Verantwortlichkeiten
#18855
11.06.2014 10:26
|
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 105
krottendorfer
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 105 |
Hallo ADR-Kollegen!
Zur Zeit habe ich ein Problem mit der Zuordnung der Verantwortlichkeiten, wer Auftraggeber, Absender, ... ist. Beispiel: Fa. A lagert bereits verpacktes Gefahrgut bei Fa. B. Fa. B beauftragt Fa. C, Gefahrgut an Fa. E zu transportieren. Fa. C gibt den Auftrag an Fa. D weiter und diese stellt das Gefahrgut an Fa. E zu. Wer ist in diesem Fall der Auftraggeber, Absender, Verpacker, Beförderer, Verlader und Empfänder bzw. welche Kriterien müssen erfüllt werden, um z.B. Auftraggeber/Absender/... zu sein?
Dank im voraus für Antworten!
Freundliche Grüße Franz Krottendorfer
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: krottendorfer]
#18856
11.06.2014 12:47
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723 |
Also ich schlag mal vor:
A = Verpacker (ich gehe davon aus, dass dieser es auch verpackt hat) D = Beförderer (er befördert tatsächlich als Sub) E = Empfänger B = Verlader (ich gehe davon aus, das er den LKW belädt) C = Absender (da er "D" beauftragt) B = Auftraggeber des Absenders (herrschende Meinung hier im Forum)
Freundliche Grüße Thomas Damm
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: krottendorfer]
#18857
11.06.2014 13:50
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Wer mehr Infos benötigt zum Thema, kann ich folgendes empfehlen: ein Nachschlagewerk welches da heisst: Pflichtenheft Gefahrgutrecht, vom Storck Verlag, ISBN: 978-3-609-68556-4, 141 Seiten Preis weiss ich nicht, lag als Beipack in der Ergänzung Loseblatt-Sammlung IMDG-Code. (Da liegen manchmal so nette Sachen drin) Ich hoffe der Admin verzeiht in diesem Fall die Werbung ;-) gruss..aw
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: aw_]
#18858
11.06.2014 21:09
|
Registriert: Jan 2009
Beiträge: 277
Floridacargocat
Urgestein
|
Urgestein
Registriert: Jan 2009
Beiträge: 277 |
"Fa. A lagert bereits verpacktes Gefahrgut bei Fa. B. Fa. B beauftragt Fa. C, Gefahrgut an Fa. E zu transportieren. Fa. C gibt den Auftrag an Fa. D weiter und diese stellt das Gefahrgut an Fa. E zu. Wer ist in diesem Fall der Auftraggeber, Absender, Verpacker, Beförderer, Verlader und Empfänder bzw. welche Kriterien müssen erfüllt werden, um z.B. Auftraggeber/Absender/... zu sein?"
Fa. A ist entweder der Verpacker oder der Versender des Gg und lagert dieses Gg bei Fa. B. ein. Wie kam das zu Fa. B? Sind A und B im gleichen Gebaeude? Oder wurde das Gg auf oeffentlichen Strassen zu B befoerdert? Dann liegt ein erster Gefahrgut transport vor und A muss das Gg entsprechend vorbereiten und dokumentieren.
Fa. B gibt Versandauftrag (nach Anweisung von A) an Fa. C (und via Umweg ueber Fa. D als effektiven Transporteur)zum Abliefern bei Fa. E. M.E. nach ist B der Versender und muss das Gg in einer Form zur Verfuegung welches den geltenden Gesetzen Genuege tut, d.h. Produkt und Verpackung inkl. Markierung und Etiketten entsprechen den Anforderungen; d.h. B ist der Versender und stellt die notwendigen Dokumentationen aus, welche dann dem effektiven Transporteur uebergeben werden. Zur Sicherheit dokumentieren sowohl C und D dass die Ware in einwandfreiem Zustand uebergeben bzw. erhalten worden sind, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Sollte ich mit meiner Auffassung irgendwo vertan haben, dann bitte benachrichtigen.
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: Floridacargocat]
#18859
12.06.2014 07:41
|
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806 |
Fa. B gibt Versandauftrag (nach Anweisung von A) an Fa. C (und via Umweg ueber Fa. D als effektiven Transporteur)zum Abliefern bei Fa. E. M.E. nach ist B der Versender und muss das Gg in einer Form zur Verfuegung welches den geltenden Gesetzen Genuege tut, d.h. Produkt und Verpackung inkl. Markierung und Etiketten entsprechen den Anforderungen; d.h. B ist der Versender und stellt die notwendigen Dokumentationen aus, .... Sollte ich mit meiner Auffassung irgendwo vertan haben, dann bitte benachrichtigen. Hallo Axel, Normalerweis ist B der Absender, aber da (aus harmonisierungsgründen) der Absender auf den Spediteur übergehen kann wenn ein Speditionsvertrag besteht, kann auch C der Absender sein und B wird zum Auftraggeber des Absenders. Ich persönlich tu mich auch mit dieser ominösen Regelung schwer.. Wie schaut es eigentlich mit A als Eigentümer aus? A kann auch Auftraggeber des Absenders sein, wenn A bestimmt was mit der Ware passieren soll. gruss..aw
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: aw_]
#18860
12.06.2014 09:53
|
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 105
krottendorfer
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 105 |
Hallo ! Wie das GG von A (Eigentümer der Ware) nach B kam ist wieder eine eigene Geschichte. Fa. A Lässt produzieren und sendet direkt zu fa. B. Mir wurde von einigen Experten mitgeteilt, dass eine pauschale Vergabe der Verantwortlichen nicht möglich ist. wenn z. B. Fa. C den Transportauftrag an Fa. D weitergibt, wird Fa. C zum Auftraggeber. Wenn es zu Zwischenlagerungen in andere Läger kommt, sind diese auch Empfänger. Also sehr kompliziert. Hintergrund ist eine Anzeige an Fa. B als Auftraggeber, die Fa. C als Absender nicht über GG hingewiesen zu haben. Fa. C wäre somit wirklich Absender aus Sicht von Fa. D, obwohl Fa. B versendet hat.
Fazit: 5 Beteiligte x 5 Sichtweisen können 25 verschiedene Verantwortlichkeiten ergeben.
chaotische Grüße F.Krottendorfer
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: krottendorfer]
#18861
12.06.2014 11:30
|
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
Wolfgang
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302 |
Hallo Gefahrgutkolleg(innen)en, Hallo F. Krottendorfer,
Für mich handelt die Anzeigebehörde logisch und richtig. Die nötige Information über das GG muss von B als ersten Auftraggeber des Absenders kommen. In 1.4.2.1.2 steht: Handelt der Absender im Auftag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich ... Gibt B keine Informationen über das Gefahrgut, können die weiteren Beteiligten ( egal wie viele als Absender im Transportgeschehen folgen ) grundsätzlich davon ausgehen, dass kein Gefahrgut transportiert wird. B muss also nachweisen, dass die nötigen Informationen gegeben wurden. Kann B den Nachweis nicht führen, liegt ein Verstoß von B gegen die Vorschriften vor.
Freundliche Grüße
Wolfgang
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: krottendorfer]
#18862
15.06.2014 19:07
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hintergrund ist eine Anzeige an Fa. B als Auftraggeber, die Fa. C als Absender nicht über GG hingewiesen zu haben. Fa. C wäre somit wirklich Absender aus Sicht von Fa. D, obwohl Fa. B versendet hat.
Fazit: 5 Beteiligte x 5 Sichtweisen können 25 verschiedene Verantwortlichkeiten ergeben. Hallo Franz, so viele Sichtweisen sollte es an sich nicht geben und auch mir erscheint die Ansicht der Behörde einleuchtend. Das ADR kennt den Versender nicht; es gibt den Absender und den Auftraggeber des Absenders. Das ist manchmal verwirrend und oft ist es in solchen Fällen einfacher, den Ablauf vom Ende her zu rekonstruieren. Das österreichische GGBG orientiert sich dabei an den Definitionen im ADR. Als Ausländer bin ich im österreichischen Gefahrgutrecht keineswegs sattelfest, konnte jedoch folgende Fundstellen finden: Wer hat den Beförderungsvertrag mit dem Beförderer geschlossen? Das war ja wohl die Fa. C und damit ist Fa. C gem. Definition in § 3 Abs. 2 Ziffer 2 GGBG als Absender anzusehen. Erläuternd heißt es dazu noch im Vollzugserlass (GZ: 159.103/1-II/ST8/07 vom 22. Februar 2007): "«Beförderungsvertrag» des Absenders i. S. von Z 2 ist der mit dem Beförderer geschlossene Vertrag über die Leistung einer Beförderung, nicht jedoch der mit dem (fremden) «Auftraggeber» (§ 7 Abs. 4) geschlossene Vertrag über die Organisation einer Beförderung."Wer hat der Fa. C den Auftrag zur Organisation der Beförderung gegeben? Das war die Fa. B und Fa. B ist somit Auftraggeber des Absenders. Der Auftraggeber der Absenders muss die Pflichten gem. § 7 Abs. 4 GGBG beachten: "Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen." Hält sich der Auftraggeber nicht daran, fällt er unter die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 2 Ziffer 2 GGBG. Nur nebenbei: Der Beförderungsvorgang von A zu B erscheint mir ebenfalls belanglos. Dieser Beförderungsvorgang ist mit der Einlagerung bei B abgeschlossen gewesen. Die Beförderung des Gefahrguts von B zu E ist als neuer Vorgang anzusehen. Schöne Grüße.
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: King_Louie_21]
#18863
18.06.2014 10:18
|
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 105
krottendorfer
OP
Profi
|
OP
Profi
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 105 |
Hallo King Louie, den Ablauf vom Ende zu rekonstruieren ist wirklich einfacher. Somit ist D Beförderer, da er die Beförderung tatsächlich durchführt. Okay. Der Absender ist mir noch unklar. Lt. ADR: ... das Unternehmen, das selbst oder für einen dritten ... versendet. Das wäre doch B zuzuordnen, da von B tatsächlich versendet wird, oder ist vor dem Beförderer der Absender direkt vorgeschaltet (und somit C)?
Grüße Franz Krottendorfer
|
|
Re: Verantwortlichkeiten
[Re: krottendorfer]
#18864
18.06.2014 13:04
|
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
King_Louie_21
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185 |
Hallo Franz,
schau Dir doch bitte mal die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 Z 2 GGBG an: «Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.»
Ich würde folgende Fragen stellen: Wer hat denn tatsächlich die Firma D beauftragt, mit einem LKW und Lenker die Ware zu transportieren? Liegt ein Beförderungsvertrag vor? Falls ja, ist die Sache einfach. Derjenige, der diesen Beförderungsvertrag mit der Firma D unterschrieben hat, gilt per Definition als Absender. Für einen konkreten Beförderungsvorgang kann es nur einen einzigen Absender geben. Ein vorgeschalteter Beteiligter ist dann zwangsläufig als Auftraggeber des Absenders anzusehen.
Schöne Grüße.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
|
|
|
|