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Harmonisierung von ICAO-TI/IATA-DGR mit LuftVG/Luf #18680 03.05.2014 18:48
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ChristophR Offline OP
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Hallo,
im Rahmen meiner Bachelorthesis zum Thema Gefahrguttransporte stellt sich mir die Frage wie die ICAO-TI/IATA-DGR mit dem LuftVG/LuftVZO harmonisiert. Jedoch ist es zu Thema Gefahrguttransport im Luftverkehr schwer brauchbare Informationen zu finden. Z.B. in welchen Paragraphen der LuftVG/LuftVZO finde ich etwas zum Thema Gefahrgut, gibt es eine Gesetzgebung der EU, welche Kontrollbehörden gibt es(international, EU-weit, national) etc.

Und schlussendlich wie die einzelnen Regelung ineinander greifen und mit einander harmonieren.


Danke für die Hilfe im Voraus

ChristophR

Re: Harmonisierung von ICAO-TI/IATA-DGR mit LuftVG/Luf [Re: ChristophR] #18681 04.05.2014 14:47
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Floridacargocat Offline
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Re: Harmonisierung von ICAO-TI/IATA-DGR mit LuftVG/Luf [Re: ChristophR] #18682 06.05.2014 15:13
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UHeins Offline
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Hallo ChristophR,

da hast du dir ja ein super Thema ausgesucht ...

Wie du schon richtig erkannt hast, ist es mit der Informationsfülle in Sachen "Gefahrgut im Luftverkehr" nicht sehr weit her. Davon, [b]ob[/b] und [b]wie[/b] "einzelne Regelungen ineinander greifen und mit einander harmonieren", spreche ich dabei noch nicht einmal.

Es wird damit immer vertrackter, je tiefer man in die (Rechts-)Materie eintaucht. Da das nicht mit ein paar Sätzen zu erläutern ist (richtig Aufdröseln ist noch schwieriger), möchte ich in aller Bescheidenheit auf die Juni-Ausgabe 2014 des Gefahrgut-Magazins [url=http://www.gela.de]gefährliche ladung[/url] verweisen, die sich zufälligerweise sehr eingehend mit dieser speziellen Thematik befassen wird.



----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Harmonisierung von ICAO-TI/IATA-DGR mit LuftVG/Luf [Re: UHeins] #18683 06.05.2014 16:29
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Anderl Offline
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Hallo,
bei mir steht noch ein etwas angestaubter "Leitfaden Luftfracht", welcher auch die rechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet. Kenne das Problem der Darstellung des rechtlichen Zusammenhangs aus Schulungen. Das LuftVG verweist in §27 auf Gefahrgut:
§ 27
(1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im Übrigen bleiben die für die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften unberührt.
(Quelle Juris )
Die Erlaubnis ist im LuftVZO geregelt (Quelle: Gesetze im Internet )
§ 78 Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit Hubschraubern die im Abschnitt R der JAR-OPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forderungen sinngemäß erfüllt sind. Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen fest, die für die sichere Durchführung des Transports erforderlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die Erteilung von Genehmigungen zum Transport radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Betriebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flugbetriebes durch das Mitführen oder Ansichtragen gefährlicher Güter auszuschließen.
(3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedürfen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit diese nach Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III oder JAR-OPS 3 deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.
(4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Hoffe dies hilft etwas für den Einstieg.


Freundliche Grüße
Josef Anderl

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