Hallo Sebstar,
ein ähnliches Thema wurde schon mal früher hier im Abfallforum diskutiert:
Auftraggeber des Absenders bei Abfallentsorgung.
Letztendlich handelt es sich um die Definition einer Schnittstelle. Im Falle eines unerwünschten Ereignisses kann ich mir lebhaft vorstellen, dass Ihr ein umfangreiches Beschäftigungsprogramm für Vertrags- und Verkehrsjuristen auflegt, wenn vertraglich nichts eindeutig geregelt ist. Besser ist es, die Aufgabenverteilung vorher festzulegen.
So aus der Ferne würde ich mal meinen, dass Euer Entsorger auch als Absender fungieren kann. Die Definition in § 2 Nr. 1 GGVSEB lautet:
"Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag." Diese Definition könnte zur Tätigkeit Eures Entsorgers passen. Die Pflichten des Absenders sind in § 18 GGVSEB festgelegt.
Auch bei einem Rundum-Sorglos-Paket bleibt Ihr Auftraggeber des Absenders. Diese Beteiligtenpflicht kann nicht delegiert werden. Die Pflichten des Auftraggebers des Absenders sind in § 17 GGVSEB definiert. Wesentliche Pflicht des Auftraggebers des Absenders ist die gefahrgutrechtliche Klassifizierung seiner Abfalle und ggf. der Hinweis auf § 35 GGVSEB (Fahrwegbestimmung). Sicher kann Euch der Entsorger aufgrund seiner Erfahrung beim Klassifizieren der Abfälle unterstützen, aber die Verantwortung dafür kann er Euch nicht abnehmen.
Noch kurz zur Begrifflichkeit im Gefahrgutrecht: Den "Versender" gibt im Seeverkehr (GGVSee, IMDG-Code) und im Luftverkehr. Bei Beförderungen im Binnenland (GGVSEB, ADR/RID/ADN) handelt es sich immer um den "Absender" bzw. den "Auftraggeber des Absenders".
Schöne Grüße.