Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
#17854
06.11.2013 16:43
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Gerald
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Hallo,
eine Firma versendet Medizinisches Gerät zu welchen ein Laptop gehört in welchen sich Lithiumbatterien befinden.
Ich würde es unter UN 3481 versenden und könnte dabei den Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen, da Beförderungskategorie 2 und demnach 333 Kg frei. Die 333 kg beziehen sich ja auf die eingebauten Lithiumbatterien?
Wenn die Bedingungen erfüllt werden, dann kann auch SV 188 genutzt werden?
Wie ist Eure Meinung?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: Gerald]
#17855
08.11.2013 08:05
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King_Louie_21
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Wenn die Bedingungen erfüllt werden, dann kann auch SV 188 genutzt werden? Hallo Gerald, UN 3481 ist einschlägig für Lithium-Ionen Batterien in Laptops und SV 188 wird dann gerne für die Beförderung genutzt. Nachdem es sich bei SV 188 um eine Freistellung handelt, muss die 1000-Punkte-Regel in diesem Fall nicht mehr beachtet werden. Falls auch Luftversand in Frage kommen sollte: Für Lithium-Batterien gibt es ein spezielles Merkblatt. Außerdem gibt es für Lithiumbatterien ein hilfreiches Merkblatt des ZVEI. Schöne Grüße.
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: Gerald]
#17856
13.11.2013 12:17
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G. Homann
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Hallo Gerald, wenn das Laptop zum Medizingerät gehört, also auch dem Medizinproduktegesetz unterliegt, könnte man auch über die Freistellung nach 1.1.3.1. b) i.V.m. GGVSEB Anlage 2 Ziff. 2.1 b) nachdenken.
Gruß aus Koblenz Günther Homann
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: G. Homann]
#17857
17.11.2013 17:22
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Gerald
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Hallo G. Homann, i.V.m. GGVSEB Anlage 2 Ziff. 2.1 b) Danke für den Hinweis, auf die Anlage 2 GGVSEB bin ich leider nicht gekommen.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: Gerald]
#17858
17.11.2013 19:15
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Spike
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Hallo Gerald,
das sehe ich auch so.
Gruß Josef
Gruß Spike
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: Spike]
#17859
17.11.2013 21:38
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King_Louie_21
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wenn das Laptop zum Medizingerät gehört, also auch dem Medizinproduktegesetz unterliegt, könnte man auch über die Freistellung nach 1.1.3.1. b) i.V.m. GGVSEB Anlage 2 Ziff. 2.1 b) nachdenken. Hallo zusammen, erfüllt die hier in Rede stehende Lithiumbatterie nicht die Voraussetzungen der Freistellung gem. SV 188? Falls die SV 188 angewendet werden kann, dann braucht man sich jedenfalls über andere Freistellungen keine weiteren Gedanken machen. Ansonsten würde ich mir folgende Fragen stellen: - Selbst wenn die Lithiumbatterie in einen Apparat eingebaut ist, der dem Medizinproduktegesetz unterliegt, so handelt es sich doch immer noch um eine Lithiumbatterie in einer Ausrüstung bzw. zusammen mit einer Ausrüstung verpackt (UN3091 bzw. UN3481). Oder irre ich da?
- Die Freistellung gem. Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR/RID gilt nur im Binnenland und nicht im See-/Luftverkehr. Und darüber hinaus gilt die Freistellung auch nur für nicht näher bezeichnete Maschinen oder Geräte. Sind «Lithiumbatterien in Ausrüstungen» (UN3091 bzw. UN3481) keine nähere Bezeichnung? Kann die Freistellung gem. Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR/RID dann überhaupt noch angewendet werden?
- Lithiumbatterien sind Gegenstände und sind gem. Unterabschnitt 2.2.9.2 ADR/RID nicht zur Beförderung zugelassen, wenn sie nicht den Bedingungen des Kapitels 3.3 SV 188, 230 oder 636 entsprechen. Muss dieser Unterabschnitt nicht beachtet werden, wenn die Lithiumbatterie für einen Apparat, der dem Medizinproduktegesetz unterliegt, verwendet wird?
- Mobilfunktelefone, Laptops, Fotoapparate und andere elektronische Geräte unterliegen alle dem in GGVSEB Anlage 2 Ziff. 2.1 b) parallel zum Medizinproduktegesetz genannten Produktsicherheitsgesetz. Lithiumbatterien in diesen elektronischen Geräten werden jedoch gem. Freistellung nach SV 188 befördert, obwohl es sich vermeintlich um elektronische Geräte gem. Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR/RID handeln könnte. Warum erfolgt dann trotzdem die Beförderung gem. SV 188 und warum sollte es einen Unterschied zwischen elektronischen Geräten und medizinischen Apparaten geben?
Ich habe den Eindruck, solche Fragen ergeben sich zwangsläufig, weil die Begriffe «Apparat», «Ausrüstung», «Maschine», «Gerät» und «Gegenstand» im Gefahrgutrecht nicht definiert sind und nicht eindeutig klargestellt ist, wie es sich mit darin eingebautem/enthaltenem Gefahrgut verhält. Irgendwie erinnert mich das etwas an die im Frühjahr geführte Diskussion zur SV 363, bei der sich am Schluß herausstellte, dass die dort genannten Maschinen/Geräte nicht unter die Freistellung des Unterabschnitt 1.1.3.1 b) ADR/RID fallen, da sie als näher bezeichnet gelten. Schöne Grüße.
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: King_Louie_21]
#17860
17.11.2013 22:32
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Gerald
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Hallo King_Louie_21, zusammen mit einer Ausrüstung verpackt (UN3091 bzw. UN3481). Oder irre ich da? Wenn ich 1.1.3.1 b) nutzen kann, dann trifft "Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:" zu. Was natürlich eine Erleichterung ist, zumal in der GGVSEB Anlage 2 Ziffer 2.1 b) steht: "... als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen." gilt nur im Binnenland und nicht im See-/Luftverkehr. Da gebe ich Dir Recht, aber die medizinischen Geräte werden meist im Binnenland befördert. Wenn über See- bzw. Luftweg, dann muss man die entsprechenden Vorschriften beachten. Lithiumbatterien sind Gegenstände und sind gem. Unterabschnitt 2.2.9.2 ADR/RID nicht zur Beförderung zugelassen, wenn sie nicht den Bedingungen des Kapitels 3.3 SV 188, 230 oder 636 entsprechen. Muss dieser Unterabschnitt nicht beachtet werden, Ich sage mal Nein und verweise auf 1.1.3.1 "Die Vorschriften des ADR gelten nicht..".
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 17.11.2013 22:35.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: Gerald]
#17861
17.11.2013 23:22
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King_Louie_21
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Hallo Gerald,
Danke für Deine Antwort. Stimmig ist das Ganze für mich noch nicht:
Im Rahmen der Diskussion zur SV 363 haben wir erfahren, dass Geräte oder Maschinen, die bestimmte Brennstoffe in Umschließungen enthalten und die außerdem dem Produktsicherheitsgesetz unterliegen (z.B. Generatoren, Kompressoren, Heizvorrichtungen usw.), nicht unter die Freistellung in 1.1.3.1 b) ADR/RID fallen, weil sie in einer Sondervorschrift näher bezeichnet sind. Für diese Geräte und Maschinen gilt statt dessen die Freistellung in SV 363.
Ausrüstungen mit Lithiumbatterien sind ebenfalls in einer Sondervorschrift näher bezeichnet (SV 188 e)) und dürften mit derselben Logik dann auch nicht unter die Freistellung in Unterabschnitt 1.1.3.1 b) fallen. Stellt ein medizinischer Apparat oder ein anderes elektronisches Gerät (Laptop) keine Ausrüstung dar? Was ist dann eine Ausrüstung?
Schöne Grüße.
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: King_Louie_21]
#17862
18.11.2013 17:46
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Winklhofer
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
ich kann King_Louie_21 da nur zustimmen. Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen sind in Tabelle 3.2 A ADR näher bezeichnet. Damit kann ich 1.1.3.1 b) ADR nicht einfach anwenden.
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Medizinisches Gerät mit Lithiumbatterien
[Re: Winklhofer]
#17863
19.11.2013 07:42
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G. Homann
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Hallo zusammen,
mal wieder ein sehr schöner Beitrag, der die Komplexität des Gefahrgutrechts "häppchenweise" hervorbringt. Leider beinhalten viele Medizingeräte mehrere Gefahren. Was machen wir denn z.B. mit einem Beatmungsgerät? Darin befindet sich neben Li-Batt. auch noch eine Gasflasche? Warum wurde der Passus in Anlage 2 GGVSEB denn überhaupt aufgenommen?
Gruß aus Koblenz Günther Homann
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