Ich bin neu hier angemeldet, weil ich auf mein Problemchen hier keinen einschlägigen Thread oder gar eine Lösung finden konnte: Einerseits bin ich in meiner Funktion als "Gefahrgut-Beförderer" reine Privatperson (ohne Weitergabe an Dritte) und andererseits reicht die Freistellung, die sich aus 1.1.3. , hier 1a (=Privattransport für Freizeit und Hobby) des ADR im Zusammenhang mit der GGVSE ergibt (möglicherweise, je nach Einzelfall) nicht aus.
Ich war bisher der Meinung, dass ich (ausgehend von der völligen Befreiung aller Vorschriften des ADR, falls die Grenzen der GGVSE eingehalten werden) "automatisch" in die teilweise Lockerung der Vorschriften nach 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) rutsche (und diese auch einzuhalten habe), sobald ich die Freistellungskriterien nach 1.1.3.1a unter Berücksichtigung der GGVSE überschreite. (Hier geht es um >50kg brutto 1.4G)
In einer Diskussion mit professionellen Kollegen kam jetzt die Hypothese auf, dass das gar nicht geht: Als Privater falle ich über die Definitionsbestimmung des 1.1.3.1a komplett aus dem ADR und habe mich an die einschlägigen Auflagen/Beschränkungen der GGVSE zu halten. (Sprich: bei 50kg ist Schluß.) Überschreite ich diese, falle ich (da als privat definiert) weiterhin "unheilbar" aus dem ADR und habe deshalb _nicht_ die Möglichkeit in 1.1.3.6 zu wechseln und diese andere Art der Freistellung (1000-Punkte) in Anspruch zu nehmen.
Kurz: Es handelt sich dann um einen illgegalen Transport, da die Regelung nach 1.1.3.6 (1000-Punkte) ausschließlich für Nichtprivate (sprich: mit Gewerbeschein) in Anspruch genommen werden kann und darf. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" /> Nach meiner Auffassung handelt sich bei dieser Aussage um einen unzulässig vereinfachten Irrtum: Die abschließenden Positivkriterien als Vorraussetzung für eine Begründung einer konkreten Ausnahme (hier: 1.1.3.1a im Zusammenhang mit der weiteren Präzisierung über die GGVSE) kann nicht im Umkehrschluß benutzt werden, dass jene Posivliste als Negativliste für eine alternative Ausnahme (hier 1.1.3.6 ADR) dient. Allerdings fällt es mir als Laie schwer, dies auch nachvollziehbar zu Begründen und zu Belegen.
Kann jemand Licht in Dunkel bringen ?
Danke Thomas
PS: Um jede Möglichkeit eines Mißverständnisses (ob der möglichen Verworrenheit meiner Beschreibung) auszuräumen, mache ich eine Frage daraus: Darf ich als Privatperson einzelhandelsgerecht abgepackte gefährliche Güter, die für meinen persönlichen Freizeitgebrauch bestimmt sind, befördern und dabei die Freistellung nach 1.1.3.6 in Anspruch nehmen ?
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1697603.06.201313:49
Hallo uExaq. also die GGVSEB schränkt bei innerstaatlichen Beförderungen die Regelungen des ADR ein (hier also 50 kg). Bei mehr als 50 kg muss du also das ADR beachten, auch als Privatperson. Die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR ist keine generelle Befreiung wie 1.1.3.1 (hier brauchst du das ADR ja gar nicht beachten). Bei Anwendung von 1.1.3.6 ADR brauchen nur bestimmte Teile nicht beachtet werden. Die anderen Teile schon. Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 03.06.201313:49.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: Gandalf]
#1697703.06.201315:17
Grüß' Dich, Gandalf <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Ich verstehe, dass die Freistellung nach 1.1.3.6 kein Rundum-Freibrief wie nach Punkt 1.1.3.1a ist. Vielleicht darf ich mich zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Diskussion darüber versichern, was dazugehört ...
Wenn Du schreibst "Man (=ich) müsse bei 1.1.3.6 schon einige Punkte beachten", unterstützt Du schon meine Auffassung. Ich hatte bisher ganz selbstverständlich angenommen, dass ich (falls mir die 50 Bruttokilogramm aus 1.1.3.6a GGVSE nicht ausreichen) eben der erhöhten Gefährdungslage gerecht werde und mich (mindestens) in die Regelungen nach 1.1.3.6 einordnen müsse.
Genau dieser Wechsel soll mir aber verwehrt sein. "Man" argumentiert mir gegenüber nämlich folgendermaßen: Ich käme aus der Freistellung nach 1.1.3.1a. Die trifft und betrifft mich, da ich privat befördere. Aus dieser Eigenschaft heraus gelte das gesamte ADR nicht - aber: nicht etwa dahingehend, dass ich mich an nichts halten müsse <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> - nein. Dahingend, dass ich es nur und außschließlich im Rahmen der Freistellung nach 1.1.3.a (plus GGVSEB) in Anspruch nehmen dürfe. Das sei sozusagen die einzige und auch abschließende Möglichkeit der Privatbeförderung. Das Wechseln in eine andere - schwieriger zu erlangende und mit Auflagen verbundene Freistellung (eben in die 1000-Punkte-Regel nach 1.1.3.6) sei mir deshalb nicht möglich. Begründung: 1.1.3.6 ist (fraglos) Teil des ADR - und für mich (sozusagen als EX-1.1.3.1a'ler) tabu. Weil ich ja schon von 1.1.3.1a aus dem ADR geworfen werde. Da es in 1.1.3.1a heißt, die Regelungen des ADR gelten für mich nicht, da ich als Privatbeförderer gelte - könne für mich folglich auch keine andere Ausnahme/ Freistellung greifen, denn die stünde im ADR, welches für mich ja nicht existiere.
Ich halte das für ausgemachten Unsinn. Einen Zirkelbezug. Andererseits haben jene Profis, die weit jenseits der 1000-Punkte agieren, nahezu alle den ADR-Schein und die entsprechenden Schulungen, ein EX-II-Fahrzeug - und damit liegt die Vermutung nahe, dass die wissen, was sie tun, resp. sagen. So völlig sicher bin ich mir vor diesem Hintergrund dann doch nicht: Nicht nur, weil die Bußgelder schon sehr saftig sind - ich setze insbesondere meine "persönliche Unbedenklichkeit", die Teil meiner Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerk ist, komplett und nachhaltig auf's Spiel.
Liebe Grüße Thomas
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1697803.06.201317:10
bin ich in meiner Funktion als "Gefahrgut-Beförderer" reine Privatperson
In Abschnitt 1.1.3a) steht die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Also nur für Deinen persönlichen Verbrauch !!!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Die Frage ist jetzt noch handelt es sich um explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, denn dazu stehen in die GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 a) Mengenbegrenzungen für Privatpersonen.
Zusätzlich ist die RSEB Ziffer 1-1 zu beachten, wo im Sinne Normale Beförderungsbedingungen steht, einhalten - ausreichende Ladungssicherung - Wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei ... - Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoff.
Natürlich gibt es die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt) zu fahren, aber da sind Auflagen einzuhalten (hängt als Datei an). Zum Beispiel: Ladungssicherung, Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3, ein 2Kg Feuerlöscher u.ä.
Bedenke aber auch bei der Klasse 1 wird bei der Berechnung der Menge die NEM genommen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 03.06.201317:14.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: Gerald]
#1697903.06.201320:30
Hey, seid ihr schnell <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> DANKE.
Antwort auf
Antwort auf
bin ich in meiner Funktion als "Gefahrgut-Beförderer" reine Privatperson
Also nur für Deinen persönlichen Verbrauch
Yap. Entweder ich kaufe ein und fahre nach Hause zum Aufbewahren - oder vom Verkäufer direkt zum Feuerwerk zur unmittelbaren Verwendung, oder (selten) Reste vom Feuerwerk wieder zurück zur Aufbewahrung. Dritte haben nichts damit zu tun.
Antwort auf
Die Frage ist jetzt noch handelt es sich um explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff, denn dazu stehen in die GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 a) Mengenbegrenzungen für Privatpersonen.
Kein Explosivstoff wie loses Schwarzpulver oder Sprengstoffe. Legiglich Endverbraucherware in bam-geprüften Verkaufsverpackungen. UN 0337 (1.4S), UN 0336 (1.4G), möglicherweise kleinere Mengen UN 0335 (1.3G). Aber ab von den Details: Gilt Punkt 2.1 der Anlage 2 der GGVESB nicht ausschließlich für 1.1.3.1 ? In so fern wäre es unerheblich für 1.1.3.6 .
Antwort auf
Natürlich gibt es die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt) zu fahren, aber da sind Auflagen einzuhalten (hängt als Datei an).
Jene Datei wird bei mir nicht angezeigt ? Ich versuche mich mal: * Hauptuntersuchung, verkehrsicheres Fahrzeug, Kfz-Schein, Führerschein, Umgangserlaubnis nach SprengG. * Ladungssicherung. Im Kofferraum mit den mitgelieferten UN-Kartons ist das keine große Herausforderung. * Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3, Die fällt weg, oder ? Ich bin ja alleine, habe keinen "Auftrag" und übergebe nichts. * Beförderungspapiere: Da bin ich sehr unsicher. Die Befreiung nach Nr.18 GAV greift nicht, da Klasse 1 und dabei höher als nur 1.4S: Übliches Feuerwerk für Erwachsene ist meist als 1.4G oder gar als 1.3G klassifiziert. Andere Quellen (z.B. Berlin.de) behaupten, unter 1000 Punkten bräuchte man kein Papier. Eine Packstückliste mit UN-Nummer, Bezeichnung, Anzahl und Art der Packstücke, Klassifizierung und NEM-Angabe mit Risikofaktor macht sicher Sinn - alleine schon der nachvollziehbaren Indexsumme wegen. Angabe, dass <1000 Punkte bei 1.1.3.6 auch. Rauchverbot macht ebenfalls Sinn bei Feuerwerk. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/ooo.gif" alt="" /> Nur: wer ist der Absender, wer Empfänger ? Ich, ich, ...? Lieferanschrift: Wiese mit gps-Angabe ?
Neben diesem Beförderungspapier und dem neuen Feuerlöscher steht der Sache nichts mehr im Wege - höchtens die Unsicherheit, ob man nix vergessen hat. Sparen kann ich mir, solange ich <1000 Punkte bleibe: Bezettelung (Sicherheitsdatenblätter), ADR-Schulung und Schein, EX-Fahrzeug, Warntafeln und -Westen, zusätzliches Warndreieck, Unterlegkeil, persönliche Schutzausrüstungen, Plastiktaschenlampen, Park- und Halteabstände, Überwachung, ...
Antwort auf
Bedenke aber auch bei der Klasse 1 wird bei der Berechnung der Menge die NEM genommen.
Grade deshalb möchte ich ja auf 1.1.3.6 ausweichen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> In 1.1.3.a geht es um Brutto. Die 50 kg 1.4G sind mit ca. 15 Silvester-Verbundfeuerwerken (jene erlaubnisfreien Würfel, die jeder kennt) schnell ausgeschöpft. Eine davon enthält (üblicherweise) deutlich weniger als 400g NEM. 15 Stück wären <6kg NEM, entsprechend ganze 18 Punkte ...
Antwort auf
Natürlich gibt es die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkt) zu fahren, ...
Mir fällt ein Stein vom Herzen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />
Gruß Thomas
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1698004.06.201308:01
Also ich komme erst mal von nirgendwo her. Das ADR ist eine inernationale Vereinbarung, die zunächst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das geschieht durch die GGVSEB. Darüber steht noch das GBefGG mit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsvorschriften. Weder im GBefGG noch in der GGVSEB steht, dass die Vorschriften für Privatpersonen nicht gelten. Nach ADR 1.1.3 a gilt das ADR nur dann nicht für Privatpersonen, wenn sie unter bestimmten Vorraussetzungen befördern (einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt). Die GGVSEB schränkt diese generelle Freistellung für Privatpersonen bei Beförderungen innerhalb Deutschlands mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug ein. Wenn ich dich richtig verstehe handelt es sich hier um Feuerwerk? Da ist privater oder häuslicher Gebrauch üblicherweise auf den Jahreswechsel festgelegt, denn nur dann darf es abgebrannt und verkauft (und damit auch als Privatperson befördert) werden. Einen Zusammenhang zwischen Feuerwerk und Freizeit oder Sport herzustellen, dürfte sich schwierig gestalten. Kann nach meiner Meinung also hier nicht zum Tragen kommen. Und ansonsten bedarf es, soweit mir bekannt (aber da bin ich kein Experte), zum Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der festgelegten Zeiten beim Jahreswechsel einer Genehmigung oder Erlaubnis. Und ich kann mir vorstellen, dass es dann auch Hinwesie zur Beförderung geben wird (siehe auch GBefGG § 1 Abs. 2). Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 04.06.201315:28.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: Gandalf]
#1698104.06.201316:38
dieser Thread befasst sich mit der Beförderung von Gefahrgut der Unterklasse 1.4 in Mengen > 50 kg durch Privatpersonen. Gerald hat die Fundstelle für die Mengenbegrenzung in Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe a) GGVSEB bereits in seinem Beitrag weiter oben genannt. Diese Regelung zur Freistellung in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR/RID besagt: «[...] Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. [...]»
Schöne Grüße.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1698305.06.201310:51
Entweder ich kaufe ein und fahre nach Hause zum Aufbewahren - oder vom Verkäufer direkt zum Feuerwerk zur unmittelbaren Verwendung
Du kannst die Gesetze nicht so auslegen, wie es Dir passt!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Du brennst ein Feuerwerk für einen Kunden ab. Dann unterliegt das erst einmal dem Sprengstoffrecht und Du brauchst eine Genehmigung nach §7 bzw. §20 SprengG im Bezug auf das "Abbrennen" und "Verbringen", welche Du ja wohl hast. Denn sonst ist das Abbrennen von Feuerwerken verboten, außer über Silvester mit den entsprechenden Einschränkung durch die Stadt o.ä., hier greift dann nach ADR/GGVSEB der Unterabschnitt 1.1.3.1 a).
In Deinem Fall geht das Nicht und Dir bleibt nur die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6. Und wenn die Menge überschritten wird, dann Schulungsbescheinigung Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1, ohne wenn und aber!!!
Die zuständige Behörde nach Sprengstoffrecht ist natürlich auch für die Kontrolle des Verbringens verantwortlich, und wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden, dann wird wohl Deine Genehmigung eingezogen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Antwort auf
Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3, Die fällt weg, oder ?
Kurz gesagt NEIN.
Antwort auf
Nur: wer ist der Absender, wer Empfänger ? Ich, ich, ...? Lieferanschrift: Wiese mit gps-Angabe ?
Wenn Du die Unterweisung besucht hast, dann kannst Du Dir das selbst beantworten, der Rest würde in diesem Fall, wo nicht alle Daten bekannt sind zu weit führen bzw. "im Kaffeesatz lesen" sein!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: Gerald]
#1698405.06.201315:14
Seid gegrüßt miteinander. Bevor ich weiter auf die Hauptdiskussionslinie eingehe, möchte ich einer Kurve begegnen:
Antwort auf
Du brennst ein Feuerwerk für einen Kunden ab.
Das ist eine irrtümliche Annahme. Ich kann das nur ernsthaft versichern. Zwei Argumente sprechen dagegen. Erstens wäre ich in diesem angenommenen Fall gar nicht in die Lage gekommen, diesen Thread zu eröffnen: Ich wäre ein gewerblicher Verwender von Feuerwerksartikeln und bräuchte mir demzufolge auch keinerlei Gedanken zu machen, ob mir die Möglichkeit nach den 1000-Punkten verwehrt sei. Zweitens: a) Jedermann darf unterjährig erlaubnisfreie Feuerwerksartikel (der alten Klasse I und/oder II, resp. der neuen Kategorie 1 und/oder 2, sowie T1) verbringen. Das ist laut dem Sprenggesetz, respektive der daraus ermächtigten ersten Verordnung losgelöst vom Verwenden (und Überlassen) ganzjährig erlaubnis- und genehmigungsfrei. Falls ich darauf ohne Not nicht näher eingehen muß, beschränke ich mich auf die kurzen Verweise auf die Begriffsbestimmungen des §3 SprengG sowie den §4, Abs.2 (und §22, Abs. 1 und §23, Abs. 2) der ersten Sprengverordnung. Dieser (eng definierte) erlaubnisfreie Umgang ist unabhänig von der Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit. b) Meine persönliche Erlaubnis schließt hingegen jede gewerbliche Tätigkeit aus. Es darfkein Kunde, keine Rechnungsstellung, kein Auftrag, möglicherweise nicht mal ein geldwerter Vorteil im Spiel sein. Die Erlaubnis gründet auf §27 SprengG und ist folgendermaßen definiert: außerhalb des Rahmens: * einer gewerbsmäßigen, selbständigen oder einer wirtschaftlichen Unternehmung oder * eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder * bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern.
Ich hoffe, hiermit die Anhaftung des Normignoranten oder wahlweise die des sprenG'lich Ahnungslosen einigermaßen losgeworden zu sein <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> ... möchte aber nochmal meine Motivation für diesen Thread klarstellen.
Ich "mache" ab und an Feuerwerke. Mit Freunden zusammen und wir "verblasen" Geld einfach nur so zu unserer Freude. Weil es schön ist, weil wir versuchen Ideen an Bildern, Spannungen, Stimmungen am Himmel und der konkreten Umgebung zu realisieren. Man freut sich selbst und mit Freunden am Ergebnis, aber wir sind uns dabei völlig bewußt, dass es Regeln gibt, an die man sich zu halten hat. Dazu gehören neben Sicherheit, Versicherung, der Vermeidung von Belästigungen eben auch die Einhaltung vom Gesetzen, Regelungen und Bestimmungen. Dabei unterscheiden wir uns aber auch (teilweise grundsätzlich) von gewerblichen Akteuren: insbesondere im Bezug auf die verwendeten Mengen, aber auch von den eingesetzten Unterklassen, wie massenexplosionsgefährlichen Gegenständen (1.1G, 1.1F, 1,2G). Der normale Silvesterzündler wird bei seinem Transport vom Discounter oder zum Fest über die Freistellung der GGVSEB (1.1.3.1a) legalisiert und genauso ist auch der unterjährige Verbringungsvorgang bis (beispielsweise) zu jenen 50kg brutto der Unterklasse 1.4G nutzbar. Das wird für den ambitionierten Hobbyisten aber oft zu eng. Andererseits brauchte es das komplette ADR-Programm (oberhalb der 1000 Punkte bisher in keinem Fall) auch nicht. In so weit ist die Erleichterung nach 1.1.3.6 wie bestellt für "unsereins". Wäre da nicht die Unsicherheit: - ob es für nichtgewerbliche überhaupt zulässig ist (was einige ADR-geschulte Feuerwerksprofis verneinen und weshalb der Thread hier entstanden ist) und - wie die Details des ADR/ GGVSEB im Zusammenhang mit den sich aus 1.1.3.6 geforderten Auflagen auszudifferenzieren und konkret anzuwenden sind.
Ich nehme mal ein (halbwegs) analoges Beispiel aus dem Fahrerlaubnisrecht: Pedelek (ein Elektrofahrrad) entspräche der Freistellung nach 1.1.3.1a: "jeder" darf, aber es gilt Grenzen zu beachten. Mofa, Traktor entspräche dem Punkt 1.1.3.6 Leitungsunbegrenzte Krafträder, Laster und Busse = Basis- plus jeweiliger Aufbaukurs.
Nein, ich möchte keinen "CE" oder "DE" machen, um dort zu erfahren, dass und unter welchen Vorraussetzungen ich einen Traktor fahren darf. Ich habe die alte Klasse 3 inne und möchte nur wissen, ob ich mit dem beinhaltenden "L" einen Traktor mit Hänger fahren darf , obwohl ich doch gar kein Landwirt bin ... und was dabei zu beachten ist <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Liebe Grüße Thomas
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1698505.06.201316:36
Teil 2; b2t Ich versuche, mich in die Argumentaionskette "1.1.3.6 gilt nicht für Private" hineinzuversetzen: Das ADR / die GGVESB unterscheidet afaik nirgends - außer im Bereich der Freistellung 1.1.3.1a - zwischen privaten und gewerblichen Absichten. Jetzt wird wohl angenommen, dass die Regeln des ADR /der GGVSEB immer an gewerbliche Adressaten gerichtet sind. Liest man sich die Regelwerke durch, kann man durchaus diesen Eindruck gewinnen. Viele Definitionen und Fallkonstellationen sind gar eindeutig auf den gewerblichen Empfänger abgestimmt. Den Fall "privat" findet man explizit (nach meiner Recherche) irgends. (Außer in der genannten Freistellung.) So könnte man meinen, die Regeln des ADR /der GGVSEB betreffen ausschließlich gewerbliche Adressaten und für den (seltenen) Fall der privaten Beförderung gäbe es nur eine einzige einschlägige Norm: Die Freistellung nach 1.1.3.1a (GGVSEB). Überschreitet man die dort genannten Grenzen, befände man sich mitnichten innerhalb des weiteren Regelungsraumes des ADR /der GGVSEB (welche über weitergehende Pflichten auch weitere Freiräume ermöglicht, wie besipeilesweise 1.1.3.6) - sondern zwangsläufig im illegalem, nicht definierten und somit nicht freigegebenen Bereich. Anders ausgedrückt: Private haben sich an die Freistellungsgrenzen des 1.1.3.1a zu halten, weil dieser Punkt die einzig einschlägig genannte Möglichkeit eines "privaten Gefahrguttransportes" bietet. Innerhalb dieser Grenzen gelten keinerlei Vorschriften des ADR / GGVSEB ... und außerhalb dieser Grenzen auch nicht, da die Vorschriften ausschließlich an gewerbliche Beförderung gerichtet sind.
Mir fällt es (außer dem Argument: "Zeig mir, wo steht, dass das ADR/ die GGVSEB nur Gewerbliche oder Nichtprivate gilt") unsagbar schwer, nachvollziehbar zu argumentieren. Es liegt zwar nur ein wackeliges Argument für diese Konstruktion vor, aber die Möglichkeit, dass ein Sachbearbeiter ihr folgt, ist gegeben ? Und damit das Risiko eines Rechtsstreits, der nach einem Bußgeldbescheid im Raum steht; mal abgesehen vom weiterreichenden Verlust einer Erlaubnis nach SprengG.
LG Thomas
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1698605.06.201321:42
ein vergleichbares Thema gab es 2004 schon mal hier in den Foren: "Fahrbare Tankstelle". Damals ging es darum, ob ein oder mehrere Hobbyflieger Flugbenzin im Rahmen der Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR befördern dürfen.
Der in diesem Thread beschriebene Vorgang der Beförderung von Gefahrgut der Unterklasse 1.4 fällt aus meiner Sicht unter die Begriffsbestimmungen des § 2 GGBefG. Auf Basis des § 3 GGBefG wurde die GGVSEB erlassen. § 1 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a) GGVSEB legt fest, dass für innerstaatliche Beförderungen von Gefahrgut die Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B des ADR sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 GGVSEB zu beachten sind.
In Unterabschnitt 1.2.1 ADR wird der «Unternehmer» definiert: «Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.» Der so definierte Unternehmer hat bestimmte Pflichten zu erfüllen (Absender-, Verpacker-, Verlader-, Beförderer-, Entlader-, Empfängerpflichten).
Die «Privatperson» wird im ADR nicht definiert. Der springende Punkt der in diesem Thread geführten Diskussion ist die Frage, ob eine «Privatperson» als «Unternehmer ohne Erwerbszweck» im Sinne des ADR angesehen werden kann. Ich würde diese Frage bejahen und gehe davon aus, dass GGVSEB und ADR prinzipiell auch von einer «Privatperson» zu beachten sind.
Für die «Privatperson» gilt die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR, sofern die in Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe a) GGVSEB genannten Mengengrenzen eingehalten werden. Diese Freistellung genügt für den Normalverbraucher im täglichen Leben. Wird die in Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe a) GGVSEB genannte Mengengrenze jedoch überschritten, gilt das ADR. Die «Privatperson» in ihrer Eigenschaft als «Unternehmer ohne Erwerbszweck» kann dann aus meiner Sicht selbst entscheiden, ob sie nach den Standard-Vorschriften befördern möchte oder, ob sie andere Freistellungen, wie z.B. nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, in Anspruch nehmen möchte.
Ein anderes Indiz dafür, dass GGBefG und GGVSEB auch für eine «Privatperson» gelten, ist der Thread "Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar", wo eine Privatperson wegen Nichtbeachtung der GGVSEB verwarnt wurde, weil die Ladungssicherung nicht beachtet wurde und mithin die Bedingung für die Freistellung gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) nicht eingehalten wurde. In dem hier in Rede stehenden Fall wird die Bedingung der Mengenobergrenze für Explosivstoffe der Unterklasse 1.4 nicht eingehalten und mit der gleichen Logik gilt dann auch wieder GGBefG, GGVSEB und ADR.
Dies wäre meine Argumentationslinie. Falls ich danebenliege, lasse ich mich gerne überzeugen.
Schöne Grüße.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1698706.06.201308:58
Wäre da nicht die Unsicherheit: - ob es für nichtgewerbliche überhaupt zulässig ist
Also ich sehe diesbezüglich keine Unsicherheit und hatte das ja schon in einem früheren Beitrag geschrieben. Die Hierarchie der Vorschriften lautet: 1. GBefGG 2. GGVSEB und 3. ADR/RID Es gibt zunächst erst mal keine Unterscheidung zwischen privat und gewerblich. Nach ADR ist dann privat zwar generell freigestellt (wenn die Bedingungen in 1.1.3.1 a zutreffen), aber vorher gilt es die GGVSEB zu beachten, denn die setzt das ADR erst in nationales Recht um. Und die GGVSEB sagt, diese generelle Freistellung, die im ADR steht, die schränke ich ein (in deinem Beispiel auf 50 kg). Nur bis zu dieser Grenze gilt die private Freistellung des ADR. Wenn diese Grenze überschritten wird, bleibt er trotzdem Privatperson, hat aber dann das ADR anzuwenden und kann z. B. 1.1.3.6 nutzen. Wenn es in einem Nachbarland (Deutschland kann man als Beispiel ja nicht nehmen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />) ein Tempolimit von 120 km/h auf Autobahnen gibt, das dann an einer Baustelle auf 80 km/h eingeschränkt wird, kann ich auch nicht anschließnd wieder sagen, aber in dem Land gelten ja 120 km/h und fahr dann schneller. (ok das Beispiel hinkt jetzt ein wenig). <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> NACHTRAG: Ich greife noch mal die Ausführungen von King_Louie_21 auf. Warum so kompliziert? 1.2.1 ADR Unternehmen: Jede natürliche Person, ... Damit ist doch zur Privatperson alles gesagt und bedarf keiner weiteren Indize. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 06.06.201316:22.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1698806.06.201319:17
weil ich auf mein Problemchen hier keinen einschlägigen Thread oder gar eine Lösung finden konnte
Es wäre besser gewesen, Du hättest uns alle Informationen geliefert, und diese nicht Scheibchenweise.
Du brennst also "Feuerwerke" ab, und dafür hast Du eine Erlaubnis nach §7 bzw. einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz.
In der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz steht dann im §23 unter (3)" Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, der Kategorie 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ....... vorher schriftlich anzuzeigen.
Damit ist jetzt klar, wie das mit "Privatperson" von Dir gemeint war. Damit bist Du nach SprengG bzw. 1. SprengV im grünen Bereich.
Du musst aber noch das ADR , die GGVSEB und die RSEB einhalten. Auf deren Rechtgrundlage möchte ich jetzt nicht eingehen. Und damit hast Du nur zwei Möglichkeiten.
Ersten: Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.1 a) mit Beachtung GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 a) und RSEB Ziffer 1-1 (mehr in meinem oberen Beitrag)
Zweitens: Wenn Du mit der Menge über die Freigrenzen nach 1.1.3.1 a) kommst, dann Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.6 mit den entsprechenden Auflagen(mehr in meinem oberen Beitrag)
Es gibt noch eine dritte Möglichkeit: <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" /> Wenn die Menge (NEM) die Grenze für Beförderungskategorie 2 der höchstzulässige Gesamtmenge übersteigt, dann Schulungsbescheinigung für Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: Gerald]
#1698911.06.201316:54
Es wäre besser gewesen, Du hättest uns alle Informationen geliefert, und diese nicht Scheibchenweise.
Ich bin mir nicht so sicher, ob ich da zustimmen soll: Vielleicht habe ich eher zuviele Informationen ausgeplappert <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" /> Einerseits bläht er ganze Bereich um das SprengG das Thema mit randständigen Informationen auf, denn die Kernfrage per se war recht überschaubar: "Ich bin privat, darf ich nun die Freistellung nach 1.1.3.6 in Anspruch nehmen, wenn mir Möglichkeit nach 1.1.3.1 a) nicht ausreicht." In diesem Sinne, der Vollständigkeit halber: Nein, mir liegt keine Erlaubnis nach §7 SprengG vor. Diese beinhaltet den gewerblichen Umgang und damit hätte meine Frage keinen Sinn ergeben. Für privat nimmt man den Paragraphen 27 in Anspruch. Die Fachkunde (als ausführende, "befähigte" Person nach §20) ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Andererseits ist, über die bereits bekannten Informationen über mich, die Basis geschaffen, möglicherweise weitergehende Fragen zum Abschluß zu bringen, die schon kurz angerissen wurden <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
1. Frage) Das Beförderungspapier. In der Gefahrgutausnahmeverordnung wird (vorläufig noch befristet bis 30.06.2015) unter Nr.18 eine Befreiung vom diesem Papier ermöglicht, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Nach 2.1 sind das: * Inhalt zwingend in Versandstücken umpackt (ist imho eh ein "muß" nach 1.1.3.6) * keine Übergabe an Dritte (selbst der 2te fehlt hier im Beispiel) * unter 1000 Punkte (klar, geht ja um 1.1.3.6) * keine weitere Ausnahme (ist 1.1.3.6 schon eine ?) * Beförderungskategorie 4 (z.B. UN 0337, 1.4S) wird als 3 behandelt. (Macht kaum einen Unterschied, in diesem Beispiel: raus aus 1.1.3.1a) in den großzügigen Rahmen der 1.1.3.6)
Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, deckt sich das genau mit meinem Fall, also wäre kein Beförderungspapier erforderlich ? Die nachvollziehbare Berechnung der Punkte macht aber wohl schon Sinn, wie ich meine; genau wie der niedergeschriebene Hinweis auf die Inanspruchnahme der Freistellung nach 1.1.3.6. Das verpflichtende Beförderungspapier selbst ist zwar eine machbare Hürde, zusätzliche Komplexität schleppt jedoch potentielle Fehlerquellen mit ein: eine falsche Reihenfolge, die Hampelei mit Auftraggeber, Verlader, Beförderer, Entlader, Empfänger.... was ja alles ich selbst bin.
2. Frage) Die Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3 Da es außer mir keine (an der Beförderung beteiligten) Mitfahrer gibt, brauche ich entsprechend niemanden zu unterweisen - respektive irgendwelche diesbezüglichen Schriftstücke mitzuführen. Demnach erübrigt sich diese "Unterweisung". Richtig ?
3. Frage) "1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind, unberücksichtigt." 1.1.3.1a) ist hier nicht aufgeführt. Unterstellt, ich befördere nach 1.1.3.6.4 Güter aus verschiedenen Kategorien, habe aber: Eine Dose Sprayöl, ein Gasfeuerzeug, sowie einen Ersatzlitiumionenakku (für Smartphone, Laptop) im Handschuhfach und einen 5l Reservekanister Benzin und 1l Öl im Kofferraum. "Zerschieße" ich mir mit diesem "Krimskrams" die Freistellungskriterien ? Geht das unter "spielt keine entscheidende Rolle" unter, oder muß es einfadch nur in die 1000 Punkte mit reinpassen ? Muß man sowas dann aufwändig mit in die Punkteauflistung raussuchen und einpflegen ? Schwierig, denn dafür gibt es sicher keinen (wahrheitsgemäßen) Zielort <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />, der Ersatzakku hat keine Verpackung, ... Wie geht man damit um ?
4. Frage) Braucht man tatsächlich Lichtbildausweise für alle Personen, die sich im Fahrzeug befinden ? Fahren beispielsweise meine Kids mit, oder ein Bekannter, ein Anhalter ...
Ich hoffe, das wirkt nicht zu dreist, hier so viele Löcher in Bäuche zu fragen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Liebe Grüße Thomas
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: uEx aq.]
#1699011.06.201322:30
Meine Antwort auf die 1. Frage lautet: - Wer < 1000 Punkte gem. 1.1.3.6 ADR befördert und das Gefahrgut nicht an Dritte übergibt, darf innerdeutsch Ausnahme 18 GGAV in Anspruch nehmen und benötigt kein Beförderungspapier. Wer zusätzlich irgendwelche Papiere mitführen will, darf das freiwillig im eigenen Ermessen tun.
Meine Antwort auf die 2. Frage lautet: - Die vom Unternehmer beschäftigten Personen, die mit der Beförderung von Gefahrgut befasst sind, müssen gem. 1.3.1. ADR unterwiesen werden. Werden keine Personen beschäftigt, kann auch niemand unterwiesen werden. Der Unternehmer darf sich dennoch selbst schlau machen oder schlau machen lassen.
Meine Antwort auf die 3. Frage lautet: - Bei Mitnahme eines Ladegeräts kann auf den Ersatzakku verzichtet werden und es erübrigen sich die Gedanken über dessen Verpackung. - Frische Motoröle fällen oft nicht unter die Klassifizierungskriterien der Klassen 1-9 des ADR; da lohnt sich ein Blick ins Sicherheitsdatenblatt. - 1.1.3.3 a) ADR gestattet einen Reservekanister bis 60L; der Reserverkanister bleibt gem. 1.1.3.6.5 ADR unberücksichtigt. Dennoch halte ich den Reservekanister mit Benzin für keine gute Idee, egal ob zulässig oder nicht. Besser rechtzeitig Tanken, das verringert das Risiko. Im Ausland gibt es teilweise Reservekanister-Verbote aufgrund anderer Rechtsnormen. - Wenn Ausnahme 18 in Anspruch genommen wird, muss der Wachtmeister dem Unternehmer vorrechnen, dass > 1000 Punkte befördert werden, um ein Bußgeld zu verhängen. Allerdings würde ich vor Beförderungsbeginn eine eigene Rechnung vornehmen und genügend Luft nach oben lassen, damit auch das halbleere Einweg-Feuerzeug im Hosensack des selbstfahrenden Unternehmers kein Problem bereitet. - Freilich gibt es einen Zielort. Das Feuerwerk wird doch nicht im Nirgendwo abgeschossen. Die Hinfahrt erfolgt unter Inanspruchnahme von 1.1.3.6 ADR und der Beförderungsvorgang ist mit dem Entladen abgeschlossen. Die Heimfahrt (der Privatperson) ist ein neuer Beförderungsvorgang, für den ggf. 1.1.3.1 a) ADR gilt.
Meine Antwort auf die 4. Frage lautet: - Der Lenker sollte schon über einen Führerschein verfügen. Dieser würde sich prinzipiell als Lichtbildausweis eignen. Allerdings befreit 1.1.3.6.2 ADR von der Anwendung des 8.1.2.1 d) ADR, so dass der Lichtbildausweis gefahrgutrechtlich hinfällig ist.
Schöne Grüße.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ?
[Re: King_Louie_21]
#1699127.06.201306:47
Meine Aussage zu dem nicht vorhandenen Zielort bezog sich nur auf die nebenbei mitgeführten (möglicherweise) ADR-pflichtigen, aber persönlichen Gegenstände wie den Türschloßenteiser, Handyakku, Gasfeuerzeug und was da so immer mal wieder im Handschuhfach/ Kofferraum/ Hosensack herumgeistert. Das mit dem Feuerwerk hab' ich jetzt dank Eurer Hilfe verstanden <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> Ich möchte mich zum Abschluß dieser Diskussion nochmal ausdrücklich bei allen Beteiligten bedanken ! Ihr habt mir die Mischung aus aufkommender Resignation, Unverständnis und der Angst, etwas falsch zu machen genommen. Besser geht es nicht.