wir betreiben Problemabfallsammlung überwiegend mit der Ausnahme 20.
Hallo Cellex,
wenn ich Nummer 1 der Ausnahme 20 richtig verstehe, dann sind die Bezettelungsvorschriften des ADR und der GGVSEB bei Anwendung der Ausnahme 20 nicht zu beachten. Statt dessen gelten die im letzten Satz der Nummer 2.2 der Ausnahme 20 genannten Bezettelungspflichten. Angaben zur Anzahl der Gefahrzettel je Versandstück konnte ich in der Ausnahme 20 nicht finden. Daraus würde ich schlussfolgern, dass die Gefahrzettel nur einmal pro Versandstück erforderlich sind. Dabei spielt es aus meiner Sicht keine Rolle, ob eine Verpackung oder ein Großpackmittel (IBC) vorliegt. Eine Kiste aus Stahl (4A) gilt als Verpackung.
Die Verwendung von Großverpackungen ist in der Ausnahme 20 nicht vorgesehen. Außerdem ist die P001 im Rahmen der Ausnahme 20 belanglos.
Noch ein Hinweis: Die Ausnahme 20 ist befristet bis 30.06.2015.
Schöne Grüße.