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Re: Beförderungspapier gem. 5.4.0.2 EDV
[Re: Kay Schmauder]
#17628
19.03.2015 13:12
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Vera Hiltmann
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Hallo zusammen,
ich habe ein ähnliches Problem. Der Fahrer hat ein Beförderungspapier dabei das einzige was er elektronisch mitführt ist die Kundenadresse, die er anfährt. Das System in der Spedition ist so ausgelegt, (Telematik), dass der Fahrer seine Tourenplanung und die Adressen der Empfänger als lesbare Datei mitführt. Wäre dies ein Verstoß, da die Anschrift und de Name des ABsenders nicht auf dem Beförderungspapier stehen, sondern nur über das Display abrufbar ist. Müsste ein Papier vorliegen, wäre dies bei einer entsprechenden Tour bis zu 30 Einzelpapiere, aber davon wollten wir weg.
Gruß Vera
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Re: Beförderungspapier gem. 5.4.0.2 EDV
[Re: Vera Hiltmann]
#17629
20.03.2015 20:37
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King_Louie_21
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Hallo Vera, derzeit muss der Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR in Verbindung mit Rn 5-12 RSEB gelesen werden. Alle Daten dürfen in elektronischer Form mitgeführt werden, müssen im Bedarfsfall aber jederzeit eingesehen und ausgedruckt werden können. Unabhängig von der Vorschriftenlage halte ich eine Mischform zwischen elektronischem und papiergebundenem Beförderungspapier für ungünstig. Um den gesamten Datensatz einsehen zu können, muss man dann in der EDV suchen und parallel dazu noch das Papier lesen. Im Ernstfall ist das schon sehr aufwändig und aus meiner Sicht nicht hilfreich. Was mir noch dazu eingefällt: Endgültige Klarheit könnte ein Ausnahmeantrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVESB schaffen. Wird der Antrag genehmigt, dann ist alles in Butter. Wird der Antrag abgelehnt, dann ist die Begründung interessant. Entweder ist der Antrag unnötig, weil die Vorgehensweise keine Ausnahme benötigt, oder der Antrag wird abgelehnt, weil keine adäquate Sicherheitsalternative dargestellt werden konnte. Zu berücksichtigten ist, dass dem Antrag ein Sachverständigen-Gutachten nach § 5 Abs. 4 GGVSEB beigefügt werden muss. Kurz noch nebenbei, zur Telematik-Diskussion gibt es eine aktuellen Sachstand vom 18.03.2015: Telematic Working Group - Summary of the latest discussions and related issuesSchöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 21.03.2015 15:40.
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Re: Beförderungspapier gem. 5.4.0.2 EDV
[Re: King_Louie_21]
#17630
24.03.2015 18:57
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Vera Hiltmann
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Vielen Dank für die Info. Wenn ich aber richtig informiert bin, kann eine Ausnahme nach § 5 nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn eine andere im ADR verankerte Lösung nicht möglich ist. Und damit dürfte der Antrag schon schwierig sein. Schade.
Trotzdem Danke Gruß Vera
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Re: Beförderungspapier gem. 5.4.0.2 EDV
[Re: King_Louie_21]
#17631
14.05.2015 20:53
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King_Louie_21
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en, letzte Woche wurde die deutsche Version des Protokolls der Gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN im März 2015 von der OTIF veröffentlicht: OTIF/RID/RC/2015-A. Die Absätze 48-52 befassen sich mit dem Thema "Telematik". In dem Protokoll wird deutliche Kritik an der Europäischen Kommission geübt, die ihre Hausaufgaben zur Verwaltung des Informationsflusses nicht erledigt und durch Abwesenheit auf der Tagung geglänzt hat. Später heißt es dann, man befinde sich in einer Sackgasse ohne kurz- bis mittelfristigen Ausweg. Deutschland überlegt jetzt einen Alleingang. Mein Eindruck: Da wird der Karren gegen die Wand gefahren! Und ob ein nationaler Alleingang im vernetzten Europa wirklich der große Fortschritt ist, ich weiß es nicht. Schöne Grüße.
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Re: Beförderungspapier gem. 5.4.0.2 EDV
[Re: King_Louie_21]
#17632
11.08.2015 21:17
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wscheffler
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Hallo Zusammen,
zu dem immer noch sehr aktuellen Thema, wurde im Verkehrsblatt 14 vom 31.07.2015 die Auslegungshinweise zu einer einheitlichen Regelung des Unterabschnitts 5.4.0.2 bekannt gegeben.
Der Kernpunkt liegt der Anwendung bezüglich seiner Beweiskraft und der Verfügbarkeit, während des Transportes mit elektronischen Beförderungspapieren.
Mal sehen wie diese Anwendungshinweise inhaltlich Aussehen.
Sie sollen ab dem 1.Januar 2016 Anwendung finden.
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 11.08.2015 21:21.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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