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Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: King_Louie_21] #18260 06.02.2014 20:58
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Hallo King Louie 21,

die BAM kann sehr wohl die Verpackung eines ausländischen Herstellers bemängeln, wenn sie nicht die Anforderungen des ADR erfüllt. Nicht umsonst gibt es die Multilaterale Vereinbarung M 237.

Grüße
GG1

Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: GG1] #18261 06.02.2014 23:15
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King_Louie_21 Offline
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Hallo GG1,
hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

guter Einwurf! Allerdings ist die BAM dennoch aus meiner Sicht nicht berechtigt, Verpackungen zu beanstanden, die im Nachlauf vom See-/Flughafen unter Inanspruchnahme der Regelung des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR befördert werden.

Unabhängig davon gilt Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR/RID: «Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die nach Abschnitt 6.1.3, Unterabschnitt 6.2.2.7, Unterabschnitt 6.2.2.8, Abschnitt 6.3.1, 6.5.2 oder 6.6.3 gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, dürfen auch für Beförderungen gemäß ADR verwendet werden.» Druckgefäße, die keine UN-Druckgefäße sind (Abschnitt 6.2.3 ADR), fallen jedoch nicht darunter.

Die M237 halte ich für eine andere Baustelle, die ich nicht berücksichtigt habe, weil wir hier ursprünglich von einem 180L-Fass und nicht von einem Druckgefäß geredet haben. Die in der M237 genannten DOT-Druckgefäße erfüllen nicht alle Anforderungen des Abschnitts 6.2.3 ADR. Druckgefäße gem. Abschnitt 6.2.3 ADR sind nicht mit dem UN-Verpackungssymbol gekennzeichnet. Wichtig erscheint mir, dass die M237 davon ausgeht, dass die Abfüllung der Gase in die DOT-Druckgefäße im Einklang mit der Regelung des Unterabschnitts 1.1.4.2 ADR erfolgt ist. Die M237 regelt nicht den Nachlauf vom See-/Flughafen zum ersten europäischen Empfänger, der den Ort der vorübergehenden Lagerung betreibt. Dazu besteht auch keine Notwendigkeit, denn der Nachlauf ist gemäß Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR zulässig. Der Nachlauf des DOT-Druckgefäßes endet mit der Ankunft am Ort der vorübergehenden Lagerung. Der Ort der vorübergehenden Lagerung ist wohl in der Regel der Standort des (Groß)händlers oder des Importeurs oder ein von diesen Personen beauftragtes Speditionslager.

Wenn das DOT-Druckgefäß am Ort der vorübergehenden Lagerung eintrifft, weiß der Händler oder Importeuer möglicherweise noch gar nicht, wem er das Gas Tage oder Wochen später verkauft. Der Endverbraucher kann zu diesem Zeitpunkt bekannt sein, muss es aber nicht. Der Transport zum Endverbraucher ist ein neuer Beförderungsvorgang, also kein Nachlauf mehr. Der (neue) Absender müsste eigentlich sicherstellen, dass die für die Beförderung verwendete Verpackung den Vorschriften des ADR entspricht (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB). Die M237 genehmigt für diesen Fall die Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in abweichenden DOT-Gefäßen. Wer noch mehr zum Unterschied zwischen UN-Druckgefäßen und DOT-Druckgefäßen wissen möchte, wird fündig im Dokument OTIF/RID/RC/2011/6. Die darin genannte M180 ist am 02.06.2011 abgelaufen und wurde abgelöst durch die M237.

Wir kennen auch den umgekehrten Fall, dass eine im europäischen Binnenland zugelassene Verpackung nicht hochsee- oder luftfahrttauglich oder amerikatauglich ist. Dabei handelt es sich um die Feinstblechverpackungen im Unterabschnitt 6.1.4.22 ADR, die gemäß Unterabschnitt 6.1.3.1 a) (ii) mit dem Symbol «RID/ADR» gekennzeichnet sind. Allerdings gibt es auch hier wieder eine Ausnahme. Das Ostseememorandum erlaubt die Beförderung von Gefahrgütern auf hoher See in Verpackungen, die den Vorschriften des ADR entsprechen.

Die Liste der (vermeintlichen) Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten lässt sich fortsetzen:
[*]BAM-Zulassungen für Verpackungen werden nicht überall im Ausland anerkannt.
[*]In Nordamerika fallen "combustible liquids" (Flammpunkt > 60°C) in die Klasse 3 und Placards auf Seecontainern/Tankcontainern dürfen nicht im unteren Bereich des Containers angebracht werden, weil die in Nordamerika übliche Bauart der Bahnwaggons sonst die Placards abdecken würde. Der Vorlauf im europäischen Binnenland zum See-/Flughafen kann bereits mit der in Nordamerika geforderten Kennzeichnung erfolgen.
[*]Verpackungen, die nach ADR-Assimilierungsliste (Unterabschnitt 4.1.1.21 ADR) für einen vergleichbaren, aber nicht direkt aufgeführten Stoff eingesetzt werden können, dürfen auch im Seeverkehr verwendet werden, obwohl der IMDG-Code die Assimilierungsliste nicht kennt.

Nochmals kurz zum Königswasser: Der Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR beinhaltet keine Freistellung von der Prüfung, ob ein Stoff als solcher zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist. Diese Prüfung ist immer vom Absender (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB) oder dessen Auftraggeber (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB) sowie vom Verlader (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB) vorzunehmen. Der Absatz 1.1.4.2.1 ADR besagt lediglich, dass die Verpackungen, die Zusammenpackvorschriften, die Gefahrzettel und die Kennzeichnungen der Versandstücke von den Vorschriften des ADR abweichen dürfen, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorausgegangen ist und es sich um einen Nachlauf vom See-/Flughafen zum Empfänger handelt. Nicht mehr, aber auch nicht weniger gibt dieser Absatz her.

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 08.02.2014 21:25.
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: King_Louie_21] #18262 07.02.2014 09:03
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Hallo Zusammen, Hallo Mike

Wir sind ja jetzt etwas von der ursprünglichen Sachlage abgedriftet, was nicht weniger interessant ist, aber mich würde doch mal interessieren was bei der Kontrolle heraus kam bzw. sofern eine Anhörung verschickt wurde, dessen Inhalt.
Oder war das 'nur' eine hypothetische These?
grüsse..aw

Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: aw_] #18263 08.02.2014 11:30
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mike.hansen Offline OP
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Hallo aw!

Bislang ist es eine hypothetische Frage. Aber die Diskussion war trotzdem interessant, auch wenn sie vom Thema etwas abgedriftet ist. Meine Frage wurde jedoch beantwortet.

Gruß

mike

Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: mike.hansen] #18264 12.02.2014 11:16
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Hallo, der gesamte Beitrag ist recht interessant für mich, da ich gerade vor einer ähnlichen Frage stehe. Dass "UN" und die Nummer min. 12 mm groß sein müssen, haben wir schon registriert. Muss die UNNR denn jetzt auf dem Label sein, oder kann man die auch einfach zusätzlich auf dem Versandstück aufkleben? Gibt es auch für die anderen Hinweise "Signalwort" Produktbezeichnung, Gewicht etc. mittlerweile Vorschriften? Wo stehen die? Lt. GHS gibt es ja Vorschriften, wie groß die Piktogramme sein müssen, aber eine genaue Anweisung für die ADR konnte ich leider nicht finden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Kathrin Westphal
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: KWestphal] #18265 12.02.2014 12:06
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Gerald Online
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Hallo Kathrin,

Antwort auf
Muss die UNNR denn jetzt auf dem Label sein, oder kann man die auch einfach zusätzlich auf dem Versandstück aufkleben?


Nein , sie kann auch zusätzlich auf dem Versandstück sein. In Absatz 5.2.2.2.1.3 steht: "Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. «entzündbar») enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels."

Aber beachte Bitte die Schreibweise, z. B. UN 1203 und nicht UN Nr. 1203, steht unter 5.2.1.1, hier findest Du auch die vorgeschriebene Größe.

Antwort auf
wie groß die Piktogramme sein müssen,


Da wirst Du im ADR nichts finden, denn nur die Größe des Gefahrzettels ist vorgegeben, steht unter Absatz 5.2.2.2.1.1.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: KWestphal] #18266 12.02.2014 13:41
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Angaben zur Größe des Kennzeichnungsetiketts und der Kennzeichnungselemente (GHS) finden sich in Abschnitt 5.2 der Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung.

Schöne Grüße.

Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: Gerald] #18267 12.02.2014 13:46
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Hallo Gerald,

vielen Dank, da bin ich ja beruhigt, dass wir nicht die gesamte Kennzeichnung ändern müssen.....Wir haben noch ein paar "Restposten" auf Lager, die noch mit kleineren UN -Kennzeichnungen versehen sind.

Nun noch mal zu den anderen "Größenvorschriften"? Es gibt also im ADR keine Vorschriften, wie groß der Name des Produktes geschrieben werden muss etc? Lt. GHS/CLP gibt es zwar Vorschriften, wie groß das Label sein muss, die Schrift darauf ist dann aber egal? Ich weiß, ADR und GHS/CLP sind zwei verschiedene Paar Schuhe, aber meine Kollegin ist der Meinung, dass es auch für die Schriftgröße der Produktbezeichnung und Signalwörter Vorschriften gibt....zumindest bei der Luftfracht?!?!? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />


Kathrin Westphal
Re: Frage zur Kennzeichnung und Bezettelung [Re: KWestphal] #18268 12.02.2014 15:07
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Hagen Offline
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Hallo Kathrin,
Du fragtest, ob die UN-Nummer auf dem Label sein muss oder man sie auch zusätzlich auf dem Versandstück aufkleben kann. Es ist im Gegenteil zumindest in Deutschland so, dass sie auf dem Versandstück sein MUSS und zusätzlich auch auf dem Gefahrzettel stehen DARF. Siehe dazu RSEB 2013:
"Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 (ADN) Satz 2 und 5.2.2.2.1.5(ADN)
5-5 Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben."
Der Bezug ist hier zwar das ADN, dürfte für andere Verkehrsträger aber genauso gelten.
Gruß
Hagen

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