Promillegrenze für Brummi-Fahrer
#16570
06.03.2013 15:36
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Spike
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Hallo miteinander,
ich habe gelesen, dass die neue GGVSEB jetzt eine Promillegrenze (0,49) für die Fahrer vor Fahrtantritt festlegt. Das ist doch in der StVO schon geregelt, oder? Bisher dachte ich immer, dass Trucker eine 0,00 Grenze haben. Aber wahrscheinlich trifft das nur für Busfahrer zu <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Meines Erachtens handelt es sich hier auf jeden Fall um eine übertriebene Regelungswut. Was meint ihr dazu?
Gruß Spike
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Re: Promillegrenze für Brummi-Fahrer
[Re: Spike]
#16571
06.03.2013 16:35
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GG1
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Hallo Spike,
die Null Promille Regelung ist nach den Gefahrgutvorschriften vorgeschrieben. Da es aber im Straßenverkehr erst ab 0,5 Promille rechtlich relevat ist (bzw. ab 0,3 Promille) mußte die 0,49 Promille ins Gefahrgutrecht übernommen werden, um es geandet zu bekommen.
Grüße GG1
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Re: Promillegrenze für Brummi-Fahrer
[Re: GG1]
#16572
06.03.2013 20:52
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Gerald
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Hallo GG1, die Null Promille Regelung ist nach den Gefahrgutvorschriften vorgeschrieben. In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 06. Juni 2011 Az.: VII/8-7306d1/4/33 Nummer 2 Hinweise steht: Das Bayerische Staatsministerium des Innern vertritt die Auffassung, dass die Regelung nach §28 Nr. 13 GGVSEB nur für die Ahndung von Trunkenheitsverstößen im Bereich von 0,15 mg/i bis 0,249 mg/l AAK oder 0,30 Promille bis 0,49 Promille BAK greifen kann. Ansonsten gelten die Bestimmungen des StVG bzw. StGB. Und da wir noch keine neue RSEB haben, gilt noch die RSEB 2011. Damit habe ich nicht gesagt, wie ich darüber denke, und wie der Richter im Einzelfall entscheidet.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Promillegrenze für Brummi-Fahrer
[Re: Gerald]
#16573
07.03.2013 16:18
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Spike
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Würde das heißen; wenn ich meine unter 0,3 Promille zu haben, kann ich losfahren. Aber grundsätzlich ist die Einnahme von Alkohol während der Fahrt verboten. Sehe ich das richtig?
Dank euch
Gruß Spike
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Re: Promillegrenze für Brummi-Fahrer
[Re: Spike]
#16574
07.03.2013 16:54
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Winklhofer
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Servus Spike,
für kennzeichnungspflichtige Gefahrgutbeförderungen gilt "0" Promille. Siehe dazu § 28 Nr. 13 GGVSEB. Die Änderung in der GGVSEB 2013 wurde lediglich vorgenommen, da ab 0,5 Promille sowieso das StVG gilt und gemäß StVG auch Punkte vergeben werden können. Bei Verstößen gegen die GGVSEB gibt es ja bislang in keinem Fall Punkte in Flensburg.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Promillegrenze für Brummi-Fahrer
[Re: Winklhofer]
#16575
12.03.2013 10:24
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J.Simon
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Guten Morgen zusammen
Sitze gerade an der Einarbeitung der neuen GGVSEB. Der § 28 Nr. 13 ist schon in einer rechtsdeutschen Form geschrieben, den man gerne auch 2 und 3 mal lesen darf um auf das kleine Wörtchen bis zu kommen. Während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist es ja mit dem 1. Halbsatz schon ausgeschlossen, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Vor Fahrtantritt regelt dies der 2. Halbsatz. Hier ist der Fahrtantritt untersagt, wenn er unter einer Konzentration bis 0,5 Promille steht. Darüber greift, wie bereits geschrieben der § 24a Abs 1 StVG. In der Anlage 7 wird es allerdings unter lfdNr. 203.1.1 ab 0,3 Promille erst Bussgeldbewertet, wobei in § 37 Nr. 20 Buchstabe m die Bewertung dann bereits ab 0,0 Promille greifen müßte. Warten wir mal was die neue RSEB bringt. Bei Ausfallerscheinigungen oder Unfall greift § 315c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB und der könnte ohne weiteres auch bei geringeren Grenzen zur Anwendung kommen. Unterm Strich, und für uns alle mit Sicherheit am Besten, bleibt es bei 0,0 Promille.
Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 12.03.2013 10:36.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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