Das Gut soll in den Niederlanden herum gefahren werden und da wir dort die Bilaterale Vereinbarung 8-irgendwas haben reicht hier die NL-Sprache im Beförderungspapier.
Hallo Kay,
wahrscheinlich meinst Du die bilaterale Vereinbarung 3582 (
fr/
nl) zwischen Belgien und den Niederlanden, die es zulässt, die gemäß den Unterabschnitten 5.4.1.1 und 5.4.1.2 erforderlichen Angaben im Beförderungspapier (Abs. 5.4.1.4.1 ADR) bei direkten Beförderungsvorgängen auf der Straße zwischen diesen beiden Königreichen nur in niederländischer Sprache vorzunehmen. Diese Vereinfachung gilt aber nicht für Beförderungsvorgänge zwischen den Niederlanden und anderen Staaten und gilt auch nicht für sonstige, zusätzlich in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzunehmende Kennzeichnungen oder Angaben, wie zum Beispiel:
- 5.1.2.1 Ausdruck «UMVERPACKUNG»
- 5.2.1.5 Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Güter der Klasse 1
- 5.5.3.4.1 Kennzeichnung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
- 5.5.3.6.2 Warnkennzeichen für Fahrzeuge oder Container, die gefährliche Güter zur Kühlung oder Konditionierung enthalten
- 5.5.3.7.1 Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden
Für den Schienentransport gibt es eine ähnliche
Vereinbarung zwischen Belgien und den Niederlanden. Die multilaterale Vereinbarung
ADN/M006, die die Verwendung der niederländischen Sprache auch in Deutschland und Luxemburg für Transporte auf Binnenwasserstraßen zuließ, ist am 30.06.2013 abgelaufen.
Für den innerstaatlichen Landtransport gilt in den Niederlanden die «Regeling vervoer over land van gevaarlijke stoffen». Gemäß
«Bijlage 2» zur «Regeling vervoer over land van gevaarlijke stoffen» ist es zulässig, abweichend vom ADR das Beförderungsdokument ausschließlich in niederländischer Sprache auszustellen. Wörtlich heißt es dort zum Unterabschnitt 5.4.1.4 ADR:
"Het is toegestaan dat in het vervoerdocument de voorgeschreven aanduidingen uitsluitend zijn gesteld in de Nederlandse taal." Die
«Bijlage 2» gestattet es außerdem, die anderen Aufschriften und Kennzeichnungen innerstaatlich in niederländischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen.
Schöne Grüße.