Jedoch wer kontrolliert im Luftverkehr?
Hallo Christoph,
Deffri hat in seinem Beitrag bereits eine Spur zum Luftfahrtbundesamt (LBA) gelegt. Mein Vorschlag wäre, dieser Spur zu folgen. Im LBA beschäftigt sich das
Sachgebiet B 32 schwerpunktmäßig mit dem Gefahrguttransport im Luftverkehr. Zu den Aufgaben zählen unter anderem:
- Überwachung deutscher Luftfahrtunternehmen im In- und Ausland
- Überwachung ausländischer Luftfahrtunternehmen in Deutschland
- Überwachung der Abfertigungs-Agenten
- Überwachung der Schulungsträger
- Kontrolle der Luftfrachtspediteure
Schau doch auch mal in das
"SAFA Ramp Inspections Guidance material". Das LBA führt regelmäßig
Ramp-Checks gemeinsam mit den
Luftaufsichten der Bundesländer durch, bei denen auch Gefahrgutvorschriften kontrolliert werden.
Auf der Straße werden Gefahrgutkontrollen durch die BAG vorgenommen, auf der Schiene durch das EBA.
BAG und EBA sind Bundesbehörden. Das (!) BAG handelt auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f GüKG; die Zuständigkeit des EBA ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB. Eine weitere Bundesbehörde, die Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs zum Zweck der Gefahrenabwehr durchführt, ist die Bundespolizei (§ 2 Abs. 2 BPolG).
Im
"5. Lagebild Gefahrgut" (Stand 2005) finden sich unter Punkt 3 weitere Informationen über die (damals) zuständigen Behörden. Gefahrgutkontrollen sind neben dem Bundesrecht auch in Ländervorschriften geregelt. Ich habe den Eindruck, dass eine Trennung nach einzelnen Verkehrsträgern, wie von Dir vorgenommen, nicht immer der Systematik der Behörden entspricht. Beispielsweise gilt in NRW die
GGBefZustVO, in Niedersachsen die
ZustVO-Verkehr, in Ba-Wü. die
GGZuVO und in Bayern die
ZustVVerk. Es handelt sich dabei um Länderverordnungen, in denen die Zuständigkeiten bestimmter Behörden für mehrere Verkehrsträger und Vorgänge festlegt werden.
Straßenkontrollen erfolgen in Bayern und vermutlich auch in anderen Bundesländern nicht nur durch das BAG, sondern auch durch spezielle
Gefahrguttrupps der Polizei. Ansonsten kann im Prinzip jeder Wachtmeister eine solche Straßenkontrolle durchführen, wenn sie ihm angezeigt erscheint. Ggf. wird er dann seine Kollegen vom Gefahrguttrupp hinzuziehen, wenn er mit seinem Latein am Ende ist. Die Überwachung der Betriebe bei der Umsetzung der GGVSEB, soweit die Betriebe Absender, Verlader, Beförderer von Gefahrgut sind, erfolgt in Bayern durch die Gewerbeaufsicht, die den Bezirksregierungen angegliedert ist.
Für das EBA gilt, dass landeseigene oder private Eisenbahnen nicht in den dessen Zuständigkeitsbereich fallen (§ 15 Abs. 3 GGVSEB).
Und zum Schluss stellt sich mir noch die Frage, wie der Begriff "Kontrolle" in Deiner Arbeit definiert wird. Orientierst Du Dich an der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 5 GGKontrollV oder beinhaltet der Begriff "Kontrolle" im Rahmen Deiner Arbeit beispielsweise auch die Überwachung der Prüfstellen für Verpackungen oder die Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Abs. 1 GbV? Dann würde sich der Kreis der Kontrolleure durchaus erweitern.
Schöne Grüße.