Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
#18420
12.03.2014 13:20
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henkson
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[color:"blue"]Ich habe ein Problem mit der Verwendung des Kennzeichens nach RID 5.2.1.8.3 (Baum und Fisch): Wo finde ich eine verbindliche Auflistung der Stoffe, für die die Kennzeichnung mit diesem Symbol explizit vorgeschrieben ist. Wir werden wiederholt von Wagenmeistern beauftragt, diese Kennzeichnung nachträglich anzubringen, damit Kesselwagen ablaufen können. Akruell sollen wir das für einen Kesselwagen (leer) mit der Kennzeichnung 33/1170 (Ethanol) vornehmen. Meiner Meinung nach ist dieser Stoff nicht mit dem Kennzeichen nach RID 5.2.1.8.3 zu kennzeichnen sondern nur mit dem Gefahrzettel 3 nach RID 5.2.2.2.2 Ich bin für jeden Hinweis dankbar. Mit freundlichen Grüßen aus Brandenburg Thomas Obst[/color]
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18421
12.03.2014 13:46
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aw_
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Hallo Henkson, liefere dem Kesselmeister ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt mit aus. gruss..aw
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18422
12.03.2014 13:53
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GG1
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Hallo henkson, eine gute Orientierung liefert die GESTIS Stoffdatenbank: http://www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-Stoffdatenbank/index.jspZusätzlich ist, wie aw_ schon schrieb, das Sicherheitsdatenblatt für den jeweiligen Stoff zu nennen. Vorsicht mit der Kennzeichnung nach 5.2.2.2. Hier wird die Kennzeichnung von Versandstücken und das Aussehen der Gefahrzettel beschrieben. Für Kesselwagen gilt die Kennzeichnung nach 5.3 und hier ist von 25 x 25 cm die Rede, mit der Besonderheit, daß auf der Schiene bei Wagen gemäß 5.3.1.7.4 auf 150 x 150 mm verkleinert werden darf. Grüße GG1
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: GG1]
#18423
12.03.2014 14:11
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henkson
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Pardon: Fehler von mir: Wir arbeiten natürlich mit den vorgeschriebenen Großzetteln, mir ging es hier nur um die Kennzeichnung der Gestaltung des Inhalts der Zettel.
Mit der GESTIS-Datenbank habe ich so meine Schwierigkeiten: 1. Ist sie sicherlich für Informative Zwecke recht brauchbar, aber sie ist eben nicht "amtlich". Wenn ich einen Wagenmeister der DB überzeugen will brauche ich schon ein verbindliches Regelwerk. 2. Hat die Datenbank auch noch Lücken: Der häufigste Fall, der bei uns auftritt, und bei dem wir die Kennzeichnung "Baum und Fisch" anwenden ist Heizöl, schwer. Das taucht in der Datenbank garnicht auf und bei den evtl. als Analogon verwendbaren anderen Heizölen ist lt. GESTIS keine Kennzeichnung vorgeschrieben. TO
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18424
12.03.2014 14:18
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GG1
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Hallo henkson,
im ersten Schritt würde ich dem Wagenmeister das Sicherheitsdatenblatt zeigen. Wenn das nicht reicht, bleibt nur der Weg, mit dem SDB das dann im RID anhand der Einstufungskriterien für umweltgefährdende Stoffe zu klären.
Grüße GG1
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: GG1]
#18425
12.03.2014 15:40
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Sirius
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Hi, hier auch meine Bestaetigung : es gelten die Angaben im Sicherheitsdatenblatt. Falls hier unter Kapitel 14 das Zusatzkennzeichnen "umweltgefährdend" nicht gefordert ist, kann man es auf den Gebinden weglassen. Aber Achtung: fall der Stoff nicht mit dem Kennzeichen "umgefährdend" nicht gekennzeichnet werden muss, die Gefahrstoffeinstufung aber als "umweltgefährend" einstuft, würde ich ggf. auch gefahrgutrechtlich so kennzeichnen. Und noch ein Achtung : falls das SDB des Originalherstellers nicht verfügbar ist, kann man nur bedingt ein SDB eine andere Herstellers für das gleiche Produkt verwenden - ich habe schon erlebt dass der gleiche Stoff je nach Hersteller unterschiedlich eingestuft bzw. klassifizert wird.
Gruss Sirius
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: Sirius]
#18426
12.03.2014 16:44
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TDamm
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Hallo,
wir Klassifizieren doch nicht nach dem Sicherheitsdatenblatt sondern nach Teil 2 des ADR oder???
Mir sind Fälle bekannt, in denen das SDB im Punkt 14 kein Gefahrgut ausweist, obwohl der Stoff Chronisch 2 im Sinne des UA 2.2.9.1.10 ADR ist.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: TDamm]
#18427
13.03.2014 09:21
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Gandalf
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Hallo TDamm, Mir sind Fälle bekannt, in denen das SDB im Punkt 14 kein Gefahrgut ausweist, obwohl der Stoff Chronisch 2 im Sinne des UA 2.2.9.1.10 ADR ist. Tja das ist das Problem der fehlerhaft erstellten SDB. Da sollte man dann noch einen Blick in Abschnitt 2 des SDB werfen. Dort müsste ja eigentlich umweltgefährdend stehen, wenn das nach ADR chronisch 2 ist. Auf der anderen Seite müssen wir aber auch nicht jeden Stoff selber prüfen, sondern sollten uns auf die Angaben des Abgebers verlassen können. Das ist dann das Dilemma, wenn SDB's nicht richtig oder vollständig sind. Gruß Gandalf
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: TDamm]
#18428
13.03.2014 09:36
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henkson
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Lieber Thomas Damm,
mit meiner Frage bewege ich mich im Bereich RID, nicht ADR. Aber das ist nicht so bedeutend. Vielmehr haben mich einige Antworten darin bestätigt, dass das Problem der richtigen Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe nicht so leicht zu klären ist.
Wie du selbst sagst ist der Verweis auf die SDB hierzu 1. rechtlich nicht relevant und 2. halten die SDB oft untereinander keiner vergleichenden Prüfung stand.
Und mein praktisches Problem ist immer noch keiner Lösung näher gekommen: Wie überzeuge ich den Wagenmeister der DB, dass seine Forderung, einen Kesselwagen mit der Kennzeichnung "33/1170" auch noch mit einem Placard "Umweltgefährdender Stoff" zu kennzeichnen, nicht richtig ist. Vorschriften zur Ermittlung der Umweltgefährdung helfen mir auf dem Bahnhof nicht. (Die Kennzeichnung mit Placard entsprechend Gefahrzettel 3 ist natürlich vorhanden.)Ich brauche ein Stück Papier auf dem eindeutig steht, welche Stoffe die Kennzeichnung nach RID 5.2.1.8.3 (Baum und Fisch)erfordern. Für die anderen Gefahrgutkennzeichnungen gibt es so eine Stoffliste ja auch.
Mit freundlichen Grüßen aus Brandenburg Thomas Obst
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: TDamm]
#18429
13.03.2014 09:50
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Marco66
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wir Klassifizieren doch nicht nach dem Sicherheitsdatenblatt sondern nach Teil 2 des ADR oder???
Das kann man nicht oft genug sagen. Obgleich die Kennzeichnung in Kapitel 2 und die Gefahrguteinstufung oft miteinander korrelieren, sind die Einstufungskriterien im ADR ausschlaggebend. Das SDB liefert einige Hintergrundinformationen in den Kapiteln 9, 11 und 12. Aber es ist kein Transportpapier und muss der Beförderung auch nicht beiliegen.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18430
13.03.2014 10:04
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aw_
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Hallo Henkson, wenn man die Beiträge zusammenfasst, wäre es sinnvoll, die Daten des Abschnitts 12 des SDB mit den Angaben bzw. Kriterien in 2.2.9.1.10 RID abzugleichen. Kommt man zu einem anderen Ergebnis wie das SDB ausweist, wie TDamm bereits erwähnte, würde ich das mit dem Hersteller kommunizieren. gruss..aw
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18431
13.03.2014 10:30
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GG1
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Und mein praktisches Problem ist immer noch keiner Lösung näher gekommen: Wie überzeuge ich den Wagenmeister der DB, dass seine Forderung, einen Kesselwagen mit der Kennzeichnung "33/1170" auch noch mit einem Placard "Umweltgefährdender Stoff" zu kennzeichnen, nicht richtig ist. Hallo henkson, versuch mal mit dem für den Bereich zuständigen Gefahrgutbeauftragten der Bahn in Kontakt zu kommen, vielleicht kann der weiterhelfen. Schau Dir auch mal die GHS Verordnung an, vielleicht ist das das Stück Papier, das Du Dir wünscht: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:353:0001:1355:de:PDFAuf Seite 477 wird die Einstufung von Ethanol aufgeführt. Aber aufpassen, auch zu dieser Verordnung gibt es immer wieder mal Anpassungen und GHS- und Gefahrguteinstufung ist nicht immer 1:1 vergleichbar... Grüße GG1
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: GG1]
#18432
13.03.2014 12:55
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Gandalf
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Hallo henson, den Tipp mit dem Gb der Bahn Kontakt halte ich für gut, der könnte dir dann sowas Offizielles für die Bahn bescheinigen. Darüber hinaus können dir evtl. auch die Regsitrierungsinformationen der ECHA weiterhelfen. ECHA Ein offizielles Gefahrgutpapier (egal ob ADR oder RID) mit einer Liste und Vorgabe zur Kennzeichnung "Fisch und baum" gibt es nicht. Gruß Gandalf
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: GG1]
#18433
14.03.2014 08:51
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Marco66
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Vorsicht! Die Legaleinstufung nach CLP ist nur per Endpunkt verbindlich und nur wenn es keinen Hinweis auf den Minimalcharakter der Einstufung gibt. (gekennzeichnet mit einem Sternchen) Für Ethanol ist die Einstufung als entzündliche Flüssigkeit Kategorie 2 bindend, kann aber durch jede weitere ergänzt werden, soweit Daten vorliegen. Wenn also der Lieferant oder Hersteller Testergebnisse besitzt, die eine Umweltgefahr beweisen, kann er die Klassifizierung dementsprechend ergänzen und Ethanol als entzündliche Flüssigkeit und Umweltgefährdenden Stoff einstufen. Ob diese Einstufung dem ADR genügt muss in Kapitel 12 eben dieses SDBs geprüft werden, bzw. der Lieferant um eine Aussage gebeten werden.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: henkson]
#18434
16.03.2014 16:11
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King_Louie_21
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Und mein praktisches Problem ist immer noch keiner Lösung näher gekommen: Wie überzeuge ich den Wagenmeister der DB, dass seine Forderung, einen Kesselwagen mit der Kennzeichnung "33/1170" auch noch mit einem Placard "Umweltgefährdender Stoff" zu kennzeichnen, nicht richtig ist. Vorschriften zur Ermittlung der Umweltgefährdung helfen mir auf dem Bahnhof nicht. Hallo Thomas, es ist ja an sich löblich, wenn die Leute mitdenken und bei Unklarheiten nachfragen. Lässt sich aber jemand partout nicht überzeugen, dann würde ich den Vorgang durchaus auch formal beleuchten wollen: Welche Rolle übernimmt denn der Wagenmeister im Zusammenhang mit der Beförderung? Ist der Wagenmeister Auftraggeber des Absenders (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB) oder Absender (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB)? Falls nein, dann hat er mit der Klassifizierung des Gefahrguts nichts am Hut, also auch nicht mit dem Abs. 2.2.9.1.10 RID. Der Wagenmeister könnte sich allenfalls auf § 4 Abs. 1 GGVSEB berufen; dann sollte er aber triftige und nachweisbare Gründe für die Forderung nach dem Placard "Fisch und Baum" haben und diese Euch vorlegen können. Niemand darf den Auftraggeber des Absenders oder den Absender zwingen, eine Falschdeklaration vorzunehmen und einem Stoff Eigenschaften zuzuschreiben, die nicht zutreffen. Der Bußgeldkatalog in Anlage 7 RSEB sieht einen Betrag von 1.500,00 ¤ im Falle einer Falschdeklaration vor. Sollte der Wagenmeister, die dem Wagenmeister vorgesetzte Stelle oder der DB-Gefahrgutbeauftragte nichts vorlegen und trotzdem die Beförderung verweigert werden, dann könnte man eventuell einen Juristen hinzuziehen und prüfen lassen, inwieweit die DB die im Beförderungsvertrag eingegangenen Pflichten verletzt. Da in den vorangegangenen Beiträgen öfters auf das Sicherheitsdatenblatt verwiesen wurde, möchte ich nur kurz noch auf den § 4 Abs. 5 GefStoffV hinweisen: "Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen." Schöne Grüße.
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Re: Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe
[Re: Marco66]
#18435
17.03.2014 11:33
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Vielen Dank für die vielen Hinweise zu meiner Frage.
Ich denke, wir müssen hier mit recht subjektiven Einordnungen leben. Auch auf die vielen Tipps hier habe ich mal einige der uns interessierenden Stoffe in verschiedenen Veröffentlichungen herausgesucht und bin auf unterschiedliche Aussagen gestoßen. Sogar unterschiedliche SDB aus einem Konzern trafen unterschiedliche Einstufungen.
Interessant der Aspekt von King Louie. Der könnte helfen einen Konsens zu finden.
Also nochmals vielen herzlichen Dank und allen eine (gefahr)gute Woche. Mit freundlichen Grüßen aus Brandenburg Thomas Obst.
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