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Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID #16133 27.12.2012 08:57
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

für Abfälle kann der Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR/RID genutzt werden: «Abfälle, die nicht den Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 9 entsprechen, jedoch unter das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, dürfen unter den UN-Nummern 3077 und 3082 befördert werden.» In 7.8.4.6 IMDG-Code 35-10 bzw. 2.0.5.4.6 IMDG-Code 36-12 findet sich ein gleichartiger Passus für den Seetransport.

In den RSEB finden sich weitere Erläuterungen für die Beförderung im Binnenland. Gemäß Nr. 2-1 RSEB soll anstelle der gefahrenauslösenden Komponente folgende Eintragung vorgenommen werden:
[*]Abfall und zutreffender Basel-Code bzw. OECD-Code oder
[*]im innerstaatlichen Verkehr Abfall und zutreffender AVV-Schlüssel

Manchmal verwenden Behörden im Ausland ihre ganz eigene Interpretation der Vorschriften. Im konkreten Fall geht es um einen Frostschutzmittel-Abfall, der gefahrstoffrechtlich als reizend (Xi) eingestuft ist, jedoch nicht die Kriterien für die Einstufung als Gefahrgut erfüllt. Die für die Exportgenehmigung zuständige ausländische Abfallbehörde hat die grenzüberschreitende Verbringung nach Deutschland nur unter der Auflage genehmigt, dass der Frostschutzmittel-Abfall als Gefahrgut befördert wird. Für eine vorschriftenkonforme Beförderung bleibt dann nur der Rückgriff auf den Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR/RID.

Folgender Eintrag im Beförderungspapier wäre aus meiner Sicht im Einklang mit Nr. 2-1 RSEB:
[*]allgemein: UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Abfall (AC080), 9, III, (E)
[*]innerstaatlich: UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Abfall (16 01 14*), 9, III, (E)

Der Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR/RID und die zugehörige Erläuterung in Nr. 2-1 RSEB erscheinen mir jedoch nicht eindeutig. Folgende Fragen stellen sich:
  • Sollen bei einer grenzüberschreitenden Verbringung gegebenenfalls zwei unterschiedliche Beförderungspapiere mitgegeben werden, ein Papier für den ausländischen Beförderungsabschnitt mit Angabe des Basel-/OECD-Codes und ein weiteres Papier für den innerstaatlichen Beförderungsabschnitt mit Angabe des AVV-Schlüssels?
  • Wie soll der Eintrag im Beförderungspapier lauten, wenn mal kein Basel-/OECD-Code vorliegt, der Abfall aber trotzdem unter das Basler Übereinkommen fällt?
  • Ist mit «innerstaatlicher Verkehr» (Nr. 2-1 RSEB) die Beförderung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemeint? Darf der Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR/RID auch für rein innerstaatlichen Verkehr genutzt werden, mithin also für Abfälle, die nicht grenzüberschreitend befördert werden und die somit per Definition nicht unter das Basler Übereinkommen fallen?
  • Muss der Ausdruck «ABFALL» gemäß Absatz 5.4.1.1.3 ADR/RID auch bei Anwendung des Unterabschnitts 2.1.3.9 ADR/RID der offiziellen Benennung für die Beförderung zusätzlich vorangestellt werden oder kann darauf verzichtet werden, wenn der Ausdruck «Abfall» zusammen mit dem jeweiligen Code/Schlüssel anstelle der gefahrenauslösenden Komponente eingetragen wird? Schließlich wird in einem anderen Fall (Anwendung des Absatzes 2.1.3.5.5 ADR/RID) der Ausdruck «ABFALL» auch nur einmal aufgeführt.
  • Kann ein Bußgeld in Deutschland verhängt werden, wenn die gemäß Nr. 2-1 RSEB anstelle der gefahrenauslösenden Komponente zu tätigenden Angaben nicht erfolgen und entsprechende Angaben im Beförderungspapier nicht vorgenommen werden? Kann gegebenenfalls auf den abfallrechtlichen Begleitschein (innerdeutsch) bzw. auf das Begleitformular für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen verwiesen werden, die die anstelle der gefahrenauslösenden Komponente zu tätigenden Angaben bereits enthalten?
  • Die RSEB sind eine rein deutsche Interpretation des ADR/RID. Den UN-Nummern 3077 und 3082 ist die SV 274 zugeordnet. Gemäß Absatz 3.1.2.8.1.1 ADR/RID müsste als Gefahrenauslöser eine anerkannte chemische, biologische oder technische Benennung angegeben werden, obwohl ein Gefahrenauslöser eigentlich nicht vorhanden ist. Erfüllt der der Ausdruck «Abfall» zusammen mit dem Basel-/OECD-Code bzw. dem AVV-Schlüssel die Anforderungen gem. SV 274 und ist dies damit auch international zulässig?
  • In Absatz 5.4.1.1.1 ADR/RID heißt es: «Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a), b), c), d), k)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR/RID vorgesehenen angegeben werden.» Sind Missverständnisse und Beanstandungen bei Kontrollen im Ausland ausgeschlossen, wenn gemäß Nr. 2-1 RSEB anstelle der gefahrenauslösenden Komponente der Ausdruck «Abfall» zusammen mit dem Basel-/OECD-Code bzw. dem AVV-Schlüssel ins Beförderungspapier eingetragen werden, obwohl diese Angaben laut ADR/RID weder in dieser Form noch an diesem Platz im Beförderungspapier vorgeschrieben sind?
  • Österreich und die Schweiz sind Transitländer für grenzüberschreitende Abfallverbringungen aus/nach Südeuropa und auch untereinander finden Verbringungen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz statt. Wie wird der Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR/RID in Österreich oder in der Schweiz gelesen und angewendet?
Neben dem eingangs beschriebenen konkreten Fall hat das Thema für mich grundsätzliche Aspekte. Deshalb freue ich mich auch gerne über Antworten und Meinungen, die etwas später eingehen. Noch eine Anmerkung: Auf die ab ADR/RID 2013 mögliche Anwendung des Absatzes 2.1.3.5.5 ADR/RID für die UN-Nummern 3077 und 3082 bin ich hier bewusst nicht eingegangen. Anders als im Falle des Absatzes 2.1.3.5.5 ADR/RID liegen bei Anwendung des Unterabschnitts 2.1.3.9 ADR/RID keine Hinweise oder Erfahrungen vor, die eine Klassifizierung als Gefahrgut erforderlich machen würden.

Schöne Grüße.

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: King_Louie_21] #16134 07.01.2013 07:12
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

etwas zwischen den Jahren zu posten, ist wahrscheinlich kein optimaler Termin gewesen. Abgesehen davon hätte ich meinen ersten Beitrag vielleicht auch prägnanter fassen sollen. Zwischenzeitlich hat mir der Absender seine Sicht der Dinge mitgeteilt. Deshalb möchte ich diesen Thread nochmals hochladen und mich auf das Wesentliche beschränken:

Ein Frostschutzmittel-Abfall mit der Codenummer «AC080» gemäß Abhang IV der EG-Abfallverbringungsverordnung soll grenzüberschreitend nach Deutschland verbracht werden. Der Abfall weißt keine Gefahrguteigenschaften auf und ist nur als reizend (Xi) gemäß Gefahrstoffrecht eingestuft. Aufgrund einer Auflage der ausländischen Abfallbehörde soll der Frostschutzmittel-Abfall dennoch als Gefahrgut befördert werden.

Für die Beförderung bietet sich Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR an. In Nr. 2-1 RSEB wird der dieser Unterabschnitt aus deutscher Perspektive interpretiert; es wird ein Mindeststandard definiert: «[...] In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird: [...]» Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es aber auch mehr sein darf, oder?

Der ausländische Absender hat Bedenken, ob die deutsche Interpretation des Unterabschnitts 2.1.3.9 ADR auch vom Versandstaat bzw. von den Transitstaaten akzeptiert wird. Deshalb möchte ich dem Absender folgende Formulierung für den Eintrag im Beförderungspapier vorschlagen:
  • «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Frostschutzmittel), 9, III, (E), BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 2.1.3.9»
    Ist diese Formulierung zulässig und kann sie auch in Deutschland nicht beanstandet werden?
Abweichend von Nr. 2-1 RSEB wird hier die technische Benennung des Guts (Absatz 3.1.2.8.1 ADR) nicht als Codenummer, sondern als Klartext «(Frostschutzmittel)» angeben und der Eintrag mit dem Hinweis «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 2.1.3.9» ergänzt. Wie seht Ihr das?

Schöne Grüße.

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: King_Louie_21] #16135 07.01.2013 16:27
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Servus King Louie 21,

das würde ich nicht als großes Problem sehen und für zulässig erachten. Das ADR gibt ja nur vor, dass unter der Eintragung UN 3077 oder 3082 befördert werden darf. Der Rest ergibt sich von selbst aus dem ADR. Die RSEB legt nur aus. In diesem Fall eine Erleichterung. Wenn mehr gemacht wird, ist es nicht schädlich. Vielmehr wird es durch den Hinweis aus 2.1.3.9 ADR sogar klarer.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: Winklhofer] #16136 10.01.2013 08:07
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Hallo Herr Winklhofer,
Danke für Ihre Meinung. Das hilft mir weiter.
Schöne Grüße.

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: King_Louie_21] #16137 02.12.2013 08:56
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

diesen fast schon ein Jahr alten Thread möchte ich nochmals aufrufen, denn in der Diskussion mit den Beteiligten ergaben sich Unklarheiten, wie das Symbol «Fisch & Baum» zu handhaben ist.

Im Beförderungspapier wird «UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Frostschutzmittel), 9, III, (E), BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 2.1.3.9» angegeben. Die Beförderung erfolgt auf Wunsch der zuständigen Abfallbehörde im Exportland als vermeintliches Gefahrgut gemäß Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR, obwohl der Abfall keine Gefahrguteigenschaften aufweist, also auch keine umweltgefährdenden Eigenschaften im Sinne des Abs. 2.2.9.1.10 ADR. Der Abfall unterliegt lediglich dem Basler Übereinkommen.

Abs. 5.2.1.8.1 ADR fordert die Kennzeichnung mit dem Symbol «Fisch & Baum» nur für Versandstücke (> 5 L bzw. 5 kg) mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Abs. 2.2.9.1.10 ADR entsprechen. Das Symbol «Fisch & Baum» entfällt deshalb aus meiner Sicht für Abfälle UN 3082, die gemäß Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR befördert werden. Lest Ihr das auch so?

Schöne Grüße.

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: King_Louie_21] #16138 02.12.2013 09:13
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Gandalf Offline
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Hallo King_Louie_21,
ich würde sagen, ja, zumindest nach der offziellen Lesart. Die RSEB bezieht sich zu 2.1.3.9 ja nur auf das ADN. Allerdings ist mir nicht so ganz klar, warum beim ADN dann alle weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN anwendbar sein sollen und bei ADR/RID nicht. Aber vielleicht hat man sich ja was dabei gedacht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: Gandalf] #16139 03.12.2013 04:00
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Hallo Gandalf,

Danke für Deine Einschätzung, die meine Sichtweise bestätigt.

In welcher Ausgabe der RSEB hast Du gelesen, dass sich die Ausführungen in Nr. 2-1 RSEB zu Unterabschnitt 2.1.3.9 ADR/RID/ADN nur auf das ADN beziehen? In der Originalausgabe (Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 05/13) ist ADR/RID/ADN genannt.

Schöne Grüße.

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: King_Louie_21] #16140 03.12.2013 09:19
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Hallo King_Louie_21,
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> tja man darf wirklich nur den offiziellen Stellen vertrauen. Da haben sich bei unserem Internetdienst diesbezüglich wohl Fehler eingeschlichen, denn dort ist zu 2.1.3.9 in Klammern ADN angegeben. In der offiziellen Version beim BMVBS findet sich das nicht, wie du richtig festgestellt hast. Danke für den Hinweis, werde das mal mitteilen.
Dadurch muss ich jedoch meine Meinung ein wenig revidieren, denn in der RSEB heißt es ja: "Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen ... gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR/RID/ADN. ... Wenn keine freiwillige Zuordnung ... erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften
nach ADR/RID/ADN nicht." Demnach muss also bei freiwilliger Zuordnung (oder auch bei unfreiwilliger, weil die Behörde es möchte) dann auch gekennzeichnet werden.
Gruß Gandalf

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: Gandalf] #16141 03.12.2013 16:14
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Dadurch muss ich jedoch meine Meinung ein wenig revidieren, denn in der RSEB heißt es ja: "Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen ... gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR/RID/ADN. ... Wenn keine freiwillige Zuordnung ... erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht." Demnach muss also bei freiwilliger Zuordnung (oder auch bei unfreiwilliger, weil die Behörde es möchte) dann auch gekennzeichnet werden.

Hallo Gandalf,

das ist genau der springende Punkt. Abs. 5.2.1.8.1 ADR fordert die Kennzeichnung mit dem Symbol «Fisch & Baum» nur für Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Abs. 2.2.9.1.10 ADR entsprechen. Der Abfall entspricht ja gerade nicht den Kriterien des 2.2.9.1.10. Insofern wäre bei vorschriftenkonformer Lesart zwar die Kennzeichnung des Versandstücks mit dem Gefahrzettel Nr. 9 und UN 3082 erforderlich, jedoch nicht mit dem zusätzlichen Symbol «Fisch & Baum». Hier bin ich mir unsicher, weil anderseits der Abfall durch die freiwillige Klassifizierung als UN 3082 vermeintlich als umweltgefährdend gilt.

Schöne Grüße.

Re: Abfallklassifizierung gem. 2.1.3.9 ADR/RID [Re: King_Louie_21] #16142 04.12.2013 10:08
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Hallo King_Louie_21,
mhm, streng genommen gebe ich dir nun doch recht. 5.2.1.8.1 ADR fordert die Kennzeichnung tatsächlich ja nur, wenn Stoffe/Gemische den Kriterien des Abs. 2.2.9.1.10 ADR entsprechen, was sie in diesem Fall ja nicht tun. Darüber hinaus fordert 5.2.2.1.1 nur die Kennzeichnung mit den in Tabelle A Spalte 5 genannten Gefahrzetteln (Fisch/Baum gehört nicht dazu). Demnach wäre es also tatsächlich zulässig, bei Anwendnung von 2.1.3.9 auf die Kennzeichnung Fisch/Baum zu verzichten.
Ich bin ja auch ein Vetreter der Linie, was nicht muss, muss nicht. Aber in diesem Fall würde ich wohl auf die Auseinandersetzung, wer Recht hat Kontrollorgane oder ich) verzichten und auch Fisch/Baum freiwillig anbringen. Interessant wäre es aber. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Gandalf


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