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Neue Schriftliche Weisungen #19551 03.12.2014 18:02
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U. Becker Offline OP
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Müssen eigentliche unsere alten "Schriftlichen Weisungen" gemäß ADR 2013 gegen die ab 2015 gültigen neuen Schriftlichen Weisungen gemäß ADR 5.4.3.4 ausgetauscht werden. Ich habe ein Muster vorliegen, kann aber keine Änderungen erkennen. Lediglich auf der ersten Seite ist wieder ein roter Rand aufgedruckt.
Was soll sich da eigentliche geändert haben?
Gruß von Niederrhein
U. Becker

Zuletzt bearbeitet von U. Becker; 03.12.2014 18:05.
Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: U. Becker] #19552 03.12.2014 20:19
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gg-freak Offline
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Hallo U. Becker,

im Unterabschnitt 1.6.1.35 ADR findest die passende Übergangsvorschrift für die "Schriftlichen Weisungen". Demnach dürfen die Weisungen mit Rechtsstand 2013 bis zum 30. Juni 2017 weiter verwendet werden. Also noch lange Zeit. Die lange Übergangsfrist lässt vermuten, dass da vielleicht mit dem ADR 2017 nochmal Änderungen kommen. Zumal am 1. Juli 2017 das ADR 2017 rechtsverbindlich angewendet werden muss, weil da dann die allgemeine Übergangsfrist wieder abläuft.

Mir bekannte inhaltliche Änderungen:
Seite 1, 2. Spiegelstrich: hinsichtlich des Rauchens wurde die elektronische Zigarette mit angegeben
Seite 4: Hinter der Warnweste und der Augenschutzausrüstung wurde der Klammervermerk entfernt
die Fußnote b) wurde ersatzlos gestrichen damit wird aus Fußnote c) die Fußnote b)


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: gg-freak] #19553 03.12.2014 20:35
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Hallo,

anbei die Schriftliche Weisung ADR 2015

Anhänge

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: U. Becker] #19554 03.12.2014 21:52
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Gerald Offline
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Hallo,

unter dem Threads
http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...age=2#Post19674
hatten wir schon mal eine Diskussion zu diesem Thema.

Unter folgendem Link

http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_linguistic_e.html

werden die schriftlichen Weisungen aller ADR-Staaten veröffentlicht, die Ersten sind schon veröffentlicht.

Nur beschäftigt mich in diesem Zusammenhang folgende Frage.

Warum wurde der Inhalt verändert?

Klar auf Seite 1 wurde zugefügt "oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden" und auf Seite 4 sind die Änderungen, wie von gg-freak in seinem Beitrag beschrieben.

Aber im Abschnitt 8.1.5 ADR 2015 sind diese Änderungen bei der

- Ausrüstung für alle Klassen ( außer bei der Warnweste neue Norn EN 471:2003 + A1:2007) und

- Ausrüstung für bestimmte Klassen

Nicht.
Bis jetzt waren die Einträge in den schriftlichen Weisungen im Bezug der Ausrüstung immer gleich den Eintragungen im Abschnitt 8.1.5.

Ist für meine Begriffe ein Wiederspruch?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: Gerald] #19555 04.12.2014 12:11
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gg-freak Offline
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Ich habe die Änderungen im Abschnitt 8.1.5 ADR nochmal nachvollzogen. Da ist tatsächlich nur bei der Warnweste der Bezug zur Norm weggenommen worden. In der Tat ist das ein Widerspruch in sich. Ich glaube, der WP 15 hat da was übersehen. Aber Achtung! Die Ausrüstung regelt sich nicht nach den "Schriftlichen Weisungen", sondern nach Abschnitt 8.1.5 ADR.
Die Angelegenheit nehme ich in die nächste Sitzung des bundesweiten "Erfahrungsaustausch Gefahrgutkontrollverordnung" mit.
@ Gerald: Danke für den Hinweis

Vorweihnachtliche Grüße aus Berlin


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: gg-freak] #19556 04.12.2014 13:29
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
warum überhaupt der Verweis in 8.1.5 ADR, wenn die Norm eigentlich schon in 2013 ersetzt wurde. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
ZITAT: "Die Norm DIN EN 471:2003 + A1:2007 verliert ihren Status als harmonisierte Norm zum 30.09.2013 und wird von der EN ISO 20471:2013 abgelöst."
Quelle: BMVI
Gruß Gandalf

Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: Gandalf] #19557 04.12.2014 14:35
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UHeins Offline
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Ich habe mich nach den Hintergründen erkundigt und vom "Vorschriften-Koordinator" Jochen Conrad (OTIF) folgende Auskunft erhalten:

Zunächst nochmals alle Änderungen, die in den Schriftlichen Weisungen vorgenommen wurden:

"5.4.3.4 [Die Änderung zum ersten Spiegelstrich auf Seite 1 der schriftlichen Weisungen gemäß ADR in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Auf Seite 1 der Schriftlichen Weisungen gemäß ADR erhält der zweite Spiegelstrich folgenden Wortlaut:

"- Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;".

Auf Seite 4 der Schriftlichen Weisungen gemäß ADR unter "Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss" folgende Änderungen vornehmen:

- Im ersten Spiegelstrich nach "für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" streichen:

"(z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben )".

- Im vierten Spiegelstrich nach "für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" streichen:

"(z.B. Schutzbrille )".

Auf Seite 4 der schriftlichen Weisungen unter "Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung" folgende Änderungen vornehmen:

- Fußnote b) streichen .

- Fußnote c) wird zu Fußnote b)."

Die Diskussionen in den Gefahrgut-Foren bezogen sich in erster Linie auf die Streichung des Verweises auf die Norm EN 471 in Bezug auf die Warnweste. Zunächst wollte man in der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung hier den Verweis abändern und die überarbeitete Norm in Bezug nehmen. Um künftige Änderungen bei jeder Überarbeitung der Norm zu vermeiden, wurde dann aber in der WP.15 beschlossen, den Verweis, der sowieso nur beispielhaft ist, in den Schriftlichen Weisungen ganz zu streichen, da die Information außerdem in 8.1.5.2 enthalten ist. Dort wurde der Verweis auf die aktuelle Fassung der Norm wie folgt abgeändert:

"8.1.5.2 "EN 471" ändern in:

"EN 471:2003 + A1:2007 "."

Ich hoffe, dass ich zur Klärung des Sachverhalts beitragen konnte.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: UHeins] #19558 04.12.2014 20:23
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Gerald Offline
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Hallo,
besten Dank für Eure Beiträge, da lag ich doch richtig, dass hier ein Wiederspruch in den schriftlichen Weisungen und dem Abschnitt 8.5.1 ist.

@Herr Heins

Besten Dank für Ihre Bemühungen, ist schon ein Vorteil wenn man die richtigen Kontakte hat.

Antwort auf
den Verweis, der sowieso nur beispielhaft ist, in den Schriftlichen Weisungen ganz zu streichen, da die Information außerdem in 8.1.5.2 enthalten ist.


Da war in der Vergangenheit schon das erste Problem, in den schriftlichen Weisungen stand zwar "z.B.", aber mancher hatte hier schon bei der Kontrolle Probleme, wenn bei Schädlingsmittelbekämpfern nicht der Filter Typ A1B1E1H1-P1 oder ... dabei war, weil hier ein anderer Typ vorgeschrieben ist.

Und mein Problem ist aber, warum ist die Seite 4 der schriftlichen Weisung mit dem Abschnitt 8.1.5 nicht identisch? Und wenn in der Zukunft bei den Warnwesten die Norm sich ändert, dann muss ja 8.1.5 auch wieder geändert werden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: Gerald] #19559 05.12.2014 08:59
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Gandalf Offline
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Hallo Gerald,
Antwort auf
Und wenn in der Zukunft bei den Warnwesten die Norm sich ändert, dann muss ja 8.1.5 auch wieder geändert werden.
Wenn man auf dem aktuellen Stand bleiben möchte - ja. Zur Vermeidung von Bußgeldern ist es aber wichtig, nicht immer die neueste und aktuellste Norm oder Vorgabe zu erfüllen, sondern die, welche in den jeweiligen Geseten/Verordnungen steht. Also wer weiterhin eine Warnweste nach EN 471:2003 + A1:2007 benutzt macht wohl alles richtig, denn das ADR legt das so fest.
Ich frage mich nur, warum hat man den Normverweis nicht im ADR 2015 aktualisiert, wenn die EN ISO 20471:2013 doch schon in 09/13 in Kraft getreten ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Gibt's da noch irgendwelche Übergangsfristen oder war die Zeitspanne für eine Korrektur im ADR jetzt zu kurz?
Gruß Gandalf

Re: Neue Schriftliche Weisungen [Re: gg-freak] #19560 07.12.2014 21:57
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Gerald Offline
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Hallo Mario,

Antwort auf
Ich glaube, der WP 15 hat da was übersehen.


Da gebe ich Dir recht, aber heute ist mir in den - Schriftlichen Weisungen gemäß ADR - auf Seite 4 noch eine Kuriosität aufgefallen.

Unter Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

- an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden;


Brauch die Maske keinen Filter? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Da ja die Fußnote b) gestrichen wurde, fehlt jetzt der Hinweis auf einen Filter.

Klar hast Du mit Deiner Aussage recht

Antwort auf
Die Ausrüstung regelt sich nicht nach den "Schriftlichen Weisungen", sondern nach Abschnitt 8.1.5 ADR.


aber der Fahrzeugführer überprüft seine Ausrüstung meist nach den schriftlichen Weisungen, so haben wir das seit 2009 (mit Einführung der neuen schriftlichen Weisungen) in der Ausbildung unterrichtet, außer der Gb hat eine Scheckliste erstellt mit den Verweis auf Abschnitt 8.1.5.

Hoffentlich bekommt es die WP 15 im ADR 2017 (Übergangszeit für die schriftlichen Weisungen bis 30.06.2017 gemäß ADR 2015 Unterabschnitt 1.6.1.35) noch hin, besser wäre es, wenn dann in der Überschrift stehen würde " SCHRIFTLICHEN WEISUNGEN GEMÄSS ADR XXXX " und für "XXXX" die Jahreszahl des ADR, in welchen die Änderungen vorgenommen wurden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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