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PP12/V13 #16580 07.03.2013 14:58
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo,

gemäß P002 i.V.m. PP12 (7.2.4, V13) sind für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in gedeckten Fahrzeugen, Wagen oder geschlossenen Containern befördert werden.

Nun meine Frage, warum nicht z.B. in bedeckten Fahrzeugen (vor allem UN3077???)? Wer kennt die Gründe für die Ablehnung der bedeckten Fahrzeuge, Wagen oder Container für den Transport.

Mir erschließt sich nicht wirklich die Sinnhaftigkeit dieser Verpackungsanweisung. Einziger Grund der mir einfällt, wäre sehr hohe Feutigkeit oder Wasserschlag. Aber damit ist bei Gardinenzügen (bedeckten Fahrzeugen) auch nicht zu rechnen. Beim Transport in geschlossenen Containern, der mehrere Klimazonen durchläuft hat man teilweise eine Tropfsteinhöhle.


Gruß

Udo

Re: PP12/V13 [Re: Udo Freitag] #16581 08.03.2013 17:18
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Winklhofer Offline
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Servus Herr Freitag,

die Gefahrguttransportvorschriften lassen in etlichen Fällen die Sinnhaftigkeit nicht durchgehend erkennen. In diesem Fall (5H1, 5L1 und 5M1) liegt das wohl am ehesten an der nicht vorhandenen Wasserbeständigkeit dieser Säcke. Wirklich nachvollziehbar ist es aber trotzdem nicht, zumal ja die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Container bzw. Fahrzeugen zulässig ist.
Die Regelung gibt es schon seit der Umstellung 2001. Im ADR mit Rn-System war das Ganze großzügiger geregelt.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: PP12/V13 [Re: Winklhofer] #16582 08.03.2013 23:07
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King_Louie_21 Offline
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Hallo zusammen,

das ist aber eine heimtückische Falle, in die der Verlader, der Beförderer und der Fahrzeugführer hier stolpern können. § 29 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB fordert, dass diese Beteiligten die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken (Kapitel 7.2. ADR) beachten müssen. Dazu zählt auch die Sondervorschrift V13. Für die Beförderung dürfen somit nur gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container eingesetzt werden, wenn Verpackungen des Typs 5H1, 5L1 oder 5 M1 eingesetzt werden. Insgesamt gibt es neun Verpackungstypen für Säcke, von denen jedoch nur die gennannten drei unter die V13 fallen.

Wie sollen die Beteiligten wissen, dass es sich um eine «V13-Verpackung» handelt? Der Absender muss lediglich die Angaben gem. Abs. 5.4.1.1.1 lit. e) ADR für das Beförderungspapier weitergeben; ein Hinweis auf V13 oder PP12 ist nicht erforderlich. Es genügt die Angabe «10 Säcke» (vgl. 5-13.1 RSEB); die Angabe des UN-Verpackungscodes ist zudem auch nur freiwillig.

Wie kann verhindert werden, dass der Beförderer mit einer unzulässigen Beförderungseinheit (bedecktes Fahrzeug) am Verladeort auftaucht? Und welcher Verlader bzw. welcher Fahrzeugführer prüft den UN-Verpackungscode bei der Verladung und vergleicht ihn mit der Sondervorschrift V13, wenn er nicht explizit darauf hingewiesen wird? Welcher Verlader kontrolliert, ob es sich um ein gedecktes Fahrzeug handelt und verlädt die 10 Säcke ggf. nicht?

Die Nichtbeachtung der Sondervorschrift V13 ist ein Verstoß der Kategorie I und kostet jeden Beteiligten 250,00 ¤ (lfd. Nr. 208.2 im Bußgeldkatalog) plus schmucker Eintrag im Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO). Verstöße der Gefahrenkategorie I sind laut GGKontrollV Anlage 3 mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.

Solche Fehler lassen sich aus meiner Sicht entweder nur durch einen Hinweis im Beförderungspapier oder durch die vollständige Abschaffung der Sondervorschrift V13 vermeiden. Derzeit sind Ordnungswidrigkeiten vorprogrammiert. In einem anderen Fall wird die Information der Beteiligten mittels Beförderungspapier bereits praktiziert: Um zu bewirken, dass das ein geeigneter Tank eingesetzt wird, gilt beispielsweise für die Sondervorschrift 640 (X) der Abs. 5.4.1.1.16 ADR.

Wie seht Ihr das?

Schöne Grüße.

Re: PP12/V13 [Re: King_Louie_21] #16583 11.03.2013 15:31
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UHeins Offline
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Auf Anfrage hat Jochen Conrad von der OTIF folgende Information dazu gegeben:

Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 12 wurde unverändert aus den UN-Modellvorschriften in das RID/ADR übernommen. Sie gilt also auch für den Seetransport.

Die Verpackungsanweisung P 002 lässt allgemein nur Säcke 5H3, 5H4, 5L3 und 5M2 zu. Dies sind Säcke aus Kunststoffgewebe, Kunststofffolie, Textilgewebe oder Papier, die wasserbeständig sein müssen. In diesem Fall ist eine Beförderung in Wagen mit Decken, bedeckten Fahrzeugen oder bedeckten Containern zugelassen. Wählt man nun Varianten dieser Säcke, die keine Innenauskleidung oder Beschichtung besitzen und damit nicht vollständig dicht sind, wird gefordert, dass zumindest in die Beförderungseinheit kein Wasser eindringen kann.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: PP12/V13 [Re: UHeins] #16584 11.03.2013 19:31
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Herr Heins,

danke für die Info. Wenn ich den letzten Satz richtig interpretiere, dann sind bedeckte Fahrzeuge, Wagen oder bedeckte Großcontainer nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Kann kein Wasser eindringen und ich denke das ist z.B. beim Gardinenzug (im Normalfall ohne Löcher) gegeben, dann kann ich diesen für die Beförderung von 5H1, 5L1 und 5M1 Säcken verwenden. Das muss man wissen denn geschriebenen steht eindeutig keine bedeckten Fahrzeuge.... Ob Kontrollorgane diesen Kenntnisstand auch besitzen? Ich bezweifel das!!!!!

Gruß

Udo

Re: PP12/V13 [Re: Udo Freitag] #16585 11.03.2013 20:33
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

Antwort auf
Wenn ich den letzten Satz richtig interpretiere, dann sind bedeckte Fahrzeuge, Wagen oder bedeckte Großcontainer nicht zwangsläufig ausgeschlossen.

Hr. Conrad redet von dichten Beförderungseinheiten im Sinne einer zusätzlichen Sicherheitsanforderung für 5H1, 5L1 oder 5M1 Säcke und schreibt meiner Meinung nach nicht, dass Gardinenzüge eingesetzt werden können. Dichte Beförderungseinheiten im Sinne der V13 sind ausschließlich die bereits von Dir erwähnten gedeckten Fahrzeuge oder geschlossene Container.

Wie aus meinem Beitrag weiter oben erkennbar, halte ich die V13 für nicht praktikabel, da die relevanten Beteiligten (Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer) keinerlei Hinweis vom Absender auf die V13 erhalten und dies dann nicht umsetzen können. Solche Säcke können sich außerdem auch noch in einer nicht transparenten Umverpackung befinden und dann haben die genannten Beteiligten wirklich null Chancen.

Schöne Grüße.

Re: PP12/V13 [Re: King_Louie_21] #16586 12.03.2013 09:00
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo King_Louie,

praktikabel hin oder her, ich halte diese Regelung für "Unsinn", zumal mir bis heute nicht bewusst war, dass Sattelzüge (Plane/Spriegel) solche Probleme mit nassen bzw. feuchten Ladeflächen haben <img src="/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />. Ich bleibe bei meiner Meinung, wer vollwandige Container im Seeverkehr für den Transport dieser Säcke zulässt, kann z.B. bedeckte Fahrzeuge nicht ausschließen. Man möge sich mal Import-Container aus dem ostasiatischen Raum anschauen. Tropfsteinhöhle pur. Die sind nicht feucht, die sind nass.

Gruß

Udo

Re: PP12/V13 [Re: Udo Freitag] #16587 13.03.2013 10:30
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UHeins Offline
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Bei den Seecontainern handelt es sich aber in aller Regel nicht um von außen eingedrungenes Wasser, sondern um mit der Ladung eingebrachte Feuchte, die dann bei den stark wechselnden Außentemperaturen auskondensiert. Das kann ja sogar bei zu knapp bemessenen Trockenmittelbeuteln passieren.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: PP12/V13 [Re: UHeins] #16588 13.03.2013 13:31
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Herr Heins,

ob nun von außen durch Regenwasser oder von innen durch Kondenswasser, das Ergbnis bleibt wohl das gleiche. Nass ist nass und dem Jute- bzw. Papiersack interessiert es nicht im Geringsten von wo das Wasser kommt. Bei einem bedeckten Container wäre die Kondensation wahrscheinlich vermeindbar.


Gruß

Udo

Re: PP12/V13 [Re: Udo Freitag] #16589 25.06.2013 06:34
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Udo Freitag Offline OP
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Moin, moin Mitstreiter,

auch in dieser Sache wurde sich beim Erfa in Bremen besprochen. Ergebnis, die Unzulässigkeit der Beförderung der genannten Säcke u.a. in bedeckten Fahrzeugen sei so gewollt. Begründung dafür, sollten die Säcke auf der Ladefläche mit Wasser in Berührung kommen dann sei nicht auszuschließen, dass Gefahrgut ausläuft. Bei der Beförderung der Gefahrgüter in loser Schüttung, würde das nicht der Fall sein. Bedeckte Mulden seien halt dicht.

Gruß

Udo


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