Servus Herr Winklhofer,
Zur angeblich immer vorhandenen Forderung einer "höheren" Tankqualität bei ortsbeweglichen Tanks bitte mal z. B. die UN 1755, PG III anschauen. ADR-Tank = L4BH, ortbeweglicher Tank = T4. Hier ist wohl eher der ADR-Tank "höherwertig".
Das ist ein interessantes Beispiel und ich habe ein bisschen in unserem Buch der Weisen geblättert, um diese Logik zu verstehen. Die Kombination T3/T4 und L4BN/L4BH/L4DH betrifft insgesamt 140 Stoffeinträge in der Zentraltabelle. Der ortsbewegliche T3/T4-Tank ist in diesen Fällen für einen Mindestprüfdruck von 2,65 bar ausgelegt, wohingegen der L4BN/L4BH/L4DH-Tank einem Berechnungsdruck von 4 bar standhalten muss. Der ADR/RID-Tank erscheint somit auf den ersten Blick «höherwertiger».
Aus meiner Sicht lassen sich die beiden Systeme ortsbeweglicher Tank (Kapitel 4.2/6.7) und ADR/RID-Tank (Kapitel 4.3/6.8) nur bedingt miteinander vergleichen und solche (vermeintlichen) Widersprüche treten immer wieder auf. Das System der ortsbeweglichen Tanks ist feingliedriger als das System des rationalisierten Ansatzes in Abs. 4.3.4.1.2 ADR/RID. Für ortsbewegliche Tanks gibt es die Zwischenstufe mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar, wohingegen der rationalisierte Ansatz für ADR/RID-Tanks nur die Möglichkeit eines Berechnungsdrucks von 1,5 oder 4 bar zulässt. Im konkreten Fall (Chromsäure, UN 1755, VG III) ergibt sich somit ein ortsbeweglicher T4-Tank bzw. ein L4B
N-ADR/RID-Tank; der von Ihnen genannte «L4B
H» ist ist vermutlich ein Tippfehler.
Auch hier gilt mal wieder: Keine Regel ohne Ausnahme. Außerhalb des rationalisierten Ansatzes sind für radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (UN 2912, UN 3321, UN 3322) in Abs. 4.3.4.1.3 h) ADR/RID Tanks mit der Codierung L2,65CN vorgesehen. Theoretisch könnte der L2,65CN-Tank zwar auch für andere Flüssigkeiten verwendet werden, allerdings müsste dies wegen des «(+)» in Spalte 12 der Zentraltabelle explizit zugelassen sein. Es würde mich überraschen, wenn mit einem solchen Tank auch nicht radioaktive Stoffe wechselweise befördert werden dürften. Aber mit Klasse 7 habe ich wenig zu tun und kann mich hier auch irren.
Vergleicht man hingegen nicht die einzelnen Tankanweisungen für einen spezifischen Stoff, sondern auf Ebene der Bau- und Prüfvorschriften unterschiedliche Tanks mit gleichen Prüf-/Berechnungsdrücken, z. B. T7/T8-Tanks mit L4BN/L4BH/L4DH-Tanks (jeweils Prüf-/Berechnungsdruck 4 bar), so sind die Anforderungen an die ortsbeweglichen Tanks in einigen Punkten höher als an die ADR/RID-Tanks.
Relevant wird das Thema, wenn ein Tank sowohl über eine Zulassung als ortsbeweglicher Tank wie auch als ADR/RID-Tank verfügt, denn dann gibt es anscheinend gelegentlich Konflikte, auf die beispielsweise im Antrag der IRU
OTIF/RID/RC/2012/15 oder im belgischen Vorschlag
ECE-TRANS-WP15-AC1-09-BE-inf22e hingewiesen wurde. Die Vertragsstaaten möchten aber keine grundsätzliche Harmonisierung der Vorschriften zwischen ortsbeweglichen Tanks und ADR-RID-Tanks vornehmen, sondern dies nur in Einzelfällen bezogen auf den jeweiligen Stoff erörtern (
OTIF/RID/RC2012-A/Add.1, TOP 8, lfd. Nr. 32 in Verbindung mit
OTIF/RID/RC2012-A, lfd. Nr. 8).
Schöne Grüße an die Runde.