Hallo zusammen,
Das BMVBS hat in den aktuellen
Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) vom 29.04.2011 die vorher leer gelassene Anlage 13 mit dem Text des Kapitels 3.4 ADR 2009 aufgefüllt. Wie Magnum bereits geschrieben hat, dürfen die 2009-er Vorschriften gem. Übergangsregelung im Unterabschnitt 1.6.1.20 ADR (Ausgaben 2011 und 2013) noch bis 30.06.2015 angewendet werden.
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Höchstmenge je Innenverpackung:Die max. Menge je Innenverpackung ist bei UN 3264 gleich geblieben, egal ob als begrenzte Menge nach ADR 2009 oder ADR 2011/2013 befördert wird, also 5 L für VG III und 1 L für VG II. Als Ausnahme von dieser Regel ist ggf. für Innenverpackungen von Trays, die nach den 2009-er Vorschriften gebildet werden, bei VG II eine Obergrenze von max. 500 ml zu beachten.
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Höchstmenge pro Versandstück:Für das Versandstück, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen mit dem Gefahrgut in einer Außenverpackung, gilt eine Obergrenze von 30 kg brutto. Wenn Trays gebildet werden, beträgt die Obergrenze 20 kg brutto. Fundstellen:
[*] ADR 2009: Unterabschnitt 3.4.1.2
[*] ADR 2011/2013: Abschnitte 3.4.2 und 3.4.3
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Unter der Tabelle in 3.4.6 sieht man ja nur die Menge pro Innenverpackung oder Versandstück, aber nicht die Maximalmenge.
Und bezieht sich die Menge auf die Handelsware oder auf die Aktivsubstanz?
Die Mengenangaben sind immer Bruttogewichte unabhängig von der Menge der jeweiligen "aktiven Substanz". Einzige Ausnahme sind bei den 2009-er Regeln wasserhaltige homogene Gemische der Klasse 3, bei denen sich die genannten Mengen für LQ 3 bis LQ 7 nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3 beziehen. UN 3264 ist jedoch ein Stoff der Klasse 8 und diese Ausnahme ist mithin nicht anwendbar.
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Kennzeichnung von Beförderungseinheiten und Containern:In den vorhergehenden Beiträgen wurde bereits darauf hingewiesen, dass Beförderungseinheiten mit einem zul. Gesamtgewicht > 12t und einer Bruttogesamtmasse der LQ-Versandstücke > 8 t vorne und hinten sowie bei Containern zusätzlich auch links und rechts an den Seiten zu kennzeichnen sind. Die Kennzeichnungen sind jedoch unterschiedlich:
- ADR 2009, Abschnitte 3.4.10, 3.4.11 und 3.4.12: Ausdruck "LTD QTY" in schwarzen Buchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 65 mm auf weißem Grund. Wenn diese Kennzeichung verwendet wird, muss mindestens ein Versandstück geladen werden, das nach den 2009-er Regeln verpackt worden ist (siehe 3-8 RSEB).
- ADR 2011/2013, Abschnitte 3.4.13, 3.4.14 und 3.4.15: Raute mit schwarzen Spitzen oben und unten, Mindestgröße 25x25 cm. Wenn diese Kennzeichung verwendet wird, dürfen Versandstücke geladen werden, die nach den 2009-er und/oder nach den 2011/2013-er Regeln verpackt worden sind.
Schöne Grüße.