Wir haben von einem Lieferanten hellbraune Papiersäcke mit entsprechendem Aufdruck nach CLP Verordnung und Gefahrgutvorschriften erhalten. Es handelt sich um einen Stoff UN3077. Die Gefahrzettel "Klasse 9" und "Umweltgefährdend" sind auf diesem Sack direkt aufgedruckt.
Reicht es, wenn nach ADR 5.2.2.2.1 die Außenlinie des Klasse 9 Gefahrzettels gestrichelt, wie in Unterabschnitt 5.2.2.2.2 genannt, dargestellt ist oder muss um die Gefahrzettel noch ein zusätzlicher Rahmen oder .....?
mawada
Zuletzt bearbeitet von mawada; 17.01.201317:21.
Re: Kontrastierender Hintergrund in der Praxis
[Re: mawada]
#1629717.01.201317:47
Reicht es, wenn nach ADR 5.2.2.2.1 die Außenlinie des Klasse 9 Gefahrzettels gestrichelt, wie in Unterabschnitt 5.2.2.2.2 genannt, dargestellt ist oder muss um die Gefahrzettel noch ein zusätzlicher Rahmen oder .....?
Ja
Denn unter Bemerkung steht "In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist."
Wenn Du z.B. auf einem roten Fass den Gefahrzettel Nummer 3 oder auf einen blauen Fass den Gefahrzettel 4.3 anbringst, dann ist ein kontrastreicher Hindergrund besser. Ich häng Dir mal ein Beispiel an.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 17.01.201317:49.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kontrastierender Hintergrund in der Praxis
[Re: mawada]
#1629817.01.201322:45
das Bild im Anhang zu Geralds Beitrag beschreibt genau, wie es aussehen soll. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob die Ausgangsfrage nicht vielleicht etwas anders gemeint ist und möchte deshalb eine Ergänzung anbringen. Geht es darum, ob ein schwarzer Aufdruck direkt auf dem hellbraunen Papiersack erfolgen darf oder ob ein hellbrauner Papiersack genügend Kontrast für einen schwarz/weißen Gefahrzettel bildet?
Gem. 5.2.1.8.3 ADR darf das Symbol «Fisch und Baum» direkt auf den hellbraunen Papiersack aufgedruckt werden. Hier genügt die hellbraune Farbe als kontrastierender Hintergrund. Zusätzlich ist eine schwarze Randlinie erforderlich.
Etwas anders ist es beim Gefahrzettel Muster 9. Gemäß 5.2.2.1.2 ADR dürfen an Stelle der Gefahrzettel auch unauslöschbare Gefahrzeichen angebracht werden; diese müssen jedoch den vorgeschriebenen Mustern in 5.2.2.2.2 ADR genau entsprechen. Das Symbol für Klasse 9 weißt sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte auf sowie die unterstrichene Ziffer «9» in der unteren Ecke. Der Gefahrzettel muss schwarz auf weißem Grund gedruckt werden. Das bedeutet, die Fläche des Gefahrzettels/Gefahrzeichens muss weiß sein.
In dem von Gerald bereits zitierten Abs. 5.2.2.2.1.1 ADR ist festgelegt, dass Gefahrzettel/Gefahrzeichen eine durchgehende Linie haben müssen, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. Eine durchgezogene oder gestrichelte äußere Begrenzungslinie ist zusätzlich erforderlich, wenn die hellbraune Farbe der Papiersäcke nicht genügend Kontrast zum schwarz/weiß ausgeführten Gefahrzettel/Gefahrzeichen bilden sollte. Alternativ könnte auch ein kontrastierender Hintergrund geschaffen werden, so wie es in Geralds Beitrag beschrieben ist.
Der Gefahrzettel muss schwarz auf weißem Grund gedruckt werden. Das bedeutet, die Fläche des Gefahrzettels/Gefahrzeichens muss weiß sein.
Natürlich hast Du recht, aber in der Praxis habe ich schon öfters gesehen, dass bei den Gefahrzettel oder Kennzeichnungen, nicht immer ein weißer Grund vorhanden ist. Sondern diese z.B. auf einen hellbraunen Hintergrund aufgedruckt sind, und ich denke mal, wenn der Kontrast stimmt, gibt es nicht unbedingt Probleme.
Da es wohl immer wieder bei der Umsetzung der im Bezug der Beschreibung der Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichnungen zu Irritationen kommt, wird es im ADR 2015 Änderungen geben. In der Gela 12/2012 auf Seite 36 bis 37 sind die geplanten Änderungen genau nachzulesen, hier einige Auszüge: - es werden die Mindestabmessung direkt angegeben - die Mindestbreite der Linien innerhalb des Randes wird auf 2 mm festgelegt Diese Änderungen im Abschnitt 5.2.2 werden auch auf die Kennzeichnungselemente, wie z.B. Kennzeichen nach Kapitel 3.4, Kapitel 3.5, Fisch und Baum, Ausrichtungspfeile ü.ä. übernommen. Lassen wir uns überraschen, ob die geplante Änderung so kommt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kontrastierender Hintergrund in der Praxis
[Re: Gerald]
#1630021.01.201307:42
bei pragmatischer Sichtweise kommt es lediglich darauf an, dass das Gefahrzeichen gut und unmissverständlich erkennbar ist. Wenn man diese Beurteilungskriterien heranzieht, kann eine hellbraune Grundfarbe als Kontrast zur schwarzen Druckfarbe dem beabsichtigten Zweck genügen. Ich glaube, da sind wir einer Meinung. Versandstücke mit solchen Gefahrzeichen habe ich auch schon gesehen.
Allerdings sehe ich schon ein gewisses Risiko, als Verpacker mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 500,00 ¤ konfrontiert zu werden (RSEB 2011, Anlage 7, lfd. Nr. 112). In 5.2.2.1.2 ADR steht nun mal das Wort «genau». Die Gefahrzeichen müssen dem Gefahrzettel «genau» entsprechen und in 5.2.2.2.2 ADR ist ausdrücklich eine weiße Grundfarbe für das Kennzeichen der Klasse 9 gefordert. Deshalb würde ich dem Verpacker empfehlen, sich gegebenenfalls von der Behörde bestätigen lassen, dass der hellbraune Verpackungshintergrund genauso gut wie ein weißer Hintergrund ist. Und wenn die Lieferung ins Ausland geht, bleibt trotzdem noch die Frage, wie andere Vertragsstaaten dies sehen.