummer des Lieferanten angegeben sein. Ein Etikett ist doch auf jeden Fall notwendig !??

Die vielen Vorgaben nach TRGS, GHS / CLP, GefStoffV, EU Verordnungen (+ zusätzliche Änderungen 86/2011...) sie dann sogar noch nicht mal komplett rechtskräftig, sondern noch am ausgearbeitet werden sind ist hier mehr als verwirrend, wie denn nun zu handeln ist.
Ob hier wohl jemand Licht ins Dunkle bringen kann ?

Re: Gleichzeitige Kennzeichn. Gef. Stoff & -gutrecht [Re: John McLane] #15741 11.10.2012 22:01
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King_Louie_21 Offline
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Hallo John,

wie bereits von Dir festgestellt, genügt die gefahrgutrechtliche Kennzeichnung für die Beförderung bis zum Fremddepot. Dies gilt auch für transportbedingte Zwischenaufenthalte und Umschlagvorgänge (§ 2 Abs. 2 GGBefG).

Wird das Fremddepot von Euch oder von einem Dritten betrieben? Der Betreiber des Fremddepots hat keinen Anspruch darauf, dass der Tankcontainer bereits bei der Ankunft mit eventuellen gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnungen versehen ist. Ihm ist jedoch ein Sicherheitsdatenblatt auszuhändigen (§ 4 Abs. 5 GefStoffV).

Das Gefahrstoffrecht richtet sich an den jeweiligen Arbeitgeber, in diesem Fall also an den Betreiber des Fremddepots. Für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gilt die TRGS 510. Nr. 4.4. der TRGS 510 beschreibt die Vorgaben zur Kennzeichnung des Lagergutes: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle gelagerten Gefahrstoffe identifizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Gemische/Zubereitungen müssen eine Kennzeichnung besitzen, die wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen/Zubereitungen gilt.

Als Arbeitgeber/Betreiber des Fremddepots würde ich außerdem einen Blick in die TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) werfen. Nr. 4.4 TRGS 201 regelt die Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen Behältern.

Lagern zählt zu den in § 2 Abs. 3 GefStoffV genannten Tätigkeiten; somit gilt die TRGS 201. Nr. 3 TRGS 201 und Nr. 3 TRGS 510 fordern eine Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden; als fachkundig gilt insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 Abs. 9 GefStoffV). Die Behörde kann den Nachweis verlagen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 5 GefStoffV). Ob ein Gefahrgutbeauftragter über die erforderliche Fachkunde verfügt, wäre gesondert zu prüfen. Ich würde deshalb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen. Die Hinweise zur Lagerung im Sicherheitsdatenblatt sind bei der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

In Nr. 3 Abs. 3 TRGS 201 heißt es dann weiter: Anders als bei der Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen resultiert die Kennzeichnung und deren Umfang im Falle von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Kennzeichnung bei Tätigkeiten soll im Wesentlichen für den Beschäftigten bei der Verwendung des Gefahrstoffs eine Warnwirkung entfalten.

Bei passiver Lagerung wird das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in der Regel nicht besonders dramatisch ausfallen. Eventuell genügt bereits die Kennzeichnung mit den Gefahrgut-Placards. Nr. 4.4.2 der TRGS 201 lautet: Transportbehälter wie z.B. Tanks auf Fahrzeugen, die Gefahrstoffe enthalten, sind nach den Vorgaben gemäß Nummer 4.3 zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften über die Beförderung dieser gefährlichen Güter vorhanden, so reicht diese aus. Gesundheitsgefahren, die nicht durch Gefahrenzettel erfasst sind, sind jedoch zusätzlich zu kennzeichnen, wenn diese Eigenschaften als Hauptgefahren identifiziert wurden.

Sollten zusätzliche gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungen erforderlich sein, so gilt für die Größe der Kennzeichnung der letzte Satz in Nr. 4.3 Abs. 11 TRGS 201: Die Größe von Kennzeichnungen sollte sich nach der Erkennungsweite richten (siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3).

Schöne Grüße.

Links zu Vorschriften:
- GefStoffV (Gefahrstoffverordnung)
- TRGS 201 (Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
- TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
- ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung)
- Begriffsglossar zum Gefahrstoffrecht

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 13.10.2012 19:43.

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