Notstromaggregate
#16919
23.05.2013 16:21
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Hoko1
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Hallo, der Transport von Notstromaggregaten fällt unter Freistellung 1.1.3.1 b (gem. RSEB 1-3.1 sowie in Verbindung der Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe b der GGVSEB) Ich habe die Vorschrift rauf und runter gelesen, aber wieviel Inhalt sich im Tank befinden darf habe ich nicht gefunden bzw. auch überlesen. Vielleicht weiß hier jemand Rat und kann mir die Fundstelle nennen. Vielen Dank im Voraus. mfG HoKo
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Re: Notstromaggregate
[Re: Hoko1]
#16920
23.05.2013 16:57
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King_Louie_21
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Hallo HoKo,
eine Mengenbeschränkung für den Tank eines solchen Notstromaggregats ist mir auch nicht bekannt.
Allerdings gibt es seit ADR 2013 Kennzeichnungsvorschriften, wenn die in SV 363 (Abschnitt 3.1.1 ADR) genannten Mengen überschritten werden und es sich um Brennstoffe der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863 oder 3475 handelt. Notstromaggregate mit diesen Brennstoffen fallen nicht mehr unter die allgemeine Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.1 b), sondern hier gilt dann die spezielle Freistellung gem. SV 363 mit den entsprechenden Rahmenbedingungen.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.05.2013 17:26.
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Re: Notstromaggregate
[Re: King_Louie_21]
#16921
24.05.2013 09:54
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Hoko1
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Hallo, danke für die ausführliche Erklärung. Die SV 363 sagt ja aus, dass ein Beförderungspapier nach 5.4 erst zu erstellen ist, wenn der Fassungsraum > 1500 Liter beträgt, mit der Eintragung "Beförderung nach SV 363" Gruß HoKo
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Re: Notstromaggregate
[Re: Hoko1]
#16922
24.05.2013 10:42
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Gerald
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Hallo Hoko1, dass ein Beförderungspapier nach 5.4 erst zu erstellen ist, wenn der Fassungsraum > 1500 Liter beträgt Nicht nur, denn unter der SV 363 a) bis d) steht noch mehr, aber in erster Linie musst Du die Kennzeichnung des Umschließungsmittel bei den entsprechenden Fassungsraum beachten, den Rest natürlich auch.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Notstromaggregate
[Re: Hoko1]
#16923
24.05.2013 10:53
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Dieter2010
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Hallo,
ich hätte mal eine Frage zu dem zu erstellenden Beförderungspapier bezüglich der SV 363. Wir haben eine mobile Heizzentrale mit einem eingebauten Tank für Dieselkraftstoff, der ein Volumen von 1650 Liter aufweist. Transporte finden nur ungereinigt leer statt. Nach SV 363 benötige ich nun ein Beförderungspapier für ungereinigte leere Umschließungsmittel. Wenn ich mir 5.4.1.1.6.2.2 ADR ansehe, finde ich jedoch keinen Begriff für unseren integrierten Tank in der mobilen Heizzentrale. Ich würde nun folgendes Beförderungspapier erstellen: Leerer Tank, letztes Ladegut: UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III,(D/E) "Beförderung nach Sondervorschrift 363" Wäre dies so korrekt, oder genügt der Ausdruck "Tank" alleinig nicht aus? Vielen Dank vorab für Eure Antworten.
Viele Grüße
Dieter
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Re: Notstromaggregate
[Re: Dieter2010]
#16924
24.05.2013 11:14
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Gerald
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Hallo Dieter2010, Leerer Tank, letztes Ladegut: UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III,(D/E) "Beförderung nach Sondervorschrift 363" "Leerer Tank" würde ich nicht nehmen, da unter 5.4.1.1.6.2.2 ADR nicht dabei, dann nutze eher Absatz 5.4.1.1.6.1 , nach D/E noch "umweltgefährdend" einfügen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Notstromaggregate
[Re: Gerald]
#16925
24.05.2013 12:57
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Dieter2010
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Hallo Gerald,
5.4.1.1.6.1 hört sich gut an, jedoch dachte ich eben an 5.4.1.1.6.2.2, da dort explizit der Hinweis > 1000 Liter genannt ist.
Viele Grüße
Dieter
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Re: Notstromaggregate
[Re: Dieter2010]
#16926
24.05.2013 13:09
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Gerald
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Hallo Dieter2010, an 5.4.1.1.6.2.2, da dort explizit der Hinweis > 1000 Liter genannt ist. Da bist Du in Deinem Fall im Recht, habe ich leider überlesen, dann bleibt nur "Leeres Gefäss" und der Eintrag mit letzten Ladegut.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Notstromaggregate
[Re: Gerald]
#16927
24.05.2013 13:18
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Dieter2010
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Hallo Gerald,
Leeres Gefäss kann aber auch nicht sein, denn in 1.2.1 heißt es unter Gefäß: "Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann ... Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung". Was nun?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Notstromaggregate
[Re: Dieter2010]
#16928
24.05.2013 13:39
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Winklhofer
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Lieber Gefahrgutkollege,
das ist weder ein Tank noch ein Gefäß oder eine Verpackung. Schreiben Sie einfach "UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, Beförderung nach Sondervorschrift 363, 1 mobile Heizzentrale".
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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