in Abschnitt 3.4.11 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 5.1.2.1 a) ADR heißt es nicht, dass das Kennzeichen jedes einzelnen Versandstücks von außen sichtbar sein muss. Es wird lediglich gefordert, dass die repräsentative (!) Kennzeichnung für begrenzte Mengen für die in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter sichtbar sein muss. Diese Anforderung erscheint mir auf dem von Heido eingestellten Photo trotz der Schrumpffolie ausreichend erfüllt.
In diesem Fall muss deshalb aus meiner Sicht nichts zusätzlich veranlasst werden, also auch nicht das Wort "Umverpackung". Für die in die Kisten aus Pappe eingesetzten Spraydosen sind außerdem von Haus aus keine Ausrichtungspfeile gefordert (Abs. 5.2.1.9.2 e) ADR).
Dieser Auffassung schließe auch ich mich voll an, da unter 5.1.2.1 die Pflicht zur Aufschrift steht es sei denn es sind noch alle repräsentativen Kennzeichen sichtbar.
Damit fällt die Pflicht zur Kennzeichnung der Umverpackung weg.
Hallo zusammen, das sehe ich wie King_Louie_21, denn nach 5.1.2.1 a) i, welches die Kennzeichnung "Umverpackung" fordert, geht es ja im Anschluss an 5.1.2.1 a) ii mit den Worten weiter: "es sei denn... bleiben sichtbar". Gruß Gandalf
die Diskussion, wie der Unterabschnitt 5.1.2.1 a) (i) ADR zu lesen ist, haben wir Ende April 2013 schon mal im Thread "Ladungssicherung-Kennzeichnung" geführt. Lies doch mal den ersten Satz des Unterabschnitts 5.1.2.1 a) vom ersten Buchstaben bis zum Punkt am Satzende. Mit anderen Worten besagt der Inhalt des Abschnitts 3.4.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.1.2.1 a) folgendes:
Wenn das Kennzeichen für begrenzte Mengen für die in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter sichtbar bleibt, dann muss die Umverpackung (i) weder mit dem Ausdruck «Umverpackung» gekennzeichnet werden (ii) noch mit dem Kennzeichen für begrenzte Mengen versehen werden.
Heidos Palette mit Spraydosen-Kartons erfüllt diese Anforderungen, weil die Schrumpffolie ausreichend transparent ist.
Spraydosen, die nicht in allen Lagen dicht sind, dürfen weder verwendet noch befüllt werden. Solche Spraydosen entsprechen nicht den Vorgaben der Unterabschnitte 6.2.6.1 bis 6.2.6.3 ADR, die gem. Abschnitt 3.4.1 f) ADR auch für begrenzte Mengen zu beachten sind. Somit dürfen "Druckgaspackungen, welche das auf dem Kopf stehen nicht vertragen", nicht in Verkehr gebracht werden. Spraydosen stehen immer unter Druck. Dem Treibgas ist es egal, ob sich die undichte Stelle oben oder unten befindet. Wie wäre es mal mit einer ganzen Lieferung von Spraydosen in einem Seecontainer, aus denen entzündliches Treibgas entweicht? Da sollte beim Öffnen der Explosionsschutz besonders sorgfältig beachtet werden! Und irgendwann landen solche Spraydosen dann beim Endverbraucher. Kannst Du Dir vorstellen, dass ein Urlauber auf seinen Koffer Ausrichtungspfeile klebt, damit die Rasierschaumdose nicht ausläuft, wenn der Koffer am Gepäckschalter abgegeben wird?
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 23.11.201319:42.
In 5.1.2.1a)(i) steht "mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und", was für mich zur Folge hat, das "Umverpackung" zu stehen hat. Damit jeder weiß, hier handelt es sich um eine Umverpackung, auf welche der Abschnitt 5.1.2 zutrifft.
Auf Heidos Palette mit Spraydosen-Kartons würde der Abschnitt 3.4.3 zutreffen und dann ist die Menge auf 20kg begrenzt.
Das "und" trifft dann zusätzlich auf den Eintrag unter (ii) und den nachfolgenden Satz zu. Hier geht es um "UN-Nummern, Gefahrzettel und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe"
In dem nächsten Satz geht es wieder nur um den Begriff "Umverpackung", welcher" gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein"
In Abschnitt 3.4.11 wird eine Verbindung zu Abschnitt 5.1.2 hergestellt, was nicht besagt das ich auf das Wort "Umverpackung" verzichten kann. Weiter geht es dann um die Kennzeichnung nach Kapitel 3.4, was ja in 5.1.2 nicht enthalten ist. Und wenn diese Kennzeichnung nach Kapitel 3.4 zu sehen ist, wie im Fall der Palette von Heido, dann brauche ich diese Kennzeichnung nicht wiederholen.
In "Die rollende Gefahr" vom Verkehrsverlag Fischer werden an Hand von Beispielen Verstöße aufgezeigt und mit welchen Bußgeldern man rechnen muss. Bei falscher Kennzeichnung nach 5.1.2 sind es nun mal 500.00 ¤.
Antwort auf
Kannst Du Dir vorstellen, dass ein Urlauber auf seinen Koffer Ausrichtungspfeile klebt, damit die Rasierschaumdose nicht ausläuft, wenn der Koffer am Gepäckschalter abgegeben wird?
Brauche ich mir nicht, da hier 1.1.3.1a) zur Anwendung kommt.
Mit dem Thema "Ausrichtungspfeil" im diesem Fall, hatte ich Dir schon Recht gegeben. In meinen Beitrag hatte ich auf Abschnitt 3.4.1 e) verwiesen, ohne auf das Bild von Heido einzugehen, da dieser Teil auf dieses Beispiel nicht zutrifft.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: Gerald]
#1793624.11.201300:08
eine Suchmaschine und Stöbern in den Archiven der UNECE bringen uns hier womöglich weiter und es würde mich freuen, wenn wir doch noch einen Konsens finden. Mit Deiner Lesart befindest Du Dich in bester Gesellschaft. Wie von Dir empfohlen, wird im AUVA Merkblatt M 830 (Gefahrguttransport auf der Straße) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Österreich auf Seite 33 eine Palette mit durchsichtiger Schrumpffolie mit dem Ausdruck «Umverpackung» gekennzeichnet. Im Gegensatz dazu haben die Vertragsstaaten im Protokoll der Herbsttagung 2005 der WP.15-Arbeitsgruppe (TRANS/WP.15/185) in Annex 1 eine andere Lesart des Unterabschnitts 5.1.2.1 a) ADR festgelegt:
[color:"blue"]Die Formulierung «es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden.» gilt sowohl für (i) wie für (ii).[/color]
Die entsprechende Änderung des Unterabschnitts 5.1.2.1 a) ADR lässt sich nachvollziehen, wenn die Ausgaben ADR 2005 und ADR 2007 miteinander verglichen werden. Kommen wir jetzt zum konkreten Fall: Der Abschnitt 3.4.11 ADR verweist auf den Abschnitt 5.1.2 ADR. Folgt man der von den Vertragsstaaten definierten Lesart, dann ist die Kennzeichnung mit dem zusätzlichen Ausdruck «Umverpackung» für Heidos Palette mit Spraydosen-Kartonsnicht erforderlich, weil die Kennzeichnung für begrenzte Mengen (Raute mit schwarzen Spitzen oben und unten) trotz der Schrumpffolie ausreichend sichtbar bleibt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Die Thematik der Ausrichtungspfeile für die von Dir erwähnten «Druckgaspackungen, welche das auf dem Kopf stehen nicht vertragen», hätte ich nicht unbedingt nochmals ansprechen müssen und ich entschuldige mich dafür. Eigentlich wollte ich etwas anderes sagen: Spraydosen müssen den Anforderungen der Unterabschnitte 6.2.6.1 bis 6.2.6.3 ADR genügen. Sie müssen in jeder Ausrichtung und Position dicht sein, ansonsten können sie ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko darstellen. Der Heimwerker, der sich im Baumarkt Lacksprays mitnimmt, hat vermutlich nicht vorgesehen, damit die Sitze oder den Kofferraum seines PKW's einzufärben, wenn er «Druckgaspackungen, welche das auf dem Kopf stehen nicht vertragen» gem. Unterabschnitt 1.1.3.1 a) ADR nach Hause befördert. Und richtig gefährlich wird es, wenn solche Ausschussware "hochgeht". Aus meiner Sicht darf es nicht geduldet werden, dass defekte Spraydosen im Handel auftauchen. Wer solche risikobehafteten Druckgaspackungen kennt, sollte sich nicht scheuen, gegebenenfalls die Gewerbeaufsicht einzuschalten.
Schöne Grüße.
_________________ P.S. Eigentlich könnten wir uns doch auch noch an den Verfasser oder den Verlag des von Dir genannten Buchs wenden. Ob vielleicht jeder von uns eine Prämie von 500,00 ¤ kassieren kann, wenn wir darauf hinweisen, dass hier kein Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften vorliegt? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 25.11.201322:58.
wenn wir doch noch einen Konsens finden. Mit Deiner Lesart befindest Du Dich in bester Gesellschaft.
Ich habe mich in der letzten Zeit sehr intensiv mit diesem Thema beschäftigt. Und musste feststellen, das ich mit "meiner Lesart" von 5.1.2.1a)(i) doch etwas falsch gelegen habe. Sorry!!
Wenn der letzte Satz unter 5.1.2.1a) zutrifft und alles ist sichtbar, dann kann die Kennzeichnung entfallen auch das Wort "UMVERPACKUNG". <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Mit "UMVERPACKUNG" soll darauf hingewiesen werden, dass die Kennzeichnung innerhalb der Umverpackung den Vorschriften entspricht. Bei der Ausgangslage kann somit die Kennzeichnung entfallen, da alles sichtbar ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Anbei noch ein Verpackungsbeispiel, wo es nicht zutrifft, und damit die Kennzeichnung nach 5.1.2.1 zu erfolgen hat.
Manchmal Fragt man sich schon. Warum wird das so kompliziert geschrieben?
Aber nun ist alles klar!
Antwort auf
Eigentlich könnten wir uns doch auch noch an den Verfasser oder den Verlag des von Dir genannten Buchs wenden.
Da hast Du Dir aber viel vorgenommen. Ich habe mir mal die Lehrbücher von den verschiedensten Verlagen angesehen, und hier wirst Du Bilder zum Thema UMVERPACKUNG finden, wo das Gefahrgut auf der Palette mit Folie umwickelt und Kennzeichnung sichtbar, aber mit Aufdruck "UMVERPACKUNG". <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Auch wenn es bei mir eine Weile gedauert hat, jetzt ist der Groschen gefallen. Besten Dank dafür.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.12.201317:36.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: Gerald]
#1793922.12.201316:24
Da hast Du Dir aber viel vorgenommen. Ich habe mir mal die Lehrbücher von den verschiedensten Verlagen angesehen, und hier wirst Du Bilder zum Thema UMVERPACKUNG finden, wo das Gefahrgut auf der Palette mit Folie umwickelt und Kennzeichnung sichtbar, aber mit Aufdruck "UMVERPACKUNG".
Hallo Gerald,
na ja, die Anzahl wird ja wohl überschaubar sein; ich tippe mal auf rund ein Dutzend Bücher. Eines ist aber klar: Selbst durch mehrfaches Wiederholen an verschiedensten Stellen wird dieser Irrglaube weder zur offiziellen Lesart noch um keinen Deut richtiger!
Die Verbreitung von solchem Irrglauben ist sicher nicht förderlich für das Image eines Lehrbuch-Verlags. Den Lesern ist damit schon gleich gar nicht geholfen. Darüber hinaus kann man nur hoffen, dass die Kontrollorgane und deren Ausbilder ihr Wissen aus fundierteren Quellen beziehen.
Wenn Du mir Ross und Reiter, sprich Buch und Autor nennst, dann würde ich mich nicht scheuen, diese Lehrbuch-Verlage freundlich zu fragen, ob sie von ihren Autoren kein zuverlässiges Quellenstudium erwarten. Man bekommt ja ansonsten fast den Eindruck, dass hier blindlings voneinander abgeschrieben wird.
Schöne Grüße.
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: Gerald]
#1794012.07.201415:35
im September 2014 wird die Diskussion nochmals eröffnet: Spanien hat einen Antrag zur Klärung der Kennzeichnung von Umverpackungen mit dem Ausdruck "Umverpackung" an die Gemeinsame Tagung RID/ADR/ADN gestellt: OTIF/RID/RC/2014/42
Darin geht es genau um die hier in diesem Thread diskutierten Fragen, und das, obwohl sich die Herbsttagung 2005 der WP.15-Arbeitsgruppe dazu bereits eindeutig geäußert hat. Die damals in Annex 1 des Protokolls auf Seite 16 (TRANS/WP.15/185) für das ADR festgelegte Interpretation der Vertragsstaaten lautet, wie bereits weiter oben zitiert: [color:"blue"]"The phrase «unless the markings ... it only needs to be applied once.» applies to both (i) and (ii)."[/color] Warum man das jetzt wieder aufrollt, verstehe ich nicht ganz. Na ja, vielleicht haben die Spanier diesen Beschluss nicht mehr präsent oder sie wollen absolut sicherstellen, dass die Interpretation für alle drei Verkehrsträger im Binnenland einheitlich ist. Wir werden sehen.
dass die Interpretation für alle drei Verkehrsträger im Binnenland einheitlich ist.
Ich denke mal, hier liegt wahrscheinlich genau das Problem. Wir hatten in unserem Thread das Problem. wie ist es nun gemeint. Spanien will wahrscheinlich, es so geschrieben haben, das es eindeutig ist.
Das war ja bei den Absatz 5.5.3.1.4 genauso. Vor einem Jahr als Änderung beschlossen, Antrag von Österreich und Spanien zu Silvester 2013, nach den tödlichen Unfällen in Deutschland und Kanada und Streichung des neuen Absatzes 5.5.3.1.4 am 21.03.2014 auf der Gemeinsamen Tagung.
Nun liegt in Deutschland die Verantwortung nach GGVSEB §18 Abs.1 (8) beim Absender bzw. nach §21 Abs.1 (5) beim Verlader.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 12.07.201419:04.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: Gerald]
#1794212.07.201419:35
nur, damit kein Missverständnis auftritt: Die Kennzeichnung mit der Aufschrift "Umverpackung", um die es bislang in diesem Thread gegangen ist, wäre aus meiner Sicht eine Verpackerpflicht (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 3 Nr. 1 GGVSEB).
Eine Frage stellt sich mir in diesem Zusammenhang, die ich an die Runde weitergeben möchte: Hat der Verpacker in der Binnenschifffahrt bei der Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADN keine Pflichten? Im § 22 GGVSEB findet sich dazu jedenfalls nichts.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 12.07.201419:59.
Aber in den Antrag von Spanien geht es ja, um die Interpretation, ob sich der Absatz nach Unterabsatz (ii) sowohl auf (i) und (ii) bezieht.
Antwort auf
Hat der Verpacker in der Binnenschifffahrt bei der Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADN keine Pflichten?
Da hast Du recht, auch ich konnte im §22 GGVSEB nichts finden, denn einen Absatz (4) Der Verpacker in der Binnenschifffahrt hat die Vorschriften über ... gibt es NICHT. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: heido]
#1794422.04.201509:48
eine themenverwandte Frage hierzu: wir nutzen betriebsintern Metallkisten als Umverpackung für zugelassene Kisten/Kanister/ und begrenzte Mengen. Kann die Kennzeichnung "UMVERPACKUNG" auf der Metallkiste verbleiben, wenn die Gefahrzettel entfernt wurden? Ich würde ja sagen, weil es keine Gefahrenkennzeichnung darstellt.
Danke!
Gruß
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: tree787]
#1794522.04.201512:31
das sollte kein Problem darstellen. Mir ist nichts bekannt, dass man auf seine Umverpackung keinen Aufkleber aufbringen darf der die Umverpackung als Umverpackung kennzeichnet.
Gruß heido
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: tree787]
#1794622.04.201514:04
Hallo tree787, also betriebsintern könnt ihr das natürlich so machen. Die Frage ist doch, was genau da befördert wird. Die Gefahrzettel habt ihr entfernt, weil keine Gefahrgutbeförderung. Was aber ist mit dem Arbeitsschutz/Chenikalienrecht und der internen Gefahrstoffkennzeichnung? Was passiert im Falle eines betriebsinternen Unfalls? Gruß Gandalf
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: Gandalf]
#1794723.04.201510:07
die Gefahrzettel werden entfernt, sobald das Gefahrgut aus der Metallkiste entnommen wurde. Es handelt sich dabei um gefahrstoffrechtlich gekennzeichnete und baumartzugelassene Kanister, in Kisten verpackte begrenzte Mengen und auch "normal" verpacktes Gefahrgut in zusammengesetzten Verpackungen. Die Behältnisse sind alle gefahrstoffrechtlich gekennzeichnet. Ich denke, wir werden so verfahren, dass der Schriftzug "UMVERPACKUNG" und die Ausrichtungspfeile dauerhaft auf der Metallkiste verbleiben und nur die Gefahrzettel getauscht werden.
Eine abschließende Frage hierzu: spricht etwas gegen magnetische Gefahrzettel, die wir uns selbst anfertigen oder müssen diese (noch) fester an der Außenverpackung angebracht sein? Unter 5.2.1 ADR finde ich hierzu nichts.
Gruß
Re: Kennzeichnen mit Aufkleber Umverpackung?
[Re: tree787]
#1794823.04.201513:52