Es wäre besser gewesen, Du hättest uns alle Informationen geliefert, und diese nicht Scheibchenweise.
Ich bin mir nicht so sicher, ob ich da zustimmen soll: Vielleicht habe ich eher zuviele Informationen ausgeplappert <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Einerseits bläht er ganze Bereich um das SprengG das Thema mit randständigen Informationen auf, denn die Kernfrage per se war recht überschaubar: "Ich bin privat, darf ich nun die Freistellung nach 1.1.3.6 in Anspruch nehmen, wenn mir Möglichkeit nach 1.1.3.1 a) nicht ausreicht."
In diesem Sinne, der Vollständigkeit halber:
Nein, mir liegt keine Erlaubnis nach §7 SprengG vor. Diese beinhaltet den gewerblichen Umgang und damit hätte meine Frage keinen Sinn ergeben. Für privat nimmt man den Paragraphen 27 in Anspruch.
Die Fachkunde (als ausführende, "befähigte" Person nach §20) ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Andererseits ist, über die bereits bekannten Informationen über mich, die Basis geschaffen, möglicherweise weitergehende Fragen zum Abschluß zu bringen, die schon kurz angerissen wurden <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
1. Frage)
Das Beförderungspapier.
In der Gefahrgutausnahmeverordnung wird (vorläufig noch befristet bis 30.06.2015) unter Nr.18 eine Befreiung vom diesem Papier ermöglicht, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
Nach 2.1 sind das:
* Inhalt zwingend in Versandstücken umpackt (ist imho eh ein "muß" nach 1.1.3.6)
* keine Übergabe an Dritte (selbst der 2te fehlt hier im Beispiel)
* unter 1000 Punkte (klar, geht ja um 1.1.3.6)
* keine weitere Ausnahme (ist 1.1.3.6 schon eine ?)
* Beförderungskategorie 4 (z.B. UN 0337, 1.4S) wird als 3 behandelt. (Macht kaum einen Unterschied, in diesem Beispiel: raus aus 1.1.3.1a) in den großzügigen Rahmen der 1.1.3.6)
Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, deckt sich das genau mit meinem Fall, also wäre kein Beförderungspapier erforderlich ?
Die nachvollziehbare Berechnung der Punkte macht aber wohl schon Sinn, wie ich meine; genau wie der niedergeschriebene Hinweis auf die Inanspruchnahme der Freistellung nach 1.1.3.6.
Das verpflichtende Beförderungspapier selbst ist zwar eine machbare Hürde, zusätzliche Komplexität schleppt jedoch potentielle Fehlerquellen mit ein: eine falsche Reihenfolge, die Hampelei mit Auftraggeber, Verlader, Beförderer, Entlader, Empfänger.... was ja alles ich selbst bin.
2. Frage)
Die Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3
Da es außer mir keine (an der Beförderung beteiligten) Mitfahrer gibt, brauche ich entsprechend niemanden zu unterweisen - respektive irgendwelche diesbezüglichen Schriftstücke mitzuführen.
Demnach erübrigt sich diese "Unterweisung".
Richtig ?
3. Frage)
"1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind, unberücksichtigt."
1.1.3.1a) ist hier nicht aufgeführt.
Unterstellt, ich befördere nach 1.1.3.6.4 Güter aus verschiedenen Kategorien, habe aber:
Eine Dose Sprayöl, ein Gasfeuerzeug, sowie einen Ersatzlitiumionenakku (für Smartphone, Laptop) im Handschuhfach und einen 5l Reservekanister Benzin und 1l Öl im Kofferraum.
"Zerschieße" ich mir mit diesem "Krimskrams" die Freistellungskriterien ?
Geht das unter "spielt keine entscheidende Rolle" unter, oder muß es einfadch nur in die 1000 Punkte mit reinpassen ? Muß man sowas dann aufwändig mit in die Punkteauflistung raussuchen und einpflegen ?
Schwierig, denn dafür gibt es sicher keinen (wahrheitsgemäßen) Zielort <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />, der Ersatzakku hat keine Verpackung, ...
Wie geht man damit um ?
4. Frage)
Braucht man tatsächlich Lichtbildausweise für alle Personen, die sich im Fahrzeug befinden ?
Fahren beispielsweise meine Kids mit, oder ein Bekannter, ein Anhalter ...
Ich hoffe, das wirkt nicht zu dreist, hier so viele Löcher in Bäuche zu fragen
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Liebe Grüße
Thomas