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Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16985 05.06.2013 16:36
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Teil 2; b2t
Ich versuche, mich in die Argumentaionskette "1.1.3.6 gilt nicht für Private" hineinzuversetzen:
Das ADR / die GGVESB unterscheidet afaik nirgends - außer im Bereich der Freistellung 1.1.3.1a - zwischen privaten und gewerblichen Absichten.
Jetzt wird wohl angenommen, dass die Regeln des ADR /der GGVSEB immer an gewerbliche Adressaten gerichtet sind.
Liest man sich die Regelwerke durch, kann man durchaus diesen Eindruck gewinnen. Viele Definitionen und Fallkonstellationen sind gar eindeutig auf den gewerblichen Empfänger abgestimmt.
Den Fall "privat" findet man explizit (nach meiner Recherche) irgends. (Außer in der genannten Freistellung.)
So könnte man meinen, die Regeln des ADR /der GGVSEB betreffen ausschließlich gewerbliche Adressaten und für den (seltenen) Fall der privaten Beförderung gäbe es nur eine einzige einschlägige Norm:
Die Freistellung nach 1.1.3.1a (GGVSEB).
Überschreitet man die dort genannten Grenzen, befände man sich mitnichten innerhalb des weiteren Regelungsraumes des ADR /der GGVSEB (welche über weitergehende Pflichten auch weitere Freiräume ermöglicht, wie besipeilesweise 1.1.3.6) - sondern zwangsläufig im illegalem, nicht definierten und somit nicht freigegebenen Bereich.
Anders ausgedrückt:
Private haben sich an die Freistellungsgrenzen des 1.1.3.1a zu halten, weil dieser Punkt die einzig einschlägig genannte Möglichkeit eines "privaten Gefahrguttransportes" bietet.
Innerhalb dieser Grenzen gelten keinerlei Vorschriften des ADR / GGVSEB ... und außerhalb dieser Grenzen auch nicht, da die Vorschriften ausschließlich an gewerbliche Beförderung gerichtet sind.

Mir fällt es (außer dem Argument: "Zeig mir, wo steht, dass das ADR/ die GGVSEB nur Gewerbliche oder Nichtprivate gilt") unsagbar schwer, nachvollziehbar zu argumentieren.
Es liegt zwar nur ein wackeliges Argument für diese Konstruktion vor, aber die Möglichkeit, dass ein Sachbearbeiter ihr folgt, ist gegeben ?
Und damit das Risiko eines Rechtsstreits, der nach einem Bußgeldbescheid im Raum steht; mal abgesehen vom weiterreichenden Verlust einer Erlaubnis nach SprengG.

LG
Thomas

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16986 05.06.2013 21:42
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,

ein vergleichbares Thema gab es 2004 schon mal hier in den Foren: "Fahrbare Tankstelle". Damals ging es darum, ob ein oder mehrere Hobbyflieger Flugbenzin im Rahmen der Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR befördern dürfen.

Der in diesem Thread beschriebene Vorgang der Beförderung von Gefahrgut der Unterklasse 1.4 fällt aus meiner Sicht unter die Begriffsbestimmungen des § 2 GGBefG. Auf Basis des § 3 GGBefG wurde die GGVSEB erlassen. § 1 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a) GGVSEB legt fest, dass für innerstaatliche Beförderungen von Gefahrgut die Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B des ADR sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 GGVSEB zu beachten sind.

In Unterabschnitt 1.2.1 ADR wird der «Unternehmer» definiert: «Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.» Der so definierte Unternehmer hat bestimmte Pflichten zu erfüllen (Absender-, Verpacker-, Verlader-, Beförderer-, Entlader-, Empfängerpflichten).

Die «Privatperson» wird im ADR nicht definiert. Der springende Punkt der in diesem Thread geführten Diskussion ist die Frage, ob eine «Privatperson» als «Unternehmer ohne Erwerbszweck» im Sinne des ADR angesehen werden kann. Ich würde diese Frage bejahen und gehe davon aus, dass GGVSEB und ADR prinzipiell auch von einer «Privatperson» zu beachten sind.

Für die «Privatperson» gilt die Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR, sofern die in Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe a) GGVSEB genannten Mengengrenzen eingehalten werden. Diese Freistellung genügt für den Normalverbraucher im täglichen Leben. Wird die in Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe a) GGVSEB genannte Mengengrenze jedoch überschritten, gilt das ADR. Die «Privatperson» in ihrer Eigenschaft als «Unternehmer ohne Erwerbszweck» kann dann aus meiner Sicht selbst entscheiden, ob sie nach den Standard-Vorschriften befördern möchte oder, ob sie andere Freistellungen, wie z.B. nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, in Anspruch nehmen möchte.

Ein anderes Indiz dafür, dass GGBefG und GGVSEB auch für eine «Privatperson» gelten, ist der Thread "Verwarnungsgeld wegen Scheibenklar", wo eine Privatperson wegen Nichtbeachtung der GGVSEB verwarnt wurde, weil die Ladungssicherung nicht beachtet wurde und mithin die Bedingung für die Freistellung gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a) nicht eingehalten wurde. In dem hier in Rede stehenden Fall wird die Bedingung der Mengenobergrenze für Explosivstoffe der Unterklasse 1.4 nicht eingehalten und mit der gleichen Logik gilt dann auch wieder GGBefG, GGVSEB und ADR.

Dies wäre meine Argumentationslinie. Falls ich danebenliege, lasse ich mich gerne überzeugen.

Schöne Grüße.

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16987 06.06.2013 08:58
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Gandalf Offline
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Hallo uEx aq.,
Antwort auf
Wäre da nicht die Unsicherheit: - ob es für nichtgewerbliche überhaupt zulässig ist

Also ich sehe diesbezüglich keine Unsicherheit und hatte das ja schon in einem früheren Beitrag geschrieben. Die Hierarchie der Vorschriften lautet: 1. GBefGG 2. GGVSEB und 3. ADR/RID
Es gibt zunächst erst mal keine Unterscheidung zwischen privat und gewerblich. Nach ADR ist dann privat zwar generell freigestellt (wenn die Bedingungen in 1.1.3.1 a zutreffen), aber vorher gilt es die GGVSEB zu beachten, denn die setzt das ADR erst in nationales Recht um. Und die GGVSEB sagt, diese generelle Freistellung, die im ADR steht, die schränke ich ein (in deinem Beispiel auf 50 kg). Nur bis zu dieser Grenze gilt die private Freistellung des ADR. Wenn diese Grenze überschritten wird, bleibt er trotzdem Privatperson, hat aber dann das ADR anzuwenden und kann z. B. 1.1.3.6 nutzen.
Wenn es in einem Nachbarland (Deutschland kann man als Beispiel ja nicht nehmen <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />) ein Tempolimit von 120 km/h auf Autobahnen gibt, das dann an einer Baustelle auf 80 km/h eingeschränkt wird, kann ich auch nicht anschließnd wieder sagen, aber in dem Land gelten ja 120 km/h und fahr dann schneller. (ok das Beispiel hinkt jetzt ein wenig). <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
NACHTRAG: Ich greife noch mal die Ausführungen von King_Louie_21 auf. Warum so kompliziert?
1.2.1 ADR Unternehmen: Jede natürliche Person, ... Damit ist doch zur Privatperson alles gesagt und bedarf keiner weiteren Indize. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 06.06.2013 16:22.
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16988 06.06.2013 19:17
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Gerald Offline
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Hallo uEx aq.,

Antwort auf
weil ich auf mein Problemchen hier keinen einschlägigen Thread oder gar eine Lösung finden konnte


Es wäre besser gewesen, Du hättest uns alle Informationen geliefert, und diese nicht Scheibchenweise.

Du brennst also "Feuerwerke" ab, und dafür hast Du eine Erlaubnis nach §7 bzw. einen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz.

In der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz steht dann im §23 unter (3)" Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, der Kategorie 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ....... vorher schriftlich anzuzeigen.

Damit ist jetzt klar, wie das mit "Privatperson" von Dir gemeint war. Damit bist Du nach SprengG bzw. 1. SprengV im grünen Bereich.

Du musst aber noch das ADR , die GGVSEB und die RSEB einhalten. Auf deren Rechtgrundlage möchte ich jetzt nicht eingehen.
Und damit hast Du nur zwei Möglichkeiten.

Ersten:
Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.1 a) mit Beachtung GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 a) und RSEB Ziffer 1-1 (mehr in meinem oberen Beitrag)

Zweitens:
Wenn Du mit der Menge über die Freigrenzen nach 1.1.3.1 a) kommst, dann Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.6 mit den entsprechenden Auflagen(mehr in meinem oberen Beitrag)

Es gibt noch eine dritte Möglichkeit: <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Wenn die Menge (NEM) die Grenze für Beförderungskategorie 2 der höchstzulässige Gesamtmenge übersteigt, dann Schulungsbescheinigung für Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: Gerald] #16989 11.06.2013 16:54
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uEx aq. Offline OP
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Antwort auf
Es wäre besser gewesen, Du hättest uns alle Informationen geliefert, und diese nicht Scheibchenweise.

Ich bin mir nicht so sicher, ob ich da zustimmen soll: Vielleicht habe ich eher zuviele Informationen ausgeplappert <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />
Einerseits bläht er ganze Bereich um das SprengG das Thema mit randständigen Informationen auf, denn die Kernfrage per se war recht überschaubar: "Ich bin privat, darf ich nun die Freistellung nach 1.1.3.6 in Anspruch nehmen, wenn mir Möglichkeit nach 1.1.3.1 a) nicht ausreicht."
In diesem Sinne, der Vollständigkeit halber:
Nein, mir liegt keine Erlaubnis nach §7 SprengG vor. Diese beinhaltet den gewerblichen Umgang und damit hätte meine Frage keinen Sinn ergeben. Für privat nimmt man den Paragraphen 27 in Anspruch.
Die Fachkunde (als ausführende, "befähigte" Person nach §20) ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Andererseits ist, über die bereits bekannten Informationen über mich, die Basis geschaffen, möglicherweise weitergehende Fragen zum Abschluß zu bringen, die schon kurz angerissen wurden <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

1. Frage)
Das Beförderungspapier.
In der Gefahrgutausnahmeverordnung wird (vorläufig noch befristet bis 30.06.2015) unter Nr.18 eine Befreiung vom diesem Papier ermöglicht, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
Nach 2.1 sind das:
* Inhalt zwingend in Versandstücken umpackt (ist imho eh ein "muß" nach 1.1.3.6)
* keine Übergabe an Dritte (selbst der 2te fehlt hier im Beispiel)
* unter 1000 Punkte (klar, geht ja um 1.1.3.6)
* keine weitere Ausnahme (ist 1.1.3.6 schon eine ?)
* Beförderungskategorie 4 (z.B. UN 0337, 1.4S) wird als 3 behandelt. (Macht kaum einen Unterschied, in diesem Beispiel: raus aus 1.1.3.1a) in den großzügigen Rahmen der 1.1.3.6)

Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, deckt sich das genau mit meinem Fall, also wäre kein Beförderungspapier erforderlich ?
Die nachvollziehbare Berechnung der Punkte macht aber wohl schon Sinn, wie ich meine; genau wie der niedergeschriebene Hinweis auf die Inanspruchnahme der Freistellung nach 1.1.3.6.
Das verpflichtende Beförderungspapier selbst ist zwar eine machbare Hürde, zusätzliche Komplexität schleppt jedoch potentielle Fehlerquellen mit ein: eine falsche Reihenfolge, die Hampelei mit Auftraggeber, Verlader, Beförderer, Entlader, Empfänger.... was ja alles ich selbst bin.

2. Frage)
Die Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3
Da es außer mir keine (an der Beförderung beteiligten) Mitfahrer gibt, brauche ich entsprechend niemanden zu unterweisen - respektive irgendwelche diesbezüglichen Schriftstücke mitzuführen.
Demnach erübrigt sich diese "Unterweisung".
Richtig ?

3. Frage)
"1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis 1.1.3.5 freigestellt sind, unberücksichtigt."
1.1.3.1a) ist hier nicht aufgeführt.
Unterstellt, ich befördere nach 1.1.3.6.4 Güter aus verschiedenen Kategorien, habe aber:
Eine Dose Sprayöl, ein Gasfeuerzeug, sowie einen Ersatzlitiumionenakku (für Smartphone, Laptop) im Handschuhfach und einen 5l Reservekanister Benzin und 1l Öl im Kofferraum.
"Zerschieße" ich mir mit diesem "Krimskrams" die Freistellungskriterien ?
Geht das unter "spielt keine entscheidende Rolle" unter, oder muß es einfadch nur in die 1000 Punkte mit reinpassen ? Muß man sowas dann aufwändig mit in die Punkteauflistung raussuchen und einpflegen ?
Schwierig, denn dafür gibt es sicher keinen (wahrheitsgemäßen) Zielort <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />, der Ersatzakku hat keine Verpackung, ...
Wie geht man damit um ?

4. Frage)
Braucht man tatsächlich Lichtbildausweise für alle Personen, die sich im Fahrzeug befinden ?
Fahren beispielsweise meine Kids mit, oder ein Bekannter, ein Anhalter ...

Ich hoffe, das wirkt nicht zu dreist, hier so viele Löcher in Bäuche zu fragen
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Liebe Grüße
Thomas

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: uEx aq.] #16990 11.06.2013 22:30
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Meine Antwort auf die 1. Frage lautet:
- Wer < 1000 Punkte gem. 1.1.3.6 ADR befördert und das Gefahrgut nicht an Dritte übergibt, darf innerdeutsch Ausnahme 18 GGAV in Anspruch nehmen und benötigt kein Beförderungspapier. Wer zusätzlich irgendwelche Papiere mitführen will, darf das freiwillig im eigenen Ermessen tun.

Meine Antwort auf die 2. Frage lautet:
- Die vom Unternehmer beschäftigten Personen, die mit der Beförderung von Gefahrgut befasst sind, müssen gem. 1.3.1. ADR unterwiesen werden. Werden keine Personen beschäftigt, kann auch niemand unterwiesen werden. Der Unternehmer darf sich dennoch selbst schlau machen oder schlau machen lassen.

Meine Antwort auf die 3. Frage lautet:
- Bei Mitnahme eines Ladegeräts kann auf den Ersatzakku verzichtet werden und es erübrigen sich die Gedanken über dessen Verpackung.
- Frische Motoröle fällen oft nicht unter die Klassifizierungskriterien der Klassen 1-9 des ADR; da lohnt sich ein Blick ins Sicherheitsdatenblatt.
- 1.1.3.3 a) ADR gestattet einen Reservekanister bis 60L; der Reserverkanister bleibt gem. 1.1.3.6.5 ADR unberücksichtigt. Dennoch halte ich den Reservekanister mit Benzin für keine gute Idee, egal ob zulässig oder nicht. Besser rechtzeitig Tanken, das verringert das Risiko. Im Ausland gibt es teilweise Reservekanister-Verbote aufgrund anderer Rechtsnormen.
- Wenn Ausnahme 18 in Anspruch genommen wird, muss der Wachtmeister dem Unternehmer vorrechnen, dass > 1000 Punkte befördert werden, um ein Bußgeld zu verhängen. Allerdings würde ich vor Beförderungsbeginn eine eigene Rechnung vornehmen und genügend Luft nach oben lassen, damit auch das halbleere Einweg-Feuerzeug im Hosensack des selbstfahrenden Unternehmers kein Problem bereitet.
- Freilich gibt es einen Zielort. Das Feuerwerk wird doch nicht im Nirgendwo abgeschossen. Die Hinfahrt erfolgt unter Inanspruchnahme von 1.1.3.6 ADR und der Beförderungsvorgang ist mit dem Entladen abgeschlossen. Die Heimfahrt (der Privatperson) ist ein neuer Beförderungsvorgang, für den ggf. 1.1.3.1 a) ADR gilt.

Meine Antwort auf die 4. Frage lautet:
- Der Lenker sollte schon über einen Führerschein verfügen. Dieser würde sich prinzipiell als Lichtbildausweis eignen. Allerdings befreit 1.1.3.6.2 ADR von der Anwendung des 8.1.2.1 d) ADR, so dass der Lichtbildausweis gefahrgutrechtlich hinfällig ist.

Schöne Grüße.

Re: Freistellung nach 1.1.3.6 auch privat gültig ? [Re: King_Louie_21] #16991 27.06.2013 06:47
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Meine Aussage zu dem nicht vorhandenen Zielort bezog sich nur auf die nebenbei mitgeführten (möglicherweise) ADR-pflichtigen, aber persönlichen Gegenstände wie den Türschloßenteiser, Handyakku, Gasfeuerzeug und was da so immer mal wieder im Handschuhfach/ Kofferraum/ Hosensack herumgeistert.
Das mit dem Feuerwerk hab' ich jetzt dank Eurer Hilfe verstanden <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Ich möchte mich zum Abschluß dieser Diskussion nochmal ausdrücklich bei allen Beteiligten bedanken !
Ihr habt mir die Mischung aus aufkommender Resignation, Unverständnis und der Angst, etwas falsch zu machen genommen.
Besser geht es nicht.

Liebe Grüße
Thomas

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