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leer u. ungereinigte Tanks #16422 12.02.2013 09:12
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

unter 4.1.1.11 u. 4.2.1.5 finden wir folgende Regelungen:

4.1.1.11: "Leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es seidenn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."


4.2.1.5: " Ungereinigte leere und nicht entgaste ortsbewegliche Tanks müssen denselben Vorschriften entsprechen wie ortsbewegliche Tanks, die mit dem vorher beförderten Stoff befüllt sind."

Warum finde in 4.3 ADR diese Regelung nicht?

Gruß

Udo

Re: leer u. ungereinigte Tanks [Re: Udo Freitag] #16423 12.02.2013 11:08
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Gerald Offline
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Hallo Udo,

Antwort auf
Warum finde in 4.3 ADR diese Regelung nicht?


So ein Satz steht in Kapitel 4.3 nicht , aber über Unterabschnitt 4.3.2.4 wird eine Verbindung zu den Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 hergestellt, und es sind die entsprechenden TU nach Kapitel 3.2 zu beachten. Ich gehe mal davon aus, das es was mit der Menge und den Stoffen zu tun hat, welche in Tanks befördert werden können.

Der Hinweis aus 4.1.1.11: " ...es seidenn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen."" ist in Tankfahrzeugen für alle Stoffe gleich schlecht umzusetzen, da es hier unterschiede gibt, welche dann über die einzelnen TU festgelegt werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: leer u. ungereinigte Tanks [Re: Udo Freitag] #16424 12.02.2013 11:59
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

die Vorschriften für leere, ungereinigte ADR/RID-Tanks finden sich in Unterabschnitt 4.3.2.4 ADR/RID, wie von Gerald bereits erwähnt.

Die Kapitel 4.1. und 4.2 wurden aus den UN-Modellvorschriften ins ADR/RID übernommen; das Kapitel 4.3 zu ADR/RID-Tanks gibt es in den UN-Modellvorschriften nicht. Tanks nach Kapitel 4.3 ADR/RID müssen grundsätzlich nur den Transportbedingungen genügen, die im Binnenland auftreten, wohingegen ortsbewegliche Tanks nach Kapitel 4.2 unabhängig vom Verkehrsträger (also auch für die hohe See) eingesetzt werden können. Die Tanks nach Kapitel 4.2 müssen folglich belastbarer sein als die Tanks nach Kapitel 4.3 ADR/RID und die Vorschriften richten sich ggf. nach den höheren Anforderungen im Seetransport. Neben den Unterschieden bei der Verwendung spiegelt sich das auch wieder in den Bau- und Zulassungsvorschriften nach Kapitel 6.7 und 6.8 ADR/RID.

[*]Eine Kurzübersicht zu weiteren Unterschieden findest Du z. B. hier: GEFAG Gefahrgut-News 1/2012 (Seiten 3 und 4)
[*]Auch auf den Konferenzen in Genf wurden die Unterschiede schon thematisiert: OTIF/RID/RC/2012/15

Schöne Grüße.

Re: leer u. ungereinigte Tanks [Re: Gerald] #16425 12.02.2013 14:29
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Udo Freitag Offline OP
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Danke Gerald und danke King_Louie,

Ihr habt mir sehr geholfen. Der Unterschied war mir so noch nicht bewusst.

Gruß

Udo

Re: leer u. ungereinigte Tanks [Re: Udo Freitag] #16426 18.02.2013 17:29
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

in der Tat findet sich dazu nichts in 4.3 ADR. Allerdings kann über 7.4.1 ADR in Analogie darauf geschlossen werden. Auch 5.1.3.1 ADR gibt indirekt einen Hinweis.
Zur angeblich immer vorhandenen Forderung einer "höheren" Tankqualität bei ortsbeweglichen Tanks bitte mal z. B. die UN 1755, PG III anschauen. ADR-Tank = L4BH, ortbeweglicher Tank = T4. Hier ist wohl eher der ADR-Tank "höherwertig".

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: leer u. ungereinigte Tanks [Re: Winklhofer] #16427 18.02.2013 23:04
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King_Louie_21 Offline
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Servus Herr Winklhofer,

Antwort auf
Zur angeblich immer vorhandenen Forderung einer "höheren" Tankqualität bei ortsbeweglichen Tanks bitte mal z. B. die UN 1755, PG III anschauen. ADR-Tank = L4BH, ortbeweglicher Tank = T4. Hier ist wohl eher der ADR-Tank "höherwertig".

Das ist ein interessantes Beispiel und ich habe ein bisschen in unserem Buch der Weisen geblättert, um diese Logik zu verstehen. Die Kombination T3/T4 und L4BN/L4BH/L4DH betrifft insgesamt 140 Stoffeinträge in der Zentraltabelle. Der ortsbewegliche T3/T4-Tank ist in diesen Fällen für einen Mindestprüfdruck von 2,65 bar ausgelegt, wohingegen der L4BN/L4BH/L4DH-Tank einem Berechnungsdruck von 4 bar standhalten muss. Der ADR/RID-Tank erscheint somit auf den ersten Blick «höherwertiger».

Aus meiner Sicht lassen sich die beiden Systeme ortsbeweglicher Tank (Kapitel 4.2/6.7) und ADR/RID-Tank (Kapitel 4.3/6.8) nur bedingt miteinander vergleichen und solche (vermeintlichen) Widersprüche treten immer wieder auf. Das System der ortsbeweglichen Tanks ist feingliedriger als das System des rationalisierten Ansatzes in Abs. 4.3.4.1.2 ADR/RID. Für ortsbewegliche Tanks gibt es die Zwischenstufe mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar, wohingegen der rationalisierte Ansatz für ADR/RID-Tanks nur die Möglichkeit eines Berechnungsdrucks von 1,5 oder 4 bar zulässt. Im konkreten Fall (Chromsäure, UN 1755, VG III) ergibt sich somit ein ortsbeweglicher T4-Tank bzw. ein L4BN-ADR/RID-Tank; der von Ihnen genannte «L4BH» ist ist vermutlich ein Tippfehler.

Auch hier gilt mal wieder: Keine Regel ohne Ausnahme. Außerhalb des rationalisierten Ansatzes sind für radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (UN 2912, UN 3321, UN 3322) in Abs. 4.3.4.1.3 h) ADR/RID Tanks mit der Codierung L2,65CN vorgesehen. Theoretisch könnte der L2,65CN-Tank zwar auch für andere Flüssigkeiten verwendet werden, allerdings müsste dies wegen des «(+)» in Spalte 12 der Zentraltabelle explizit zugelassen sein. Es würde mich überraschen, wenn mit einem solchen Tank auch nicht radioaktive Stoffe wechselweise befördert werden dürften. Aber mit Klasse 7 habe ich wenig zu tun und kann mich hier auch irren.

Vergleicht man hingegen nicht die einzelnen Tankanweisungen für einen spezifischen Stoff, sondern auf Ebene der Bau- und Prüfvorschriften unterschiedliche Tanks mit gleichen Prüf-/Berechnungsdrücken, z. B. T7/T8-Tanks mit L4BN/L4BH/L4DH-Tanks (jeweils Prüf-/Berechnungsdruck 4 bar), so sind die Anforderungen an die ortsbeweglichen Tanks in einigen Punkten höher als an die ADR/RID-Tanks.

Relevant wird das Thema, wenn ein Tank sowohl über eine Zulassung als ortsbeweglicher Tank wie auch als ADR/RID-Tank verfügt, denn dann gibt es anscheinend gelegentlich Konflikte, auf die beispielsweise im Antrag der IRU OTIF/RID/RC/2012/15 oder im belgischen Vorschlag ECE-TRANS-WP15-AC1-09-BE-inf22e hingewiesen wurde. Die Vertragsstaaten möchten aber keine grundsätzliche Harmonisierung der Vorschriften zwischen ortsbeweglichen Tanks und ADR-RID-Tanks vornehmen, sondern dies nur in Einzelfällen bezogen auf den jeweiligen Stoff erörtern (OTIF/RID/RC2012-A/Add.1, TOP 8, lfd. Nr. 32 in Verbindung mit OTIF/RID/RC2012-A, lfd. Nr. 8).

Schöne Grüße an die Runde.


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