Hallo Vera,
derzeit muss der Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR in Verbindung mit Rn 5-12 RSEB gelesen werden. Alle Daten dürfen in elektronischer Form mitgeführt werden, müssen im Bedarfsfall aber jederzeit eingesehen
und ausgedruckt werden können.
Unabhängig von der Vorschriftenlage halte ich eine Mischform zwischen elektronischem und papiergebundenem Beförderungspapier für ungünstig. Um den gesamten Datensatz einsehen zu können, muss man dann in der EDV suchen und parallel dazu noch das Papier lesen. Im Ernstfall ist das schon sehr aufwändig und aus meiner Sicht nicht hilfreich.
Was mir noch dazu eingefällt: Endgültige Klarheit könnte ein Ausnahmeantrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVESB schaffen. Wird der Antrag genehmigt, dann ist alles in Butter. Wird der Antrag abgelehnt, dann ist die Begründung interessant. Entweder ist der Antrag unnötig, weil die Vorgehensweise keine Ausnahme benötigt, oder der Antrag wird abgelehnt, weil keine adäquate Sicherheitsalternative dargestellt werden konnte. Zu berücksichtigten ist, dass dem Antrag ein Sachverständigen-Gutachten nach § 5 Abs. 4 GGVSEB beigefügt werden muss.
Kurz noch nebenbei, zur Telematik-Diskussion gibt es eine aktuellen Sachstand vom 18.03.2015:
Telematic Working Group - Summary of the latest discussions and related issuesSchöne Grüße.